Landesgesetz vom 7. November 1995, mit dem das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 geändert wird (Oö. Landwirtschaftskammergesetz-Novelle 1996)
LGBL_OB_19960131_4Landesgesetz vom 7. November 1995, mit dem das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 geändert wird (Oö. Landwirtschaftskammergesetz-Novelle 1996)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1996 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 4 Landesgesetz
vom 7. November 1995, mit dem das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 geändert wird (Oö. Landwirtschaftskammergesetz-Novelle 1996)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/1973 wird wie folgt geändert:
"§ 1
Aufgaben und Ziele der Landwirtschaftskammer
(1) Zur Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Land- und Forstwirte unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe in Oberösterreich wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich errichtet.
(2) Ziel der Tätigkeit der Landwirtschaftskammer ist insbesondere
(1) Natürliche Personen, die Eigentümer und Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Größe von mindestens 1 ha sind, werden Mitglied der Landwirtschaftskammer durch schriftliche Erklärung.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so wird die Mitgliedschaft mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der Landwirtschaftskammer erworben.
(3) Die Mitgliedschaft durch Erklärung endet
"(3) Der örtliche Wirkungsbereich einer Bezirksbauernkammer erstreckt sich auf das Gebiet eines politischen Bezirkes. Die Gebiete der Städte Steyr und Wels bilden mit den politischen Bezirken Steyr-Land und Wels-Land den örtlichen Wirkungsbereich je einer Bezirksbauernkammer. Das südlich der Donau gelegene Gebiet der Stadt Linz bildet mit dem politischen Bezirk Linz-Land, das nördlich der Donau gelegene Gebiet der Stadt Linz mit dem politischen Bezirk Urfahr-Umgebung den örtlichen Wirkungsbereich je einer Bezirksbauernkammer."
§ 6 lautet:
"§ 6
Tätigkeitsbereich der Landwirtschaftskammer
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommt der Landwirtschaftskammer
insbesondere zu:
"(2) Das für die Aufgabengruppe Agrarische Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung einzuladen. Es kann an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit zu Wort melden."
"§ 12 Datenschutz
(1) Die Landwirtschaftskammer wird ermächtigt, ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zu diesem Zweck die folgenden Datenarten zu ermitteln und zu verarbeiten:
(2) Eine Übermittlung des Verzeichnisses nach Abs. 1 ist jedenfalls zulässig an:
(3) Die Landwirtschaftskammer und die Wahlbehörden einschließlich der Gemeinden werden ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses notwendigen Stammdaten (Abs. 1 Z. 1) zu ermitteln und zu verarbeiten.
(4) Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 3 ist jedenfalls zulässig an:
(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Schriftführer. Zum Präsidenten und Vizepräsidenten können nur österreichische Staatsbürger gewählt werden.
(2) Der Präsident leistet die Angelobung, daß er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen wird, in die Hand des Landeshauptmannes. Der Vizepräsident und die Landwirtschaftskammerräte leisten die Angelobung in die Hand des Präsidenten."
"(4) Sofern die Vollversammlung einstimmig nichts anderes beschließt, werden die Mitglieder der Ausschüsse gemäß Abs. 1 und 3 von der Vollversammlung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts und der Fraktionswahl gewählt. Der Berechnung ist das Verhältnis der Stärke der Wählergruppen zugrunde zu legen, das durch die Zusammensetzung der Mitglieder gemäß § 14 bestimmt wird. In gleicher Weise werden Ersatzmitglieder der Ausschüsse gewählt. Jede in der Vollversammlung vertretene Wählergruppe, die in einem Ausschuß gemäß Abs. 3 nicht vertreten ist, kann ein Mitglied der Vollversammlung als Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden."
(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landwirtschaftskammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuß zu wählen. Der Kontrollausschuß besteht aus mindestens acht Mitgliedern. Der Präsident darf dem Kontrollausschuß nicht angehören. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu.
(2) Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuß auf Verlangen des Vorsitzenden die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit Zustimmung der Betroffenen übermittelt werden.
(3) Der Kontrollausschuß hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der Wählergruppe angehören, der der Präsident angehört, es sei denn, daß nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist. Bei Stimmengleichheit ist diejenige Person gewählt, die der stimmenstärkeren Wählergruppe angehört.
(4) Der Kontrollausschuß hat über das Ergebnis seiner Überprüfungen der Vollversammlung zu berichten.
(5) Im übrigen gelten § 18 Abs. 4 und 5."
"(4) Über die Sitzungen der Vollversammlung sind Niederschriften anzufertigen."
"(5) Der Präsident nimmt die Angelobung der Bezirksbauernkammerobmänner und ihrer Stellvertreter sowie der Angestellten der Landwirtschaftskammer vor."
(2) Die Geschäfte der Bezirksbauernkammer werden unter der Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes durch die Dienststelle der Bezirksbauernkammer, die dem Präsidenten als Leiter der Dienststelle der Landwirtschaftskammer unterstellt ist, erledigt.
§ 25 Obmännerkonferenz
(1) Der Obmännerkonferenz gehören alle Obmänner der Ortsbauernschaften (Ortsbauernobmänner) des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirksbauernkammer sowie der Bezirksbauernkammerobmann und sein Stellvertreter an. Die Mitglieder der Vollversammlung, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer ihren Hauptwohnsitz haben, sowie die Vorsitzende des Bäuerinnenbeirates der Bezirksbauernkammer und ihre Stellvertreterin können an der Sitzung der Obmännerkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Jene Wählergruppen, die in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten sind, aber im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer keinen Ortsbauernobmann, kein Mitglied der Vollversammlung und auch nicht die Vorsitzende des Bäuerinnenbeirates stellen, können aus dem Kreis der zur Vollversammlung wählbaren Mitglieder der Landwirtschaftskammer, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer haben, eine Vertrauensperson mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Obmännerkonferenz entsenden.
(2) Die Obmännerkonferenz wird vom Bezirksbauernkammerobmann zu Sitzungen nach Bedarf,
mindestens aber zweimal im Jahr oder auf Verlangen des Präsidenten der Landwirtschaftskammer einberufen und geleitet.
(3) Für die Beschlußfassung der Obmännerkonferenz gilt § 20.
(4) Ist ein Ortsbauernobmann an der Teilnahme an einer Sitzung der Obmännerkonferenz verhindert, so wird er durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Ortsbauernausschusses vertreten.
§ 26
Bäuerinnenbeirat der Bezirksbauernkammer (1) Dem Bäuerinnenbeirat der Bezirksbauernkammer gehören jeweils ein weibliches Mitglied jener Ortsbauernausschüsse des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirksbauernkammer, in denen Frauen vertreten sind, alte Landwirtschaftskammerrätinnen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer ihren Hauptwohnsitz haben, sowie die Vorsitzende des Bäuerinnenbeirates und ihre Stellvertreterin an. Jene Wählergruppen, die in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten sind, aber im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer kein Mitglied des Bäuerinnenbeirates stellen, können aus dem Kreis der zur Vollversammlung wählbaren weiblichen Mitglieder der Landwirtschaftskammer, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer haben, eine Vertrauensperson mit beratender Stimme in die Sitzungen des Bäuerinnenbeirates der Bezirksbauernkammer entsenden.
(2) Vom Bäuerinnenbeirat wird bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin gewählt. Wählbar ist jedes weibliche Kammermitglied, das am Tag der Wahl zur Vollversammlung wählbar ist und im örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Bezirksbauernkammer seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Stimmengleichheit ist diejenige Person gewählt, die jener Wählergruppe angehört, die im Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten hat. Sind auch diese Wählergruppensummen gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Bäuerinnenbeirates zu ziehen ist.
(3) Die konstituierende Sitzung des Bäuerinnenbeirates wird vom Bezirksbauernkammerobmann, die folgenden Sitzungen von der Vorsitzenden des Bäuerinnenbeirates einberufen.
(4) Für die Beschlußfassung des Bäuerinnenbeirates der Bezirksbauernkammer gilt § 20.
§ 27 Bezirksbauernkammerobmann
(1) Der Bezirksbauernkammerobmann und dessen Stellvertreter werden von der Obmännerkonferenz bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wählbar ist jedes Kammermitglied, das am Tag der Wahl zur Vollversammlung wählbar ist und im örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Bezirksbauernkammer seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Stimmengleichheit ist diejenige Person gewählt, die jener Wählergruppe angehört, die im Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten hat. Sind auch diese Wählergruppensummen gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied der Obmännerkonferenz zu ziehen ist.
(2) Der Bezirksbauernkammerobmann trägt die Verantwortung für die Durchführung der Weisungen der Landwirtschaftskammer sowie der laufenden Geschäfte der Bezirksbauernkammer.
(3) Der Präsident der Landwirtschaftskammer kann einen Bezirksbauernkammerobmann, der seine Pflichten als Obmann vernachlässigt, seiner Funktion entheben und der Obmännerkonferenz die Ersatzwahl eines Bezirksbauernkammerobmannes auftragen. Gleiches gilt für einen Stellvertreter des Bezirksbauernkammerobmannes. E. Ortsbauernschaft § 28
Änderungen des örtlichen Wirkungsbereichs; Mitglieder der Ortsbauernschaft
(1) Jeder Teil eines Gemeindegebietes muß zum örtlichen Wirkungsbereich einer Ortsbauernschaft gehören. Wenn es im Interesse einer für die Mitglieder oder für die Erfüllung der Aufgaben der Ortsbauernschaft zweckentsprechenden Organisation gelegen ist, kann die Vollversammlung mit Zustimmung der jeweiligen Ortsbauernausschüsse beschließen, daß in größeren Gemeinden mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet werden oder daß im örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksbauernkammer für das Gebiet von zwei oder mehr Gemeinden nur eine Ortsbauernschaft eingerichtet wird. Der örtliche Wirkungsbereich jeder Ortsbauernschaft erstreckt sich auf jenes Gebiet, für das sie eingerichtet wurde. Ein solcher Beschluß ist in der Amtlichen Linzer Zeitung und im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer kundzumachen.
(2) Mitglieder einer Ortsbauernschaft sind alle Kammermitglieder, die im örtlichen Wirkungsbereich der Ortsbauernschaft ihren Hauptwohnsitz oder ihren Sitz haben. Im Zweifelsfall entscheidet über die Zugehörigkeit der Hauptausschuß."
"§ 30 Ortsbauernausschuß
(1) Die Mitglieder des Ortsbauernausschusses sind aus den zur Vollversammlung wählbaren Mitgliedern der Ortsbauernschaft nach dem Verhältnis der im Wahlsprengel oder in den Wahlsprengeln des örtlichen Wirkungsbereiches der Ortsbauernschaft für die Wahl in die Vollversammlung abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder der Ortsbauernschaft auf die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung über Vorschlag der Wählergruppen von der Vollversammlung zu bestellen.
(2) Die Anzahl der Mitglieder des Ortsbauernausschusses beträgt in Ortsbauernschaften mit bis zu 400 Wahlberechtigten 7, von 401 bis zu 600 Wahlberechtigten 9, mit über 600 Wahlberechtigten 11. Die Zahl der Wahlberechtigten ist nach dem Stand des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses für die Wahl der Mitglieder in die Vollversammlung zu bestimmen.
(3) Von den Mitgliedern des Ortsbauernausschusses ist aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit der Ortsbauernobmann zu wählen. Bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der der im Ortsbauernausschuß an Mandaten stärkeren Wählergruppe angehört. Bei gleicher Mandatsstärke geben die Wählergruppensummen (Abs. 1) im Wahlsprengel oder in den Wahlsprengeln des örtlichen Wirkungsbereiches der Ortsbauernschaft den Ausschlag. Sind auch diese Wählergruppensummen gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Ortsbauernausschusses zu ziehen ist. Der Ortsbauernobmann beruft den Ortsbauernausschuß zu mindestens zwei Sitzungen im Jahr und die Ortsbauernschaft zu Mitgliederversammlungen ein, führt in diesen den Vorsitz und vertritt die Ortsbauernschaft nach außen.
(4) Dem Ortsbauernausschuß obliegt insbesondere die Wahl der Vertreterin in den Bäuerinnenbeirat der Bezirksbauernkammer, die Vorbereitung in Angelegenheiten, die in der Mitgliederversammlung erörtert werden sollen sowie die Beschlußfassung über Vorschläge und Anträge an die Bezirksbauernkammer. Für die Beschlußfassung gilt § 20.
(5) Die Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammer kann die Durchführung von nicht hoheitlichen Aufgaben, die grundsätzlich in ihren Wirkungsbereich fallen, jedoch ausschließlich oder vorzugsweise den Sprengel einer Ortsbauernschaft betreffen, fallweise oder allgemein dem Ortsbauernausschuß übertragen. Hiebei ist dieser verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen der Landwirtschaftskammer genau zu beobachten.
(6) Soweit in anderen Landesgesetzen Entsendungsrechte des Ortsbauernausschusses vorgesehen sind, ist die Entsendung nach dem Stärkeverhältnis der im Ortsbauernausschuß vertretenen Wählergruppen vorzunehmen. Bei gleicher Mandatsstärke geben erforderlichenfalls die Wählergruppensummen (Abs. 1) im Wahlsprengel den Ausschlag. Sind in einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet, stehen die Entsendungsrechte den jeweiligen Ortsbauernausschüssen entsprechend dem Stärkeverhältnis der Mitglieder der Ortsbauernschaften zu."
(1) Wahlberechtigt sind:
alle natürlichen Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind, bei denen ein Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist und die am 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben:
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 Z. 1, die am Tag der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sind. Wenn sich ein Wahlberechtigter gemäß Abs. 1 Z. 2 um ein Mandat bewerben will, so muß er eine natürliche Person als Vertreter namhaft machen; dieser Vertreter ist wählbar, wenn er mit Ausnahme der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt."
"(3) Für jeden Wahlbezirk wird am Ort der Bezirkshauptmannschaft eine Bezirkswahlbehörde gebildet. Die Gebiete der Städte Steyr und Wels bilden mit den politischen Bezirken Steyr-Land und Wels-Land je einen Wahlbezirk. Das südlich der Donau gelegene Gebiet der Stadt Linz bildet mit dem politischen Bezirk Linz-Land, das nördlich der Donau gelegene Gebiet der Stadt Linz mit dem politischen Bezirk Urfahr-Umgebung je einen Wahlbezirk. Im übrigen ist jeder politische Bezirk Wahlbezirk."
"(15) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten üben ihr Wahlrecht durch einen zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Das Wahlrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personenmehrheit darf jedoch nur von einem Vertreter oder Bevollmächtigten ausgeübt werden, bei dem, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, ein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist."
"(4) Die Landesregierung hat Neuwahlen so anzuordnen, daß der Wahltag in einem Abstand von zumindest 41 Tagen zum Wahltag von Landtags- oder landesweiten Gemeinderatswahlen festgesetzt wird."
"(2) Die Dienstgeber und die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung sind verpflichtet, den Gemeinden die zur Anlage der Wählerverzeichnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit es die Erfassung der wahlberechtigten Dienstnehmer gemäß § 3 Z. 6 und der Wahlberechtigten
gemäß § 3 Z. 1 bis 3 betrifft. Die den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung hieraus erwachsenden Kosten sind diesen von der Landwirtschaftskammer zu ersetzen."
"(1) Die Mitglieder der Organe der Landwirtschaftskammer sowie in eine Obmännerkonferenz und einen Bäuerinnenbeirat entsandte Vertrauenspersonen haben in Ausübung ihrer Funktionen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Taggelder.
(2) Die Mitglieder der Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Einladungen zu Sitzungen Folge zu leisten und die ihnen auf Grund dieses Landesgesetzes obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Sie haben die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben."
"(4) Die näheren Bestimmungen über den Ersatz der Reisekosten, über die Taggelder und über die Aufwandsentschädigungen werden in der Gebührenvorschrift für die Funktionäre der Landwirtschaftskammer geregelt."
"§ 38 Funktionsenthebung und Mandatsverlust
(1) Die Mitglieder der Organe der Landwirtschaftskammer sowie in eine Obmännerkonferenz und einen Bäuerinnenbeirat entsandte Vertrauenspersonen, gegen die wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht in den Oberösterreichischen Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens ihre Funktionen nicht ausüben. Der Ausspruch hierüber obliegt dem Präsidenten.
(2) Die Funktion eines der im Abs. 1 genannten Mitglieder endet durch den Tod, durch den der Hauptwahlbehörde erklärten Verzicht, durch Verlust oder - sofern Abs. 3 nichts anderes bestimmt - mit dem Tag der Neuwahl der Vollversammlung; im Fall ihrer Auflösung gemäß § 21 mit der Auflösung.
(3) Im Fall der Auflösung der Vollversammlung oder bei Ablauf einer Funktionsperiode bleiben der Präsident, der Vizepräsident, der Hauptausschuß, der Bezirksbauernkammerobmann, die Vorsitzende des Bäuerinnenbeirates sowie der Ortsbauernobmann bis zur jeweiligen Neuwahl in ihren Funktionen.
(4) Die Vollversammlung kann den Präsidenten und den Vizepräsidenten durch Beschluß abwählen. Ein Antrag auf Abwahl kann gültig nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung gestellt werden. Über diesen Antrag ist frühestens nach acht Tagen, spätestens aber vier Wochen nach Einbringung abzustimmen. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit für die Abwahl, so hat die Vollversammlung binnen acht Wochen eine Neuwahl vorzunehmen.
(5) Abs. 4 gilt für die Abwahl eines Bezirksbauernkammerobmannes, einer Vorsitzenden des Bäuerinnenbeirates sowie eines Ortsbauernobmannes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Vollversammlung die Obmännerkonferenz, der Bäuerinnenbeirat und der Ortsbauernausschuß tritt.
(6) Wenn bei einem der im Abs. 1 genannten Mitglieder nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, ist es von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig zu erklären.
(7) Wenn eines der im Abs. 1 genannten Mitglieder seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, kann es auf Antrag des Hauptausschusses von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig erklärt werden.
(8) Wenn eines der im Abs. 1 genannten Mitglieder aus der Wählergruppe, über deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, austritt oder von dieser ausgeschlossen wird, hat es die Hauptwahlbehörde seines Mandates für verlustig zu erklären.
(9) Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung während der Funktionsperiode aus, hat die Hauptwahlbehörde umgehend aus dem Kreis der nichtgewählten Wahlwerber, die in der Wahlwerberliste derjenigen Wählergruppe verzeichnet sind, über deren Wahlvorschlag das ausgeschiedene Mitglied gewählt war, den Nachfolger zu berufen. Die Berufung erfolgt über Vorschlag der betreffenden Wählergruppe. Wird über Aufforderung der Hauptwahlbehörde binnen zwei Wochen ein Vorschlag nicht erstattet, so ist der in der Wahlwerberliste der betreffenden Wählergruppe bezeichnete nächste Wahlwerber zu berufen.
(10) Scheidet ein Mitglied des Ortsbauernausschusses während der Funktionsperiode der Vollversammlung aus, hat die Hauptwahlbehörde über Vorschlag der betreffenden Wählergruppe aus dem Kreis der zur Vollversammlung wählbaren Mitglieder der Ortsbauernschaft einen Nachfolger zu berufen."
"V. ABSCHNITT Petitionsrecht, Mitgliederbefragung
§ 38a Petitionsrecht
(1) Die Kammermitglieder haben das Recht, schriftliche Anträge an die Vollversammlung zu stellen.
(2) Anträge müssen von der Vollversammlung behandelt werden, wenn sie von mindestens 1000 Kammermitgliedern unterstützt werden und ein konkretes Begehren enthalten. Die Unterstützung erfolgt durch Angabe von Namen, Geburtsdatum, Adresse, Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden auf dem Antrag. Die Unterstützungserklärungen sind fortlaufend zu numerieren.
(3) Der Antrag ist dem Präsidenten vom Antragsteller zu übergeben oder zu übersenden. Die Eigenschaft als Antragsteller muß aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.
(4) Ausreichend unterstützte Anträge sind zu vervielfältigen und unverzüglich an die Mitglieder der Vollversammlung zu verteilen. Die Vollversammlung hat Anträge innerhalb von sechs Monaten nach deren Einbringung zu behandeln und das Ergebnis dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
§ 38b Mitgliederbefragung
(1) in grundsätzlichen Fragen der Interessenvertretung und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.
(2) Bei der Befragung sind alle zur Vollversammlung wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechtigt.
(3) Die Befragung ist von der Vollversammlung zu beschließen und von der Landwirtschaftskammer auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Frage oder die Fragen, über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- und Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
(4) Für die Befragung bildet das Land Oberösterreich einen einheitlichen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt im Fall des Abs. 3 dritter Satz den Wahlbehörden für die Kammerwahlen, ansonsten den Dienststellen.
(5) Für das Abstimmungsverfahren sind Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Aufschrift "Befragung in der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich", die gestellte Frage oder Fragen und die zur Stimmabgabe erforderlichen Zeichen zu enthalten. Die Fragen sind möglichst kurz und klar zu formulieren."
(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 3 Z. 3 und 4 zu entrichten.
(2) Die Kammerumlage für die Mitglieder gemäß § 3 Z. 1 und § 3a besteht aus einem Grundbetrag von S 200,- und einem Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermeßbetrages, der höchstens 750% erreichen darf. Der Hebesatz muß für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Grundbetrag darf bis zum Dreifachen erhöht werden. Eine Erhöhung des Grundbetrages ist erst dann zulässig, wenn der Hebesatz des Grundsteuermeßbetrages mit 750 festgelegt wurde.
(3) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3 Z. 2 und 5 ist in einem Tausendsatz des steuerpflichtigen Umsatzes im Ausmaß bis zu fünf von Tausend festzusetzen. Spätestens bis 31. März hat jeder Umlagepflichtige der Landwirtschaftskammer die steuerpflichtigen Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres mitzuteilen. Die jeweilige Kammerumlage ist mit Bescheid der Landwirtschaftskammer vorzuschreiben. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung. Im übrigen gelten für die Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlage die Bestimmungen der Oö. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Sind bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Sinn des § 3 Z. 1 und § 3a oder bei land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten im Sinn des § 3 Z. 2 jeweils mehrere Personen Mitglieder der Landwirtschaftskammer, so ist die Kammerumlage nur einmal zu entrichten; diese Mitglieder sind bezüglich der Kammerumlage Gesamtschuldner. Soweit Eigentümer, Fruchtgenußberechtigte und Pächter nichts anderes vereinbaren, hat im Innenverhältnis der jeweilige Eigentümer die Kosten der Kammerumlage zu tragen. Eine Kammerumlage für die Mitgliedschaft gemäß § 3 Z. 2 ist dann nicht zu entrichten, wenn hinsichtlich der Betriebsgrundstücke bereits eine Umlagepflicht nach Abs. 2 besteht.
(5) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3 Z. 1 ist von den Abgabenbehörden des Bundes unter sinngemäßer Anwendung der Bundesabgabenordnung zu erheben. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermeßbetrag festzusetzen hat. Die Landwirtschaftskammer hat dem Bund für die Erhebung der Kammerumlage eine Einhebungsvergütung von 4% der eingehobenen Beträge zu entrichten. Für die Entrichtung der Kammerumlage gilt Abschnitt III des Grundsteuergesetzes 1955 sinngemäß.
(6) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3a ist von der Landwirtschaftskammer zu erheben. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung. Im übrigen gelten für die Vorschreibung und die Einhebung die Bestimmungen der Oö. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3 Z. 6 ist von der Landwirtschaftskammer zu erheben; die Höhe der Umlage darf höchstens 1% der für die gesetzliche Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, wobei für die Bemessung jeweils nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen ist. In gleicher Weise und im gleichen Verhältnis zum Einkommen ist die Kammerumlage für jene Mitglieder gemäß § 3 Z. 6 festzusetzen, die der gesetzlichen Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung nicht unterliegen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Kammerumlage über Verlangen der Landwirtschaftskammer abzuführen.
(8) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 3, 6 und 7 sind in einer Beitragsordnung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist."
"B. Dienststellen; Dienstnehmer § 43
Dienststellen
(1) Am Sitz der Landwirtschaftskammer und am Sitz der Bezirksbauernkammer sind Dienststellen einzurichten.
(2) Die Besorgung der Dienstgeschäfte der Landwirtschaftskammer erfolgt unter Leitung des Präsidenten. Der Dienststelle steht der Kammerdirektor
oder dessen Stellvertreter vor. Mit der Erledigung hoheitlicher Aufgaben dürfen nur Personen betraut werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(3) Die Besorgung der Dienstgeschäfte der Bezirksbauernkammern erfolgt unter Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes. Der Dienststelle steht der Bezirksbauernkammersekretär vor. Die Dienststellen der Bezirksbauernkammern sind der Dienststelle der Landwirtschaftskammer nachgeordnet.
(4) Den Aufbau und die Einrichtung der Dienststellen regelt eine Geschäftsordnung (§ 30a).
§ 44
Dienst- und Besoldungsvorschriften
(1) Die Dienst- und Besoldungsvorschriften für Kammerangestellte werden von der Vollversammlung in Gleichstellung mit den diesbezüglichen Bestimmungen für Bedienstete des Landes Oberösterreich erlassen.
(2) Die Aufnahme von Dienstnehmern und die Besetzung leitender Funktionen im Bereich der Dienststellen hat auf Grund einer Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Kontrollausschuß sowie die bestehenden Bäuerinnenbeiräte der Bezirksbauernkammern gelten als entsprechende Organe im Sinn dieses Landesgesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Amt befindlichen Bezirksbauernkammerobmänner behalten ihre Funktionen. Die Stellvertreter der Bezirksbauernkammerobmänner sind erstmals für die nächstfolgende Funktionsperiode zu wählen.
(4) Die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Ortsbauernausschüsse bleiben für die laufende Funktionsperiode der Vollversammlung unverändert.
(5) Die auf Grund des § 37 Abs. 4 des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/1973 in Verbindung mit der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Gebührenvorschrift gewährten Zuwendungen sowie diesbezügliche Anwartschaften bleiben unberührt.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen oder getroffen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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