Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996, mit der die Oö. Feuerpolizeiverordnung geändert wird
LGBL_OB_19960329_31Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996, mit der die Oö. Feuerpolizeiverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.03.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1996 13. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 31
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996, mit der die Oö. Feuerpolizeiverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 18 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 sowie 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Z. 6 des O.ö. Feuerpolizeigesetzes, LGBl. Nr. 113/1994, wird verordnet:
Artikel I
Die O.ö. Feuerpolizeiverordnung, LGBl. Nr. 130/1994, wird wie folgt
geändert:
Abschnitt III erhält die Bezeichnung „IV"; § 4 erhält die Bezeichnung „§ 5", folgender Abschnitt III wird eingefügt:
„Abschnitt III
Brandschutzbeauftragte
§ 4 (1) Zum Brandschutzbeauftragten im Sinne des § 18 Abs. 3 O.ö. Feuerpolizeigesetz geeignet gelten Personen, die folgende Kenntnisse nachweisen:
bei Objekten gemäß § 2 Z. 1 den erfolgreichen Abschluß
(2) Personen, die die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten vor 1. April 1996 erwiesenermaßen bereits mindestens ein Jahr ausgeübt haben, gelten als geeignet im Sinne des Abs. 1. Der Nachweis der einjährigen Ausübung ist gleichzeitig mit der Namhaftmachung zu erbringen.
(3) Die Brandschutzbeauftragtenausbildung gemäß Pkt. 1 der Anlage (für Brandschutzbeauftragte von Objekten gemäß § 2 Z. 4, 5 und 7), weiters gemäß Pkt. 2 und 3 der Anlage sind jedenfalls auch von der Landesfeuerwehrschule für Oberösterreich in Zusammenarbeit mit der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg.Gen.m.b.H. durchzuführen. Kurse für Betreiber von Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Gaslöschanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen sind jedenfalls auch von der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg.Gen.m.b.H. durchzuführen.
(4) In Einzelfällen kann auf Antrag des Eigentümers des Objektes von einer Ausbildung gemäß Abs. 1 abgesehen werden, wenn die erforderlichen Kenntnisse nachweislich auf andere Weise erworben wurden.
(5) Die Nachweise über die Kenntnisse gemäß Abs. 1 oder 3 sind binnen 12 Monaten nach Namhaftmachung des Brandschutzbeauftragten der Gemeinde vorzulegen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1996 in Kraft.
Anlage zu § 4 der O.ö. Feuerpolizeiverordnung Brandschutzbeauftragtenausbildung Dauer - Ausbildungsinhalte Pkt. 1 Brandschutzbeauftragten-Einweisungskurs
in der Dauer von mindestens 4 Unterrichtseinheiten, hievon 1 Unterrichtseinheit praktische Löschübung: Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (rechtliche Grundlagen - Freigabe von feuergefährlichen Tätigkeiten, Aufbau der Brandschutzordnung, Brandschutzpläne, Eigenkontrollen, Ausbildung der Mitarbeiter, Führen von Aufzeichnungen);
Erste Löschhilfe mit praktischer Löschübung;
Pkt.2 Brandschutzbeauftragten-Grundkurs
In der Dauer von mindestens 16 Unterrichtseinheiten, hievon mindestens 3 Unterrichtseinheiten praktische Übungen:
Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (rechtliche Grundlagen des Brandschutzes, Aufbau der Brandschutzordnung, Brandalarmplan, Brandschutzpläne, Eigenkontrollen, Brandverhütung bei feuergefährlichen Tätigkeiten - Freigabe von Heißarbeiten mit praktischer Übung, Ausbildung der Mitarbeiter, Führen von Aufzeichnungen);
Erste und Erweiterte Löschhilfe mit praktischer Löschübung im Brandhaus;
Verhalten im Brandfall - Zusammenarbeit mit der öffentlichen Feuerwehr;
Grundlagen des Verbrennungsvorganges mit praktischen Übungen;
Brandschutzkonzept - Begriffe, Aufbau und Wirkungsweise von techn. Brandschutzmaßnahmen;
Pkt.3 Brandschutzbeauftragten-Fachkurs
jedenfalls für:
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