Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Apri1 1996 über die Anforderungen an Tierheime
LGBL_OB_19960515_41Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Apri1 1996 über die Anforderungen an TierheimeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.05.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/1996 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 41
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Apri1 1996 über die Anforderungen an Tierheime
Gemäß § 12 Abs. 6 des O.ö.Tierschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 118,
wird verordnet:
§ 1 Räumliche Anforderungen
(1) Die Räumlichkeiten eines Tierheimes müssen als Mindestvoraussetzung jedenfalls folgende Abteilungen (Räumlichkeiten), die entsprechend gekennzeichnet sein müssen, umfassen:
(2) Für natürliche Feinde der gehaltenen Tiere sind möglichst räumliche Abtrennung und Sichtschutz vorzusehen.
§ 2 Haltung und Betreuung der Tiere
(1) Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen zu halten und dürfen nur in Begleitung des Personals betreten werden. Es ist sicherzustellen, daß ohne Kontrolle durch das Personal kein Tier gefüttert, getränkt oder anderweitig versorgt wird.
(2) Für Tiere, die einer besonderen Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie besondere sich als notwendig erweisende Einschränkungen vom verantwortlichen Leiter, in Absprache mit dem Tierarzt, festzulegen.
(3) Ein enger Kontakt zum Menschen, der sich nicht nur auf die Zeiten der Fütterung und Reinigung beschränkt, ist zu gewährleisten. Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere müssen besonders betreut werden.
(4) Hunde sind in Gruppen zu halten, wenn die räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten zur kontrollierten Gruppenhaltung vorliegen.
(5) Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich nach ihrer Einlieferung entweder in einen Quarantänebereich oder in eine zur Eingewöhnung geeignete Ruhezone zu verbringen. Ein Kontakt mit anderen Tieren ist erst dann zu ermöglichen, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht und versorgt sind. Diese Erstuntersuchung hat innerhalb einer Woche nach Einlieferung zu erfolgen. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und dem Tierarzt unverzüglich vorzuführen. Die Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte sind dabei vorzulegen. Es ist sicherzustellen, daß vom Tierarzt in angemessenen Zeitabständen eine umfassende Untersuchung vorgenommen wird.
§ 3 Aufzeichnungen (1) Der Leiter des Tierheimes hat mit fortlaufender Zahl Aufzeichnungen über
(2) Weiters hat der Leiter des Tierheimes bei jeder Einschläferung eines Tieres exakte, datierte Aufzeichnungen über die vorangegangenen verhaltenstherapeutischen Maßnahmen, den Grund und die Durchführung zu führen.
(3) Der Leiter des Tierheimes hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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