Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Jänner 1996, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung geändert wird
LGBL_OB_19960308_18Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Jänner 1996, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.03.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1996 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 18
Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 15. Jänner 1996, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 2 des O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 69/1995, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren nach dem O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz (O.ö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung), LGBl. Nr. 70/1995, wird wie folgt geändert:
Tarifpost Gesamtgebühr Grundgebühr (Gebühr für das Fleischuntersuchungsorgan) Gemeindegebühr Ausgleichskassengebühr
SSSS
E. 1. Für die Kontrolluntersuchung gemäß § 17 Fleischuntersuchungsgesetz von Wildfleisch-Bearbeitungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/ und Wildsammelstellen gemäß § S Abs. 1 leg. cit., soweit sie über Räume gemäß Anhang Kapitel 1 Z. 6 verfügen, in denen Fleisch bearbeitet wird, sowie für die Kontrolluntersuchung in Betrieben gemäß § 17 Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994, pro
Kontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
390,-340,--,-50,-
"(1) In Schlachtbetrieben mit Fließbandbetrieb und einer Schlachtkapazität von mindestens 50 Schweinen pro Stunde vermindern sich sämtliche Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 Tarifpost A Z. 3 und B um 20%. In Schlachtbetrieben mit Fließbandbetrieb und einer Schlachtkapazität von mindestens 12 Rindern bzw. Kälbern pro Stunde vermindern sich sämtliche Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 Tarifpost A Z. 1 und 2 um 20%. Dies gilt nicht in den Fällen des § 3."
"(1) Die Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 verdoppeln sich, wenn
"(3) Die den Fleischuntersuchungsorganen gemäß § 1 Abs. 1 Tarifpost A, B, E Z. 2, F Z. 1 und 2 sowie G zustehenden Gebühren dürfen vierteljährlich den Betrag von S 150.000,- nicht übersteigen. Der darüberhinausgehende Betrag ist im Lauf des nächstfolgenden Quartals an die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse abzuführen; widrigenfalls hat die Gemeinde die ausständigen Beträge im nächstfolgenden Quartal von den den Fleischuntersuchungsorganen zustehenden Gebührenanteilen einzubehalten."
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages Ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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