Vereinbarung, mit der die Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder geändert wird
LGBL_OB_19960209_8Vereinbarung, mit der die Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.02.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1996 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 8
Vereinbarung, mit der die Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder geändert wird
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder Artikel 4 der Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder vom 16. Juni 1978 hat zu lauten:
"Artikel 4 Geschäftsstelle
Die Geschäfte der Kommission werden durch den Fachverband der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter und den Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie, Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften, in Wien besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Filmen, die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse sowie der sonstige damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr."
Artikel II Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel III
Ausfertigung und Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.
Vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen
Erfordernisse
Für das Land Burgenland: Der Landeshauptmann: Karl Stix
Für das Land Kärnten: Der Landeshauptmann: Dr. Christof Zernatto
Für das Land Niederösterreich: Der Landeshauptmann:
Dr. Erwin Pröll
Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann: Dr. Josef
Ratzenböck Für das Land Salzburg: Der Landeshauptmann: Dr. Hans
Katschthaler
Für das Land Steiermark: Der Landeshauptmann: Dr. Josef Krainer
Für das Land Tirol: Der Landeshauptmann:
Dr. Wendelin Weingartner Für das Land Vorarlberg: Der Landeshauptmann: Dr. Martin Purtscher
Für das Land Wien: Der Landeshauptmann:
Dr. Helmut Zilk
Die Vereinbarung tritt gemäß Artikel III am 4. Februar 1998 in Kraft.
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