Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Juni 1996, mit der die Prüfungsordnung für die Dienstprüfungen von Landesbediensteten erlassen wird (Oö. Dienstprüfungsverordnung)
LGBL_OB_19960829_67Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Juni 1996, mit der die Prüfungsordnung für die Dienstprüfungen von Landesbediensteten erlassen wird (Oö. Dienstprüfungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/1996 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 67
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Juni 1996, mit der die Prüfungsordnung für die Dienstprüfungen von Landesbediensteten erlassen wird (Oö. Dienstprüfungsverordnung)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des O.ö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994, vom 3. Dezember 1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/1996, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeines Gehobener Agrardienst (B/9)
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen § 31 Teile der Dienstprüfung (B/9)
§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung § 32 Schriftliche Dienstprüfung
(B/9) § 33 Praktische Dienstprüfung (B/9) 2. TEIL § 34 Mündliche
Dienstprüfung (B/9) Besondere Bestimmungen für die einzelnen
Verwendungen § 35 Prüfungskommission (B/9)
Höherer rechtskundiger Dienst (A/1) § 3 Teile der Dienstprüfung
(A/1)
§ 4 Schriftliche Dienstprüfung (A/1) § 5 Mündliche Dienstprüfung
(A/1) § 6 Prüfungskommission (A/1)
Höherer Baudienst und höherer technischer Dienst (A/2) § 7 Teile der
Dienstprüfung (A/2)
§ 8 Schriftliche Dienstprüfung (A/2) § 9 Mündliche Dienstprüfung
(A/2) § 10 Prüfungskommission (A/2)
Höherer Agrardienst (A/8)
§ 11 Teile der Dienstprüfung (A/8)
§ 12 Schriftliche Dienstprüfung (A/8) § 13 Mündliche Dienstprüfung
(A/8) § 14 Prüfungskommission (A/8)
Wissenschaftlicher Dienst und höherer Wirtschaftsdienst (A/9) § 15
Teile der Dienstprüfung (A/9)
§ 16 Schriftliche Dienstprüfung (A/9) § 17 Mündliche Dienstprüfung
(A/9) § 18 Prüfungskommission (A/9)
Gehobener Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst (B/1) § 19 Teile der
Dienstprüfung (B/1)
§ 20 Schriftliche Dienstprüfung (B/1) § 21 Mündliche Dienstprüfung
(B/1) § 22 Prüfungskommission (B/1)
Gehobener technischer Dienst (B/2) § 23 Teile der Dienstprüfung
(B/2)
§ 24 Schriftliche Dienstprüfung (B/2) § 25 Mündliche Dienstprüfung
(B/2) § 26 Prüfungskommission (B/2)
Gehobener Dienst der Sozialarbeiter (B/6) § 27 Teile der
Dienstprüfung (B/6)
§ 28 Schriftliche Dienstprüfung (B/6) § 29 Mündliche Dienstprüfung
(B/6) § 30 Prüfungskommission (B/6)
Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst (C/1) § 36 Teile der
Dienstprüfung (C/1)
§ 37 Schriftliche Dienstprüfung (C/1) § 38 Mündliche Dienstprüfung
(C/1) § 39 Prüfungskommission (C/1)
Technischer Fachdienst (C/2)
§ 40Teile der Dienstprüfung (C/2)
§ 41Schriftliche Dienstprüfung (C/2)
§ 42Mündliche Dienstprüfung (C/2)
§ 43Prüfungskommission (C/2)
§ 44 Teile der Dienstprüfung (C/3)
§ 45 Schriftliche Dienstprüfung (C/3) § 46 Praktische Dienstprüfung
(C/3) § 47 Mündliche Dienstprüfung (C/3) § 48 Prüfungskommission
(C/3)
§ 49 Teile der Dienstprüfung (C/9)
§ 50 Schriftliche Dienstprüfung (C/9) § 51 Mündliche Dienstprüfung
(C/9) § 52 Prüfungskommission (C/9)
Mittlerer Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst (D/1) § 53 Teile der
Dienstprüfung (D/1)
§ 54 Schriftliche Dienstprüfung (D/1) § 55 Mündliche Dienstprüfung
(D/1) § 56 Prüfungskommission (D/1)
§ 57 Anerkennung der Prüfung für C/1 14. Abschnitt
Mittlerer technischer Dienst (D/2) § 58 Teile der Dienstprüfung
(D/2)
§ 59 Schriftliche Dienstprüfung (D/2) § 60 Mündliche Dienstprüfung
(D/2) § 61 Prüfungskommission (D/2)
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 62 Inkrafttreten
§ 63 Übergangsbestimmungen
Allgemeines
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Dienstprüfung sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Dienstprüfung, die Anstellungserfordernisse für diese Verwendung erfüllen und
(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Bei der Dienstprüfung sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
(1) In der schriftlichen Dienstprüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Dienstbetriebsordnung
(2) Die schriftliche Dienstprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu acht Stunden dauern. Es können bis zu drei Aufgaben gestellt werden. Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Unterlagen und Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Dienstprüfung zu übergeben.
§ 5 Mündliche Dienstprüfung (A/1)
In der mündlichen Dienstprüfung hat der Prüfungswerber neben,den Rechtskenntnissen gemäß § 3 Abs. 2 auch nachzuweisen, ob und in welchem Maße er befähigt ist, Rechtsfragen zu analysieren, Sachverhalte rechtlich zu beurteilen und seine Auffassung geordnet und überzeugend vorzutragen.
§ 6 Prüfungskommission (A/1)
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des höheren rechtskundigen Dienstes zu bestellen.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.
Höherer Baudienst und höherer technischer Dienst (A/2)
§ 7 Teile der Dienstprüfung (A/2)
Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 8 Schriftliche Dienstprüfung (A/2)
(1) In der schriftlichen Dienstprüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, Aufgaben zu lösen, wie sie von einem Bediensteten der Verwendung im höheren Baudienst bzw. höheren technischen Dienst zu bearbeiten sind.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Dienstprüfung sind dem Hauptgegenstand und beiden Nebengegenständen zu entnehmen. Die schriftliche Dienstprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf im Hauptgegenstand bis zu vier, in jedem Nebengegenstand bis zu zwei Stunden dauern.
§ 9 Mündliche Dienstprüfung (A/2)
(1) Die mündliche Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 4 hat die mündliche Dienstprüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen in seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung anzuwenden; dabei ist auch zu beurteilen, ob und in welchem Maße der Prüfungswerber befähigt ist, auf Grund seiner Kenntnisse Fachprobleme zu beurteilen und seine Auffassung geordnet und überzeugend vorzutragen. Diese Fachgebiete umfassen auch die einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallverhütung, Normblätter und technischen Vorschriften. Falls in keinem Gegenstand der Dienstprüfung besondere Unfallverhütungsvorschriften bestehen, sind gemeinsam mit dem Hauptgegenstand die allgemeinen Vorschriften auf dem Gebiet der Unfallverhütung zu prüfen.
(3) Im Hauptgegenstand sind eingehende Kenntnisse, in den Nebengegenständen Kenntnisse der Grundzüge nachzuweisen.
§ 10 Prüfungskommission (A/2)
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des höheren Dienstes zu bestellen. Der Vorsitzende muß Absolvent einer Universität oder Hochschule (Fakultät) technischer Richtung, die Prüfer für die Gegenstände des § 9 Abs. 1 Z. 1 und 3 müssen rechtskundig sein.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
Höherer Agrardienst (A/8)
§ 11
Teile der Dienstprüfung (A/8)
Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 12
Schriftliche Dienstprüfung (A/8)
(1) In der schriftlichen Dienstprüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von beigestellten Unterlagen konkrete Fälle seines Arbeitsgebietes sowohl in Bezug auf die technischen Belange als auch hinsichtlich der Beachtung der maßgebenden Rechtsvorschriften zu behandeln.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Dienstprüfung sind dem Hauptgegenstand und dem Nebengegenstand zu entnehmen.
(3) Die schriftliche Dienstprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf im Hauptgegenstand und im Nebengegenstand jeweils bis zu vier Stunden dauern. Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Unterlagen und Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Dienstprüfung zu übergeben.
§ 13 Mündliche Dienstprüfung (A/8)
(1) Die mündliche Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Besonders in den im Abs. 1 Z. 4 bis 12 angeführten Gegenständen hat die mündliche Dienstprüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden, dabei ist auch zu beurteilen, ob und in welchem Maße der Prüfungswerber befähigt ist, auf Grund seiner Kenntnisse Fachprobleme zu beurteilen und seine Auffassung geordnet und überzeugend vorzutragen.
(3) Im Hauptgegenstand sind eingehende Kenntnisse, im Nebengegenstand Kenntnisse der Grundzüge nachzuweisen.
§ 14 Prüfungskommission (A/8)
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu bestellen. Die Prüfer für die im § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 4 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
Wissenschaftlicher Dienst und höherer Wirtschaftsdienst (A/9)
§ 15
Teile der Dienstprüfung (A/9)
Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 16 Schriftliche Dienstprüfung (A/9)
(1) In der schriftlichen Dienstprüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung gemäße Aufgaben, wissenschaftlich einwandfrei zu lösen und das Ergebnis so verständlich darzulegen, wie dies in seiner Verwendung erforderlich ist. Es sind erforderlichenfalls auf Grund von Unterlagen auch Berechnungen durchzuführen oder Arbeitsvorgänge darzustellen.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Dienstprüfung sind den gemäß § 17 Z. 7 von der Dienstbehörde festgesetzten Gegenständen zu entnehmen. Die schriftliche Dienstprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf in jedem Gegenstand bis zu vier Stunden dauern.
(3) Die schriftliche Dienstprüfung gilt auch dann als jeweils erfolgreich abgeschlossen, wenn der Prüfungswerber veröffentlichte schriftliche wissenschaftliche Arbeiten vorlegt, die den Aufgaben des Prüfungswerbers in seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung und auch sonst den Zielen der schriftlichen Dienstprüfung entsprechen. Diplomarbeiten oder Dissertationen im Rahmen des Studiums ersetzen die schriftliche Dienstprüfung nicht.
§ 17
Mündliche Dienstprüfung (A/9)
(1) Die mündliche Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 7 hat die mündliche Dienstprüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen in seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung anzuwenden; dabei ist auch zu beurteilen, ob und in welchem Maße der Prüfungswerber befähigt ist, auf Grund seiner Kenntnisse Fachprobleme zu beurteilen und seine Auffassung geordnet und überzeugend vorzutragen.
§ 18 Prüfungskommission (A/9)
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des höheren Dienstes sowie erforderlichenfalls auch sonstige, in ihrem Fach bewährte und geeignete Personen zu bestellen. Die Prüfer für die Gegenstände des § 17 Abs. 1 Z. 1 bis 4 müssen rechtskundig sein.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
Gehobener Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst (B/1)
§ 19 Teile der Dienstprüfung (B/1)
Die Dienstprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil.
§ 20
Schriftliche Dienstprüfung (B/1)
(1) Der Prüfungswerber, der im Rechnungsdienst verwendet werden soll, hat in der schriftlichen Dienstprüfung nachzuweisen, daß er in der Lage ist, seiner Verwendung gemäße Aufgaben einwandfrei zu lösen. Aus dem im § 21 Abs. 2 Z. 6 angeführten Gegenstand sind vier Aufgaben zu stellen.
(2) Der Prüfungswerber, der mit Verwaltungsagenden betraut werden soll, hat in der schriftlichen Dienstprüfung nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund eines zur Verfügung gestellten Aktes einen Bescheid materiellrechtlichen Inhalts zu entwerfen oder andere Aufgaben einwandfrei zu lösen, die der Verwendung entsprechen. Der Akt ist dem gemäß § 21 Abs. 3 Z. 5 von der Dienstbehörde festgesetzten Gegenstand zu entnehmen.
(3) Der Prüfungswerber, der an Archiven und Museen verwendet werden soll, hat in der schriftlichen Dienstprüfung nachzuweisen, daß er die in dieser Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann.
(4) Der Prüfungswerber, der mit Presseangelegenheiten betraut werden soll, hat in der schriftlichen Dienstprüfung nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von beigestellten Unterlagen einen einfachen Zeitungsartikel und ein einfaches Kommunique zu verfassen, sowie einen Aufsatz aus dem Nachrichtenwesen zu liefern.
(5) Der Prüfungswerber, der mit statistischen Aufgaben betraut werden soll, hat in der schriftlichen Dienstprüfung nachzuweisen, daß er die in dieser Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann. Die schriftliche Arbeit ist dem gemäß § 21 Abs. 5 Z. 5 von der Dienstbehörde festgelegten Gegenstand zu entnehmen.
(6) Die schriftliche Dienstprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Dienstprüfung zu übergeben.
§ 21
Mündliche Dienstprüfung (B/1)
(1) Die mündliche Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Zusätzlich zu den unter Abs. 1 angeführten Gegenständen umfaßt die mündliche Dienstprüfung für Prüfungswerber, die überwiegend im Rechnungswesen verwendet werden sollen:
(3) Zusätzlich zu den unter Abs. 1 angeführten Gegenständen umfaßt die Dienstprüfung für Prüfungswerber, die überwiegend mit Verwaltungsagenden betraut werden sollen:
(4) Zusätzlich zu den unter Abs. 1 angeführten Gegenständen umfaßt die Dienstprüfung für Prüfungswerber, die an Archiven und Museen verwendet werden sollen:
(5) Zusätzlich zu den unter Abs. 1 angeführten Gegenständen umfaßt die Dienstprüfung für Prüfungswerber, die mit statistischen Aufgaben betraut werden sollen:
(6) Zusätzlich zu den unter Abs. 1 angeführten Gegenständen umfaßt die Dienstprüfung für Prüfungswerber, die mit Presseangelegenheiten betraut werden sollen:
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu bestellen, die dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehören.
Die Prüfer für die Gegenstände des § 21 Abs. 1 Z. 1 und 2, Abs. 2 Z. 1 und 3, Abs. 3 Z. 1, 3 und 5 lit. a bis l, Abs. 4 Z. 1 und 2, Abs. 5 Z. 1, Abs. 6 Z. 1 und 2 müssen rechtskundig sein.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
Gehobener technischer Dienst (B/2)
§ 23
Teile der Dienstprüfung (B/2)
Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 24
Schriftliche Dienstprüfung (B/2)
(1) In der schriftlichen Dienstprüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, Aufgaben zu lösen, wie sie von einem Bediensteten seiner künftigen Verwendung zu bearbeiten sind. Es sind erforderlichenfalls auf Grund von Unterlagen auch entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellungen anzufertigen, Berechnungen durchzuführen oder Arbeitsvorgänge darzustellen.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Dienstprüfung sind dem gemäß § 25 von der Dienstbehörde festgesetzten Gegenstand zu entnehmen. Die schriftliche Dienstprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern.
§ 25
Mündliche Dienstprüfung (B/2)
(1) Die mündliche Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 4 lit. a bis p, hat die mündliche Dienstprüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.
(3) In dem von der Dienstbehörde festgelegten Gegenstand sind eingehende Kenntnisse, in dem vom Prüfungswerber gewählten Gegenstand sind Kenntnisse der Grundzüge nachzuweisen.
§ 26 Prüfungskommission (B/2)
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes zu bestellen. Der Vorsitzende muß Absolvent einer Universität oder Hochschule (Fakultät) technischer Richtung, die Prüfer für die Gegenstände des § 25 Abs. 1 Z. 1 und 3 müssen rechtskundig sein.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
Gehobener Dienst der Sozialarbeiter (B/6)
§ 27
Teile der Dienstprüfung (B/6)
Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 28
Schriftliche Dienstprüfung (B/6)
(1) In der schriftlichen Dienstprüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, Aufgaben zu lösen, wie sie von einem Bediensteten in der voraussichtlichen künftigen Verwendung des Prüfungswerbers zu bearbeiten sind.
(2) Die schriftliche Dienstprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Dem Prüfungswerber sind bei Beginn der Dienstprüfung die zur Erledigung der Prüfungsaufgabe erforderlichen Behelfe zu übergeben.
§ 29
Mündliche Dienstprüfung (B/6)
(1) Die mündliche Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 3 und 4 hat die mündliche Dienstprüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.
§ 30 Prüfungskommission (B/6)
(1) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes der Sozialarbeiter zu bestellen. Die Prüfer für die Gegenstände des § 29 Abs. 1 Z. 1 bis 3 müssen rechtskundig sein.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
Gehobener Agrardienst (B/9)
§ 31
Teile der Dienstprüfung (B/9)
Die Dienstprüfung ist schriftlich, praktisch und/oder mündlich
abzulegen.
§ 32
Schriftliche Dienstprüfung (B/9)
(1) In der schriftlichen Dienstprüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von beigestellten Unterlagen konkrete Fälle seines Arbeitsgebietes sowohl in Bezug auf die technischen Belange als auch hinsichtlich der Beachtung der maßgebenden Rechtsvorschriften zu behandeln.
(2) Soll der Prüfungskandidat bei einer Agrarbezirksbehörde verwendet werden, sind zur schriftlichen Dienstprüfung aus den im § 34 Abs. 2 Z. 2 bis 6 angeführten Gegenständen zwei Aufgaben zu stellen. Soll der Prüfungskandidat nicht bei einer Agrarbezirksbehörde verwendet werden, sind zur schriftlichen Dienstprüfung aus den im § 34 Abs. 4 Z. 2 bis 8 angeführten Gegenständen zwei Aufgaben zu stellen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Unterlagen und Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Dienstprüfung zu übergeben.
§ 33
Praktische Dienstprüfung (B/9)
(1) Wird der Kandidat bei einer Agrarbezirksbehörde verwendet, hat er in der praktischen Dienstprüfung nachzuweisen, daß er in der Lage ist, im Gelände seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung entsprechende praktische Aufgaben zu lösen.
(2) Die praktische Dienstprüfung darf nicht länger als einen Tag dauern.
§ 34
Mündliche Dienstprüfung (B/9)
(1) Die mündliche Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Weiters umfaßt die mündliche Dienstprüfung für Prüfungswerber, die bei einer Agrarbezirksbehörde verwendet werden sollen:
(3) Insbesondere in den im Abs. 2 Z. 2 bis 6 angeführten Gegenständen hat die mündliche Dienstprüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.
(4) Zusätzlich zu den unter Abs. 1 angeführten Gegenständen umfaßt die mündliche Dienstprüfung für Prüfungswerber, die nicht bei einer Agrarbezirksbehörde verwendet werden sollen, unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Prüfungswerbers:
(5) Insbesondere in den im Abs. 4 Z. 2 bis 8 angeführten Gegenständen hat die mündliche Dienstprüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.
§ 35 Prüfungskommission (B/9)
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu bestellen. Die Prüfer für die im § 34 Abs. 1 Z. 1 bis 3, Abs. 2 Z. 1 sowie Abs. 4 Z. 1 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst (C/1)
§ 36
Teile der Dienstprüfung (C/1)
Die Dienstprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil.
§ 37
Schriftliche Dienstprüfung (C/1)
(1) Die schriftliche Dienstprüfung ist aus einem, von der Dienstbehörde festgelegten und im § 38 Abs. 1 Z. 4 lit. a bis y angeführten Fachgebiete abzulegen.
(2) In der schriftlichen Dienstprüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund eines zur Verfügung gestellten Aktes eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung zu entwerfen. Hat die Dienstbehörde als Gegenstand der Dienstprüfung das Haushalts- und Verrechnungswesen des Landes Oberösterreich bestimmt (§ 38 Abs. 1 Z. 4 lit. f), so ist eine einfache Sachverhaltsdarstellung zu entwerfen und eine Verlagsabrechnung durchzuführen. Hat die Dienstbehörde als Gegenstand der Dienstprüfung ein Fachgebiet nach § 38 Abs. 1 Z. 4 lit. p bis y festgelegt, sind erforderlichenfalls auf Grund von Unterlagen auch Berechnungen durchzuführen oder Arbeitsvorgänge darzustellen.
(3) Die schriftliche Dienstprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Dienstprüfung zu übergeben.
§ 38
Mündliche Dienstprüfung (C/1)
(1) Die mündliche Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Besonders in dem von der Dienstbehörde festgesetzten Gegenstand hat die Dienstprüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen praktisch anzuwenden.
§ 39 Prüfungskommission (C/1)
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu bestellen, die dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehören. Die Prüfer für die Gegenstände des § 38 Abs. 1 Z. 1 bis 3 lit, a und b müssen rechtskundig sein.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
Technischer Fachdienst (C/2)
§ 40
Teile der Dienstprüfung (C/2)
(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Bei der Dienstprüfung über das Fachgebiet „Fotografie- und Reproduktionswesen" ist zusätzlich zur schriftlichen eine praktische Dienstprüfung abzulegen, wenn der Prüfungswerber nicht wenigstens die Lehrabschlußprüfung für Fotografen oder eine nach den Bestimmungen über die Berufsausbildung gleichgehaltene Prüfung abgelegt hat.
§ 41 Schriftliche Dienstprüfung (C/2)
(1) In der schriftlichen bzw. praktischen Dienstprüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, eine oder mehrere Aufgaben zu lösen, wie sie von einem Bediensteten seiner künftigen Verwendung zu bearbeiten sind.
(2) Die schriftliche Dienstprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die Aufgaben sind dem gemäß § 42 Abs. 1 Z. 4 lit. a bis r von der Dienstbehörde festgesetzten Gegenstand zu entnehmen. Es sind erforderlichenfalls auf Grund von Unterlagen auch entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellungen anzufertigen, Berechnungen durchzuführen oder Arbeitsvorgänge darzustellen.
(3) Wird eine praktische Dienstprüfung gemäß § 40 Abs. 2 durchgeführt, so ist die Aufgabe so zu stellen, daß eine, der Verwendung des Prüfungswerbers entsprechende praktische Tätigkeit zu verrichten ist. Die Dienstbehörde hat die Prüfungsdauer der praktischen Tätigkeit entsprechend festzusetzen.
§ 42
Mündliche Dienstprüfung (C/2)
(1) Die mündliche Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 4 hat die mündliche Dienstprüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.
§ 43 Prüfungskommission (C/2)
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des höheren Dienstes oder des gehobenen technischen Dienstes sowie erforderlichenfalls auch sonstige in ihrem Fach bewährte und geeignete Personen zu bestellen. Der Vorsitzende muß Absolvent einer Universität oder Hochschule (Fakultät) technischer Richtung, die Prüfer für die Gegenstände des § 42 Abs. 1 Z. 1 und 3 müssen rechtskundig sein.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
Agrarfachdienst (C/3)
§ 44
Teile der Dienstprüfung (C/3)
Die Dienstprüfung ist schriftlich, praktisch und mündlich
abzulegen.
§ 45
Schriftliche Dienstprüfung (C/3)
(1) In der schriftlichen Dienstprüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von beigestellten Unterlagen konkrete Fälle seines Arbeitsgebietes sowohl in Bezug auf die technischen Belange als auch hinsichtlich der Beachtung der maßgebenden Rechtsvorschriften zu behandeln.
(2) Zur schriftlichen Dienstprüfung sind aus den im § 47 Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Gegenständen zwei Aufgaben zu stellen.
(3) Die schriftliche Dienstprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Unterlagen und Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Dienstprüfung zu übergeben.
§ 46
Praktische Dienstprüfung (C/3)
(1) In der praktischen Dienstprüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, im Gelände seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung entsprechende praktische Aufgaben zu lösen.
(2) Die praktische Dienstprüfung darf nicht länger als einen Tag dauern.
§ 47
Mündliche Dienstprüfung (C/3)
(1) Die mündliche Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Insbesondere in den im Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Gegenständen hat die mündliche Dienstprüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.
§ 48 Prüfungskommission (C/3)
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu bestellen. Der Vorsitzende muß Beamter des höheren Agrardienstes, die Prüfer für die im § 47 Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein; die übrigen Prüfer müssen entweder dem höheren oder dem gehobenen Agrardienst angehören.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
Betriebsfachdienst (C/9)
§ 49
Teile der Dienstprüfung (C/9)
(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Anstelle, neben oder in Verbindung mit der schriftlichen Dienstprüfung ist eine praktische Dienstprüfung durchzuführen, wenn die Befähigung des Prüfungswerbers in seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung maßgeblich in praktischer Tätigkeit zum Ausdruck kommt. Die Entscheidung hat die Dienstbehörde zu treffen.
§ 50
Schriftliche Dienstprüfung (C/9)
(1) In der schriftlichen bzw. praktischen Dienstprüfung hat der Dienstprüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, eine oder mehrere Aufgaben zu lösen, wie sie von einem Bediensteten seiner Verwendung in seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung zu erfüllen sind. Je nach der Verwendung sind ein Schriftwechsel mit einer Behörde oder der vorgesetzten Dienststelle und/oder Aufgaben der Buchhaltung bei seiner Dienststelle durchzuführen.
(2) Wird eine praktische Dienstprüfung durchgeführt, so ist die Aufgabe so zu stellen, daß eine der Verwendung des Prüfungswerbers entsprechende praktische Tätigkeit zu verrichten ist. Köche haben nachzuweisen, daß sie in der Lage sind, in der Großküche einer Landesanstalt ein komplettes Tagesessen herzustellen, wobei alle Aufgaben eines leitenden Koches zu erfüllen sind. Die Dienstbehörde hat die Prüfungsdauer der praktischen Tätigkeit entsprechend festzusetzen.
(3) Dem Prüfungswerber sind die zur Erledigung der Prüfungsaufgaben nötigen Behelfe bei Beginn der Dienstprüfung zu übergeben.
§ 51
Mündliche Dienstprüfung (C/9)
(1) Die mündliche Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 3 hat die mündliche Dienstprüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.
§ 52 Prüfungskommission (C/9)
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes sowie erforderlichenfalls auch sonstige in ihrem Fach bewährte und geeignete Personen zu bestellen. Die Prüfer für die Gegenstände des § 51 Abs. 1 Z. 1 und 2 müssen rechtskundig sein.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
Mittlerer Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst (D/1)
§ 53
Teile der Dienstprüfung (D/1)
Die Dienstprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil.
§ 54
Schriftliche Dienstprüfung (D/1)
(1) In der schriftlichen Dienstprüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in den Gegenständen
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Dienstprüfung sind: 1. Ausfüllen von je einem Formblatt in Hand- und Maschinschrift;
(3) Wenn einem Prüfungswerber in Folge seiner körperlichen Behinderung der Nachweis der vorgesehenen Kenntnisse in Maschinschreiben nicht zugemutet werden kann (§ 24 Abs. 3 des O.ö. Landesbeamtengesetzes 1993), so entfallen die entsprechenden im Abs. 2 vorgesehenen Teile der Dienstprüfung. Die beiden Formblätter (Abs. 2 Pkt. 1) sind in Handschrift auszufüllen. Ferner hat der Prüfungswerber eine schriftliche Darstellung über seine Aufgaben und Tätigkeiten zu verfassen; diese Arbeit darf bis zu zwei Stunden dauern.
§ 55
Mündliche Dienstprüfung (D/1)
Die mündliche Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu bestellen, die dem höheren Dienst, dem gehobenen Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst oder dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst angehören oder Lehrer sind. Die Prüfer für die Gegenstände des § 55 Z. 1 und 2 müssen rechtskundig sein.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
§ 57
Anerkennung der Prüfung für C/1
Die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für den Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst ersetzt die Prüfung für den mittleren
Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst.
Mittlerer technischer Dienst (D/2)
§ 58
Teile der Dienstprüfung (D/2)
(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Anstelle, neben oder in Verbindung mit der schriftlichen Dienstprüfung ist eine praktische Dienstprüfung durchzuführen, wenn die Befähigung des Prüfungswerbers in seiner Verwendung maßgeblich in praktischer Tätigkeit zum Ausdruck kommt. Die Entscheidung hat die Dienstbehörde zu treffen.
§ 59
Schriftliche Dienstprüfung (D/2)
(1) Bei der schriftlichen Dienstprüfung hat der Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen,
(2) Die schriftliche Dienstprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu drei Stunden dauern. Die Aufgaben sind dem gemäß § 59 von der Dienstbehörde festgesetzen Gegenstand zu entnehmen. Es sind erforderlichenfalls auf Grund von Unterlagen auch entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellungen anzufertigen, einfache Berechnungen durchzuführen oder einfache Arbeitsvorgänge darzustellen.
(3) Wird eine praktische Dienstprüfung durchgeführt, so ist die Aufgabe so zu stellen, daß eine der Verwendung des Prüfungswerbers entsprechende praktische Tätigkeit zu verrichten ist. Die Dienstbehörde hat die Prüfungsdauer der praktischen Tätigkeit entsprechend festzusetzen.
(4) Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Dienstprüfung zu übergeben.
§ 60
Mündliche Dienstprüfung (D/2)
(1) Die mündliche Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Insbesondere in dem im Abs. 1 Z. 3 angeführten Gegenstand hat die mündliche Dienstprüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden. Diese Fachgebiete umfassen auch die Übersicht über einschlägige Rechtsvorschriften sowie die erforderlichen Kenntnisse über Unfallverhütung und Erste Hilfe.
§ 61 Prüfungskommission (D/2)
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes zu bestellen. Die Prüfer für die im § 59 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 62 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt treten folgende Verordnungen außer Kraft:
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