Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996, mit der das Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 16/1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf geändert wird
LGBL_OB_19960628_57Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996, mit der das Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 16/1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1996 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 57 Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996, mit der das Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 16/1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
Artikel 1
Das Raumordnungsprogramm vom 9. Jänner 1995, LGBl. Nr. 16/1995, wird
wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Widmung des Grundstückes Nr. 34/2, KG. Vöcklabruck, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 4.100 m2 zulässig."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung: Dr. Leitl Landeshauptmann-Stellvertreter
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