Landesgesetz vom 29. März 1996, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1982 und das Statutargemeinden- Beamtengesetz geändert werden
LGBL_OB_19960619_52Landesgesetz vom 29. März 1996, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1982 und das Statutargemeinden- Beamtengesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.06.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1996 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 52
Landesgesetz vom 29. März 1996, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1982 und das Statutargemeinden-Beamtengesetz geändert werden
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Das Gemeindebedienstetengesetz 1982, LGBl. Nr. 1/1982, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 54/1989, wird wie folgt geändert:
„Allgemeine Anstellungserfordernisse § 3
(1) Voraussetzung für die Anstellung als Beamter ist
(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 96 O.ö. Landesbeamtengesetz 1993), wird das Erfordernis des Abs. 1 Z. 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, dessen Angehörigen Österreich aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern.
(3) Für den Nachweis des einwandfreien Vorlebens ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß dem Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993, beizubringen.
(4) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z. 4 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist das Zeugnis eines Amtsarztes beizubringen.
(5) Soll ein Vertragsbediensteter als Beamter derselben oder einer anderen Gemeinde angestellt werden gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 5 als erfüllt, wenn das Vertragsdienstverhältnis vor der Vollendung des 40. Lebensjahres zustande kam, und seither ununterbrochen aufrecht war.
(6) Nicht angestellt werden darf:
(7) Von mehreren Bewerbern, die die Anstellungserfordernisse erfüllen, darf nur der angestellt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(8) Die Nachsicht vom Höchstalter des Abs. 1 Z. 5 und vom Abs. 6 Z. 4 kann aus besonderen dienstlichen Gründen vom Gemeinderat erteilt werden.
(9) Eine gemäß Abs. 8 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten."
„(8) Die Versetzung eines Beamten ist durch den Bürgermeister mit Bescheid zu verfügen; Berufungen gegen diese Bescheide haben aufschiebende Wirkung. Die Abberufung eines Beamten aus der Funktion als Leiter des Gemeindeamtes ist jedoch mit Bescheid des Gemeinderates zu verfügen; Vorstellungen gegen diese Bescheide haben aufschiebende Wirkung."
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
(2) Bei einem Beamten, der auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der österreichischen Staatsbürgern vorbehalten ist, wird das Dienstverhältnis außerdem drei Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgelöst, es sei denn, der Beamte wird von seiner bisherigen Verwendung abberufen und es wird ihm innerhalb der Dreimonatsfrist eine neue, österreichischen Staatsbürgern nicht vorbehaltene Verwendung zugewiesen.
(3) Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch
(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(5) Ein Beamter hat der Gemeinde (dem Gemeindeverband) im Fall der Auflösung des Dienstverhäitnisses nach Abs. 1 Z. 2 bis 8 die Ausbildungskosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
(6) Die der Gemeinde (dem Gemeindeverband) gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten
verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.
§ 13a Abs. 2 und § 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, daß Zeiten als Vertragsbediensteter wie Zeiten, die im Beamten-Dienstverhältnis zugebracht wurden, zu behandeln sind."
„(4) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 96 O.ö. Landesbeamtengesetz 1993), wird das Erfordernis des Abs. 1 Z. 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern."
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes festgelegt ist.
(2) Art. I Z. 4 tritt mit 1. Jänner 1997 und Art. I Z. 8 mit 1. Jänner 1896 in Kraft.
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