Landesgesetz vom 25. April 1996, mit dem das Bezirksumlagegesetz 1960 geändert wird
LGBL_OB_19960530_44Landesgesetz vom 25. April 1996, mit dem das Bezirksumlagegesetz 1960 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1996 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 44
Landesgesetz vom 25. April 1996, mit dem das Bezirksumlagegesetz
1960 geändert wird
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bezirksumlagegesetz 1960, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/1970 wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage für das Verwaltungsjahr wird berechnet durch Heranziehung des nachstehenden Aufkommens an Steuern und Ertragsanteilen in den bezirksangehörigen Gemeinden:
(1) Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Dieses Landesgesetz ist auf Vorschreibungen der Bezirksumlage, der Krankenanstaltenbeiträge gemäß dem O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 und der Beiträge der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut nach dem O.ö. Sozialhilfegesetz, dem O.ö. Behindertengesetz 1991 und dem O.ö. Pflegegeldgesetz für die Verwaltungsjahre ab 1996 anzuwenden.
(3) Die Bezirksumlage, die Krankenanstaltenbeiträge gemäß § 48 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976, die Vorauszahlungsbeträge gemäß § 39 Abs. 2 O.ö. Sozialhilfegesetz, § 42 Abs. 2 O.ö. Behindertengesetz 1991 und § 18 Abs. 2 O.ö. Pflegegeldgesetz, deren Berechnung für das Verwaltungsjahr 1996 auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 des Bezirksumlagegesetzes 1960 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/1970 erfolgte, sind binnen sechs Wochen nach Kundmachung dieses Landesgesetzes neu zu berechnen und vorzuschreiben. Die sich dabei ergebenden Differenzbeträge sind beim nächstfälligen Teilbetrag anzurechnen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.