Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen)
LGBL_OB_19960412_34Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.04.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1996 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 34
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen)
Auf Grund des § 4 Abs. 6 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes, LGBl. Nr.96/1979, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 113/1995, wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen, die gemäß § 4 Abs. 4 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes zu absolvieren sind, damit eine in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse als dem entsprechenden inländischen Zeugnis gleichwertig angesehen werden kann.
(2) Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 2 Art und Umfang der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen
(1) Der Anerkennungswerber hat die zur Beurteilung seines Antrages erforderlichen Unterlagen (z.B. Zeugnisse, Bescheinigungen über Praxiszeiten, Unterlagen hinsichtlich der Dauer und des Inhaltes der Ausbildung und der damit verbundenen Befähigungen) vorzulegen. Sind diese Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt, hat sie der Antragsteller von einem vereidigten Übersetzer übersetzen zu lassen.
(2) Für den Vergleich zwischen der österreichischen Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Anerkennungswerbers sind folgende Sachgebiete heranzuziehen:
Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)
Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)
Heil- und Sonderpädagogik
Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung bzw. der Hort- und Heimerziehung) Kindergarten (Hort- und Heim)praxis Rechtskunde und Politische
Bildung
Biologie und Umweltkunde Gesundheitslehre Musikerziehung Rhythmischmusikalische Erziehung Bildnerische Erziehung Werkerziehung
(3) Dem Anerkennungswerber ist es freigestellt, die fehlenden Qualifikationen nach seiner Wahl entweder durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu erwerben.
(4) Der Anerkennungswerber hat binnen 3 Wochen nach ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung im Anerkennungsverfahren der Behörde bekanntzugeben, ob er die fehlende Qualifikation durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nachzuholen beabsichtigt.
(5) Macht der Anerkennungswerber von seiner Wahlmöglichkeit keinen Gebrauch, sind die fehlenden Qualifikationen jedenfalls durch die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen.
(6) Der Umfang und die Dauer der Anpassungslehrgänge und die Sachgebiete der Eignungsprüfungen werden im Einzelfall mit dem Bescheid der Landesregierung gemäß § 4 Abs. 4 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes festgelegt.
§3 Anpassungslehrgänge
(1) Als Anpassungslehrgang im Sinne des § 4 Abs. 5 des o.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes bzw. des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise gilt die Tätigkeit als
(2) Die erforderlichen Zusatzausbildungen können entweder durch
(3) Die Rechtsstellung der Lehrgangsteilnehmer richtet sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen und schulrechtlichen Bestimmungen.
§ 4 Bewertung der Anpassungslehrgänge
(1) Die fachlich qualifizierten Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben zu bestätigen, daß der Lehrgangsteilnehmer die bescheidmäßig festgelegte Zeit in der jeweiligen Einrichtung in der entsprechenden Verwendung tätig war. Unterbrechungen bis zu 3 Tagen bleiben unberücksichtigt. Bei mehr als 3-tägiger Unterbrechung wegen Krankheit oder sonstiger Umstände verlängert sich die Lehrgangsdauer um die versäumte Zeit.
(2) Die Lehrgangsteilnehmer haben entsprechende schriftliche Aufzeichnungen ihrer Arbeit vorzunehmen und nach Beendigung des Lehrganges der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die pädagogischen Aufsichtsorgane im Sinne des § 32 des O.ö. Kindergarten- und Hortgesetzes unterziehen diese schriftlichen Aufzeichnungen einer grundsätzlichen Beurteilung, ob hiemit die Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens (Hortes, Heimes) als gegeben erscheint.
(4) Die Beurteilung der erfolgreichen Absolvierung der Zusatzausbildung erfolgt im Falle des § 3 Abs. 2 lit. a im Sinne der schulrechtlichen Vorschriften. Im Falle des § 3 Abs. 2 lit. b setzt die Feststellung der erfolgreichen Absolvierung der Zusatzausbildung ein Eigenstudium der Teilnehmer voraus. Vom Referenten ist die erfolgreiche Teilnahme durch begleitende Beobachtung und Bewertung der Mitarbeit festzustellen und eine Bestätigung auszustellen.
(5) Die Landesregierung hat abschließend schriftlich zu bestätigen, daß der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert wurde (Muster siehe Anlage) und die bescheidmäßig festgelegte Bedingung erfüllt wurde. Mit dieser Bestätigung ist weiters auszusprechen, welche(s) fachliche(n) Anstellungserfordernis(se) gemäß § 1 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes der Anerkennungswerber erfüllt und in welche Verwendungs(Entlohnungs)gruppe er gemäß § 8 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes einzustufen ist.
§ 5 Eignungsprüfungen
(1) Wählt der Anerkennungswerber die Eignungsprüfung zur Erlangung der fehlenden Qualifikation, werden bescheidmäßig aus dem Verzeichnis gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung jene Sachgebiete als Prüfungsgebiete vorgeschrieben, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung in Oberösterreich ist.
(2) Je nach Art der Prüfungsgebiete wird weiters bescheidmäßig ausgesprochen, ob die Prüfung schriftlich, schriftlich und mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(3) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die sich aus einem Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der o. ö. Landesregierung für die Angelegenheiten des Kindergarten- und Hortwesens zuständigen Abteilung als Vorsitzendem sowie der erforderlichen Zahl von Prüfern mit Lehrbefähigung oder sonstiger fachlicher Befähigung zusammensetzt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und ein Stellvertreter werden von der Landesregierung, die weiteren Kommissionsmitglieder vom Vorsitzenden bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter nehmen ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer allgemeinen Dienstpflichten wahr. Eine gesonderte Entschädigung steht ihnen hiefür nicht zu. Den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission steht eine Entschädigung in folgender Höhe zu:
für den mündlichen Teil . . . . . . . . . . . . . . . . S 169,-
für den schriftlichen Teil . . . . . . . . . . . . . . . . S 305,-
für den praktischen Teil . . . . . . . . . . . . . . . . S 202,- Die
Prüfungswerber haben für die Ablegung einer Eignungsprüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe von S 300,- je Gegenstand zu entrichten.
(4) Der Prüfungswerber hat sich mindestens 1 Monat vor dem Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung bei der Landesregierung anzumelden. Die Anmeldung zur Prüfung setzt ein Eigenstudium der Prüfungswerber unter Berücksichtigung pädagogischer Aspekte erwachsenengemäßen Lernens voraus.
(5) Die Prüfungstermine werden von der Prüfungskommission nach Bedarf so festgelegt, daß die Wartezeiten für die Prüfungswerber möglichst kurz gehalten werden.
(6) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dem Bewerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(7) Die Leistungen des Bewerbers sind in jedem Prüfungsgebiet "mit Erfolg abgelegt" oder "nicht bestanden" zu beurteilen. Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wurde die Leistung mit "nicht bestanden" beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe im Prüfungsprotokoll zusammengefaßt zu vermerken und dem Prüfungswerber mitzuteilen. Der Bewerber ist für den Fall, daß er die Eignungsprüfung nicht besteht, zur nochmaligen Ablegung im nächstfolgenden Kalenderjahr berechtigt.
(8) Die Landesregierung hat abschließend schriftlich zu bestätigen, daß die Eignungsprüfung bestanden wurde und die bescheidmäßig festgelegte Bedingung erfüllt wurde (Muster siehe Anlage). Mit dieser Bestätigung ist weiters auszusprechen, welche(s) fachliche(n) Anstellungserfordernis(se) gemäß § 1 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes der Anerkennungswerber erfüllt und in welche Verwendungs(Entlohnungs)gruppe er gemäß § 8 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes einzustufen ist.
§ 6 Deutsche Sprache
(1) Wählt ein Anerkennungswerber, dessen Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist, den Anpassungslehrgang um fehlende Qualifikationen nachzuholen, so ist vor der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 dieser Verordnung als Zusatzausbildung eine Externistenprüfung gemäß § 42 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995, abzulegen und der Nachweis zu erbringen, daß er die deutsche Sprache in Wort und Schrift sowie den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes "Deutsch" eines Kollegs für Kindergartenpädagogik oder Sozialpädagogik beherrscht.
(2) Bei der Ablegung der Eignungsprüfung durch Anerkennungswerber, deren Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist, sind die selben Qualifikationen im Rahmen der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung hat jedenfalls einen schriftlichen und mündlichen Teil zu umfassen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn keine Zweifel an den Deutschkenntnissen des Anerkennungswerbers bestehen. Dazu kann die Landesregierung den Anerkennungswerber zu einem persönlichen Gespräch vorladen und eine schriftliche Arbeit (kurzer Brief, Lebenslauf etc.), die ohne fremde Hilfe verfaßt sein muß, verlangen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Anlage
Bestätigung der o.ö. Landesregierung über die Anerkennung einer im
Ausland absolvierten Ausbildung im Zusammenhang mit dem Bescheid
gemäß § 4 Abs. 4 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes
vom ........................................................., Zl.
.........................................................
Frau (Herr)
....................................................................
........................................................... hat die
mit zit. Bescheid festgestellten fehlenden Qualifikationen durch
Absolvierung
o eines Anpassungslehrganges *) o einer Eignungsprüfung *)
erworben und erfüllt somit das fachliche Anstellungserfordernis des
(der) § (§§) ............................................ des O.ö.
Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes, LGBl. Nr. 96/1979 i.d.F. LGBl. Nr. 113/1995.
Sie (Er) ist gemäß § 8 leg. cit. in die Verwendungs(Entlohnungs)gruppe
L 2b1 (l2b1), L 3 (l3) *)
einzustufen.
Für die o.ö. Landesregierung:
Datum:
*) Nichtzutreffendes bitte streichen
Unterschrift:
Hinweis: Bei einer Einstufung in die Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L3 (l3) besteht die Möglichkeit, durch Teilnahme an Nachschulungsveranstaltungen gemäß § 8 Abs. 3 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes eine Überstellung in die Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2b1 (l2b1) zu erwirken (vergl. § 8 Abs. 2 Z. 3 leg. cit.).
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