Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird
LGBL_OB_19960322_25Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.03.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1996 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 25
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird
§ 1
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1962 wird in der Anlage die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird, LGBl. Nr. 54/1993, i.d.F. der Verordnung LGBl. Nr. 72/1994 außer Kraft, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Ansuchen, die bis zum 1. Juli 1996 eingereicht werden, findet die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage Anwendung.
Anlage
SATZUNG DES O.Ö. LANDES-WOHNUNGS- UND SIEDLUNGSFONDS
§ 1 Vertretung und Verwaltung des Fonds
(1) Der O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds (O.ö. LWSF) wird von der Landesregierung verwaltet; dies schließt auch die Vertretung des Fonds nach außen ein. Die Geschäftsstelle des Fonds ist das Amt der o.ö. Landesregierung.
(2) Über die Gewährung der Fondshilfe entscheidet die Landesregierung durch Beschluß. Ein Rechtsanspruch auf eine Fondshilfe, insbesondere auf eine bestimmte Art oder Höhe der Fondshilfe steht niemandem zu.
(3) Die Fondsmittel sind bei der OÖ. Landesbank fruchtbringend anzulegen.
§ 2 Einbringung von Ansuchen
Für Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind die von der Landesregierung festgelegten oder diesen nachgebildeten Formulare zu verwenden; ein Ansuchen gilt erst dann als eingereicht, wenn das Ansuchen und alle zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beim Amt der o.ö. Landesregierung eingereicht sind.
§ 3 Gegenstand der Fondshilfe
Die Fondshilfe darf Förderungswerbern nur gewährt werden für:
(1) Die zu fördernden Wohnungen haben in bautechnischer und sanitärer Hinsicht den Anforderungen eines zeitgemäßen Wohnungsstandards zu entsprechen. Bei Kaufobjekten ist bei Gewährung der Förderung sicherzustellen, daß diesen Anforderungen jedenfalls innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen wird.
(2) Eine Fondshilfe darf natürlichen Personen nur gewährt werden, wenn sie
(3) Weiters darf eine Fondshilfe nur dann gewährt werden, wenn
(4) Die Auszahlung des Darlehens (§§ 9 und 10) erfolgt erst nach Bezug des Kaufobjektes und der nachgewiesenen Aufgabe früherer Wohnrechte gemäß Abs. 3 Z. 3.
(5) Der Ankauf einer Wohnung oder eines Eigenheimes wird nicht gefördert, wenn es sich um einen Kauf zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Verwandten in gerader Linie, Miteigentümern eines Kaufobjektes oder Rechtsgeschäfte in Erbangelegenheiten oder Schuldübernahmen handelt.
§ 5 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung gelten:
(1) Dem Förderungswerber ist eine schriftliche Zusicherung zu erteilen, wenn die Entscheidung im Sinne seines Ansuchens erfolgt. Mit der Annahme der Zusicherung erhält der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art. (2) Über den Anspruch aus der Zusicherung der Förderung darf weder durch Abtretung oder Verpfändung nach auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann nicht gepfändet werden.
§ 7 Art der Förderung
Die Förderung besteht:
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen zur Rückzahlung eines Hypothekardarlehens.
(2) Das Hypothekardarlehen gemäß Abs. 1 kann betragen:
(1) Das bezuschußte Hypothekardarlehen hat eine Laufzeit von 15 Jahren.
(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt
(3) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens darf höchstens 0,5% p.a. über der Sekundärmarktrendite (SMR) für Emittenten insgesamt liegen; als Grundlage der halbjährlichen Anpassung für das 1. Halbjahr des Kalenderjahres dient der Durchschnitt der SMR für Emittenten insgesamt des 3. Quartals des Vorjahres und für das 2. Halbjahr der des 1. Quartals vom laufenden Jahr.
(4) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt halbjährlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anforderungen des Geldinstitutes.
(5) Die Zinsenzuschüsse werden erstmals für einen Zeitraum von fünf Jahren und in der Folge für jeweils drei Jahre zugesichert. Der Darlehensschuldner hat um die Weitergewährung anzusuchen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse wird jeweils neu bemessen, wenn sich die Einkommenssituation des Darlehensschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich geändert hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, nach Ablauf des Zusicherungszeitraumes überschritten werden.
(6) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
§ 10 Fondsdarlehen
(1) Für Maßnahmen gemäß § 3 Z. 1 und 2 können ausnahmsweise Darlehen des O.ö. LWSF gewährt werden, wenn dies auf Grund der schwierigen finanziellen Situation des Förderungswerbers erforderlich ist.
(2) Das Ausmaß der Förderung und die Bedingungen des Darlehens entsprechen den Bestimmungen der §§ 8 und 9. In sozialen Notstandsfällen kann ausnahmsweise die Laufzeit auf längstens 25 Jahre ausgedehnt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Annuitäten beginnt jeweils sechs Monate nach dem auf die Auszahlung des Darlehens folgenden Monatsersten.
(3) Nach erfolgter Ausstellung einer Schuldurkunde ist das Darlehen durch Einverleibung eines Pfandrechtes oder auf sonstige, dem Förderungszweck angemessene Art sicherzustellen.
(4) Das Darlehen kann ohne vorangegangene Kündigung sofort fälliggestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.
§ 11
Einstellung der Zuschüsse und Kündigung des Fondsdarlehens
(1) Die Zinsenzuschüsse (§ 9) sind einzustellen, wenn 1. das bezuschußte Hypothekardarlehen gekündigt wurde,
(2) In den Darlehensverträgen (§ 10) ist zu vereinbaren, daß das Fondsdarlehen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist gekündigt wird, wenn
(2) Der Zuschuß beträgt:
für eine Warmwasseraufbereitungsanlage bzw. Übergangsheizung bei Verwendung einer
(3) Das Ausmaß der Förderung gemäß Abs. 2 darf höchstens 50% der Kosten der Anlage (ohne Umsatzsteuer) betragen, wobei auf den nächsten Tausendschillingbetrag kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.
(4) Gewährung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originaleinzahlungsbelege, sofern diese im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens in der Geschäftsstelle des Fonds (§ 1 Abs. 1) nicht älter als ein Jahr sind. Diese Jahresfrist gilt nicht, wenn die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Wohnhauses eingebaut wird. In diesem Fall ist das Ansuchen aber spätestens zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnungen) einzubringen.
(5) Eine Förderung gemäß Abs. 2 Z. 2 wird nur dann gewährt, wenn keine Förderung für die Errichtung einer Beheizungsanlage nach dem O.ö. WFG 1993 oder nach dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährt wird bzw. wurde.
(6) Der Zuschuß ist sofort zurückzuzahlen:
(1) Zur Minderung des Wohnungsaufwandes (§ 3 Z. 5) können befristete Zuschüsse ("Wohnungszuschüsse") für die Rückzahlung der in der Zusicherung der Förderung enthaltenen Darlehen gewährt werden, wenn der Mieter oder Eigentümer einer vom Fonds geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird.
(2) Nähere Richtlinien für die Zuschüsse werden von der o.ö. Landesregierung gesondert erlassen.
(3) Für Wohnungen, deren Ansuchen um Förderung (§ 3 Z. 1 und 2) nach dem 1. Juli 1996 eingereicht werden, werden keine Wohnungszuschüsse mehr gewährt.
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