Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 12. Februar 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19960322_23Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 12. Februar 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.03.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1996 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 23
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung vom 12. Februar 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
§ 1 (1) Der Raum der Planungsregion Linz wurde in Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung des Grundstückes Nr. 960/1 und von Teilen der Grundstücke Nr. 957 und 1330/3, alle KG. Lustenau, der Landeshauptstadt Linz mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 13.642 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit gemischtem Warenangebot, einschließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), eingeschränkt auf den Kundenkreis "Wiederverkäufer", zulässig ist.
(3) Die Widmung des Grundstückes Nr. 960/1 und von Teilen der Grundstücke Nr. 957 und 1330/3, beide KG. Lustenau, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 4.000 m2 zulässig.
(4) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten Grundstücke Nr. 960/1 und Teile der Grundstücke Nr. 957 und 1330/3, beide KG. Lustenau, sind in der Anlage (Lageplan) dargestellt.
§ 2 Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Leitl Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlage
Innerhalb der im Lageplan mit einer strichpunktierten Linie umgrenzten Fläche ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer Gesamtverkaufsfläche von 4.000 m2 zulässig.
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