Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. Dezember 1995, mit der die Form und Gliederung des Bebauungsplanes, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Bebauungspläne)
LGBL_OB_19960131_3Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. Dezember 1995, mit der die Form und Gliederung des Bebauungsplanes, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Bebauungspläne)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1996 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 3
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. Dezember 1995, mit der die Form und Gliederung des Bebauungsplanes, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Bebauungspläne)
Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
§ 1 Form und Gliederung des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan gliedert sich in die zeichnerische Darstellung und
allfällige schriftliche Ergänzungen.
§ 2 Zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes
(1) Der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes sind Planungsgrundlagen (wie Katastralmappe, Katasterbestandsaufnahme) zugrundezulegen, die eine parzellenscharfe Darstellung wiedergeben, eine dem Planungsinhalt entsprechende Genauigkeit und Vollständigkeit gewährleisten sowie dem vorgeschriebenen Maßstab entsprechen. Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (nach der ÖNORM EN 20260, Ausgabe 6/91) aufzuweisen und die, an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche bis zum jeweiligen Blattrand zu enthalten; weiters ist der Stand der Plangrundlagen (Monat, Jahr) anzugeben.
(2) Die Plangrundlage hat für Gebiete mit größerer Geländeneigung Höhenschichtenlinien mit einer der Planung entsprechenden Äquidistanz zu enthalten.
(3) Die Vervielfältigung der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes hat nach einem Verfahren zu erfolgen, das eine spätere Löschung oder Veränderung durch innere oder äußere Einflüsse möglichst ausschließt und nachträgliche Veränderungen leicht erkennen läßt.
(4) Für die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Soweit erforderlich, sind darüber hinaus die Planzeichen gemäß der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 76/1994, dem Maßstab angepaßt, zu verwenden.
(5) Werden im Bebauungsplan Festlegungen getroffen, für die in der Anlage 1 dieser Verordnung oder in der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne keine entsprechenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen entsprechend weiterentwickelt werden. Das gleiche gilt, wenn die vorhandenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen.
(6) Die Strichstärke, der Raster, der Grau- oder Farbton der Planzeichen sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, daß die Plangrundlage erkennbar bleibt.
(7) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat für alle erforderlichen Ausfertigungen einheitlich,
entweder in Schwarz-Weiß-Ausführung oder in farbiger Darstellung zu
erfolgen.
§ 3 Äußere Form der zeichnerischen Darstellung
des Bebauungsplanes
(1) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat in der Form der Anlage 2 oder 3 zu enthalten:
(2) Die Vermerke gemäß Abs. 1 sind auf der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes so anzubringen, daß sie bei der Faltung auf das Format A4 das Deckblatt bilden.
(3) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat auch die Ausweisung des Längen- und Flächenmaßstabes zu enthalten. Die Himmelsrichtung ist auch dann anzugeben, wenn der Plan genordet ist.
(4) An geeigneter Stelle oder in einem Anhang zur zeichnerischen Darstellung sind in einer Legende die verwendeten Planzeichen darzustellen.
(5) Eine zeichnerische Darstellung, die ein unhandliches Format ergeben würde, darf in handliche Teile zerlegt werden. Jeder Planteil hat jedoch die Vermerke gemäß Abs. 1, die Darstellungen gemäß Abs. 3, eine Legende gemäß Abs. 4 und im jeweiligen Deckblatt eine Übersicht der einzelnen Planteile zu enthalten.
§ 4 Maßstab der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes
(1) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat im Maßstab 1 : 1.000 zu erfolgen.
(2) Die zeichnerische Darstellung von Bebauungsplänen über Gebiete großer räumlicher Ausdehnung kann auch im Maßstab 1 : 2.000 erfolgen.
(3) Die zeichnerische Darstellung von Bebauungsplänen in Gebieten mit stark differenzierter Bebauung und Gebieten mit großer Baudichte kann auch im Maßstab 1 : 500, 1 : 250 oder 1 : 200 erfolgen.
(4) Das Planungsgebiet ist in der zeichnerischen Darstellung hinsichtlich seiner Lage im Gemeindegebiet (§ 32 Abs. 1 Z. 1 Oö. ROG 1994) im Maßstab 1 : 50.000, 1 : 25.000, 1 : 20.000, 1 : 10.000 oder 1 : 5.000 gesondert darzustellen.
§ 5 Schriftliche Ergänzungen zum Bebauungsplan
(1) Wenn zur Verdeutlichung der Planungsabsichten der Gemeinde über die zeichnerische Darstellung hinaus zusätzliche Festlegungen getroffen werden, sind diese in schriftlichen Ergänzungen zur zeichnerischen Darstellung zu treffen.
(2) Für umfangreichere schriftliche Festlegungen kann im Sinn des § 3 Abs. 5 ein gesonderter schriftlicher Planteil verwendet werden. Dieser Planteil hat die Vermerke gemäß § 3 Abs. 1 zu enthalten. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 gelten sinngemäß. Die jeweiligen Deckblätter haben eine Übersicht der einzelnen Planteile zu enthalten.
(3) Für die zur Gänze in schriftlicher Form erstellten Bebauungspläne (§ 32 Abs. 7 Oö. ROG 1994) gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
§ 6 Änderungen des Bebauungsplanes
(1) Änderungen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Stammplan) sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Änderungsplan) im Mindestformat A4 vorzunehmen.
(2) Jeder für sich abgegrenzte Änderungsbereich ist unter Bezug auf den Stammplan mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(3) Der Geltungsbereich jeder Änderung ist im Änderungsplan genau zu umgrenzen.
Anlagen.
(4) In rechtswirksamen Bebauungsplänen und in rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden; Korrekturen gelten als nicht durchgeführt.
§ 7 Übersichtspläne
(1) Alle rechtswirksamen Bebauungspläne sind in einen, das gesamte Gemeindegebiet umfassenden und dem Triangulierungsblattschnittsystem entsprechenden Übersichtsplan im Maßstab 1 : 10.000, 1 : 5.000 oder 1 : 2.500 fortlaufend numeriert einzutragen. Dieser Übersichtsplan ist samt einem zugehörigen Verzeichnis (Anlage 4) beim Gemeindeamt (Magistrat) ständig zur Einsicht aufzulegen.
(2) Der Übersichtsplan hat aus einer Kopie des Bebauungsplanes zu bestehen, in die mit roter Farbe die Grenzen des Geltungsbereiches und die Nummern der Änderungen fortlaufend einzutragen sind. In das Verzeichnis gemäß Anlage 4 sind die durch rechtswirksame Änderungspläne eingetretenen Änderungen des Bebauungsplanes fortlaufend einzutragen.
§ 8 Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Auf Bebauungspläne, welche bereits zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufgelegt (§ 33 Abs. 3 Oö. ROG 1994) wurden, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits aufliegen, oder für die die Anhörung der Betroffenen gemäß § 36 Abs. 4 Oö. ROG 1994 bereits erfolgt ist, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung. Anlage 1
Größe und Strichstärke der Planzeichen sind auf den Maßstab der Plangrundlage abzustimmen. Bei zweifärbiger Planausführung ist die Plangrundlage schwarz und die Planung rot darzustellen.
1.2
Offene Bauweise
1.3 Gekuppelte Bauweise
1.4 Gruppenbauweise
1.5 Sonstige Bauweise
2.1 Straßenfluchtlinie
Durchlaufende schwarze Linie (ca. 0,35-0,7 mm). Fällt die Straßenfluchtlinie mit der Baufluchtlinie zusammen, so ist die Straßenfluchtlinie darzustellen. Der idente Verlauf kann durch farbige Begleitlinien gemäß Z. 2.2 bis Z. 2.4 gekennzeichnet werden.
2.2 Baufluchtlinie
(vordere, seitliche, innere)
Strichpunktierte schwarze Linie (ca. 0,35-1,0 mm). Die Baufluchtlinie kann zusätzlich durch eine innenliegende blaue Begleitlinie gekennzeichnet werden.
2.3 Baufluchtlinie anbauverbindlich
Seite 5
T'T'T'T
Strichpunktierte schwarze Linie mit nach innen gerichteten Zacken (ca. 0,5-1,0 mm). Die anbauverbindliche Baufluchtlinie kann zusätzlich durch eine innenliegende rote Begleitlinie gekennzeichnet werden.
2.4
Fluchtlinien für verschiedene übereinanderliegende Ebenen
II (+ 3,50) T'T'T'T
I (± 0,00)
Darstellung wie Z. 2.1 bis Z. 2.3, jedoch mit Angabe der Abstände und Höhen. Die Fluchtlinien können für die unterste Ebene durch innenliegende farbige Begleitlinien gemäß Z. 2.2 und Z. 2.3 und für die darüberliegenden Ebenen durch verschiedenfarbige Begleitlinien hervorgehoben werden.
2.5 Grenzlinie
Durchlaufende schwarze Linie (ca. 0,18-0,35 mm) mit schwarzen Punkten in regelmäßigen Abständen.
2.6 Abgrenzung unterschiedlicher baulicher Nutzung Durchlaufende schwarze Linie (ca. 0,18-0,35 mm) mit schwarzen Kreuzen in regelmäßigen Abständen.
3.1 Grundstücksgrenze vorhanden
3.2 Grundstücksgrenze aufzulassen
Durchlaufende schwarze Linie (ca. 0,13-0,35 mm).
Durchlaufende schwarze Linie (ca. 0,13-0,35 mm) mit parallelen Querstrichen.
3.3 Bauplatzgrenze geplant
Strichlierte schwarze Linie (ca. 0,13-0,35 mm).
In der Legende kann festgelegt werden, daß vorhandene Grundstücksgrenzen zugleich als Bauplatzgrenzen gelten.
4.1
Zahl der Vollgeschosse
4.1.1 IV Als Höchstgrenze
Römische Ziffer
4.1.2
Zwingend Römische Ziffer in einem Kreis
4.1.3 III I VI Mindest- und Höchstgrenze
Römische Ziffern durch Schrägstrich getrennt
4.2
Höhe der Gebäude über bestehender oder festgelegter Geländehöhe oder über einer Vergleichsebene
4.2.1 Firsthöhe
4.2.2 Hauptgesimshöhe
4.2.3 Traufhöhe
FH 12,60 m
FH mit Meterzahl
GH 18,30 m
GH mit Meterzahl
TH 6,40 m
TH mit Meterzahl
5.1 Dezimalzahl im Kreis Geschoßflächenzahl
oder GFZ 0,6 GFZ mit Dezimalzahl
5.2 2 ~ Dezimalzahl im Rechteck Baumassenzahl
oder BMZ mit Dezimalzahl
5.3 Prozentzahl im Dreieck Bebaubare Fläche (Grundflächenzahl) oder GRZ mit Prozentzahl
6.1
Bestehende Bauten und Anlagen ohne Differenzierung der Nutzung Randlinie mit oder ohne Schraffur 45° mit Angabe der Zahl der Vollgeschosse in arabischer Ziffer
6.2
Bestehende Bauten und Anlagen mit Differenzierung der Nutzung
6.2.1
Bestehende Wohngebäude
Schraffur 45° mit Angabe der Zahl der Vollgeschosse in arabischer Ziffer
6.2.2 Bestehende Betriebs- und sonstige Gebäude
Schraffur 90° mit Angabe der Zahl der Vollgeschosse in arabischer Ziffer oder der Gebäudehöhe gemäß Z. 4.2
6.2.3
Bestehende gemischt genutzte Gebäude
Quadratraster 45° mit Angabe der Zahl der Vollgeschosse in arabischer Ziffer oder der Gebäudehöhe gemäß Z. 4.2
6.4 Abzutragende Gebäude
Strichlierte Begrenzungslinie mit der Signatur A im Kreis. Das abzutragende Gebäude kann durch eine innenliegende gelbe Begleitlinie zusätzlich gekennzeichnet werden
6.5 Geplante Gebäude
(schematische Darstellung)
Strichlierte Begrenzungslinie
6.6 Geplante Nebengebäude
(schematische Darstellung)
Strichlierte Begrenzungslinie mit der Signatur
G = Garage mit Angabe der Stellplatzanzahl N = Sonstige Nebengebäude
7.1 Firstrichtung
Firstrichtungspfeil
Firsteinzeichnung bei schematischer Baukörperangabe
7.2 Dachformen
7.2.1 Flachdach
FD
7.2.2 Pultdach
PD
Gefällepfeil bei schematischer Baukörperartgabe
7.2.3 Satteldach
7.2.4 Walmdach
7.3 Dachneigung
8.1 Funktionsbezeichnung
8.1.1 Hauptverkehrsstraße
SD WD DN 22° oder
DN 35°- 43°
DN mit Gradangabe
HVS
8.1.2 Aufschließungsstraße
8.1.3 Wohnstraße
8.2 Querschnittsgliederung
AS
WS
8.2.1 Fahrbahn
Durchlaufende schwarze Linien
8.2.2 Gehsteig
Durchlaufende schwarze Linien
8.2.3 Parkstreifen
Durchlaufende und strichlierte schwarze Linien mit der Signatur P und Angabe der Stellplatzanzahl
8.2.4
Parkbucht
Durchlaufende und strichlierte schwarze Linien mit der Signatur P und Angabe der Stellplatzanzahl
Wege
8.3.1
Fußweg
Radweg
Durchlaufende schwarze Linien mit der Signatur FW bzw. RW
8.3.2 Fußgängerunterführung
Durchlaufende und strichlierte schwarze Linien
8.3.3
Fußgängerüberführung FW Durchlaufende schwarze Linien
8.4
Sonstige Festsetzungen
8.4.1 Durchgang
Durchfahrt Unterführung
Strichlierte schwarze Linien eventuell mit Angabe der LH = Lichte
Höhe
LW = Lichte Weite
8.4.2 Arkade Strichlierte schwarze Linien
8.4.3 Treppe Durchlaufende schwarze Linien mit schematischer Darstellung der Stufen und Angabe der Steigungsrichtung
8.4.4 Rampe Durchlaufende schwarze Linien mit Angabe der Steigungsrichtung
8.4.5 Zufahrtsverbot
8.4.6 Ausfahrtsverbot
ln die Fahrbahn gerichtete Zacken
Begrenzung der Strecke durch schwarze Dreiecke
Von der Fahrbahn gerichtete Zacken
8.4.7 Zu- und Ausfahrtsverbot
Abwechselnd in die und von der Fahrbahn gerichtete Zacken
8.4.8
Aus- und Einfahrten von Garagen und Stellplätzen
9.1 Bäume
9.1.1
Bäume zu erhalten
oder
Esche
Quadratraster 45°
Baumart in der zeichnerischen Darstellung oder der Legende anführen
9.1.2
Bäume zu pflanzen
Ahorn Baumart in der zeichnerischen Darstellung oder der schriftlichen Ergänzung festsetzen
9.1.3
Baumgruppen zu erhalten
9.1.4
Baumgruppen zu pflanzen
Quadratraster 45°
Baumarten in der zeichnerischen Darstellung oder der Legende
anführen
Baumarten in der zeichnerischen Darstellung oder der schriftlichen Ergänzung festsetzen
9.2
Sträucher
9.2.1
Strauchgruppen zu erhalten
Quadratraster 45°
9.2.2
Strauchgruppen zu pflanzen
10.1
Grenze des Planungsgebietes
11.1 Nutzungsschablone Füllschema - Beispiel
Strichlierte außenliegende schwarze Begleitlinie (ca. 1,5-4,0 mm) Baulandkategorie Zahl der Vollgeschosse
Bebaubare Fläche (Grundflächenzahl) Geschoßflächenzahl
Baumassenzahl ~ Bauweise
ggf. Mindestgröße der Bauplätze
Alle wesentlichen planungsrechtlichen Festsetzungen sollten zweckmäßigerweise in einem stets gleichbleibenden System in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Anlage 2
GEMEINDE EV. NR. BPL.
BEBAUUNGSPLAN NR. 2
M 1 : 1000
*) Genehmigungsjahr nachträglich einsetzen
ÖFFENTLICHE AUFLAGE
BESCHLUSS DES GEMEINDERATES
AUFLAGEVON BISZAHL
DATUM
RUNDSIEGEL BÜRGERMEISTERRUNDSIEGEL BÜRGERMEISTER
GENEHMIGUNG
DER OÖ. LANDESREGIERUNG
KUNDMACHUNGKUNDMACHUNGVOM
ANSCHLAGAM
ABNAHMEAM
RUNDSIEGEL BÜRGERMEISTER
VERORDNUNGSPRÜFUNG
DURCH DAS AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
PLANVERFASSER
NAME:
ANSCHRIFT:
GEMEINDE EV. NR. BPL.
1995 BEBAUUNGSPLAN NR. 2
ÄNDERUNG NR. 1 M 1 : 1000
Anlage 3 EV. NR. Ä.
2.1
ÖFFENTLICHE AUFLAGEBESCHLUSS
DES GEMEINDERATES
AUFLAGEVON BISZAHL
DATUM
RUNDSIEGEL BÜRGERMEISTERRUNDSIEGEL BÜRGERMEISTER
GENEHMIGUNGKUNDMACHUNG
DER OÖ. LANDESREGIERUNG
KUNDMACHUNGVOM
ANSCHLAG AM
ABNAHMEAM
RUNDSIEGEL BÜRGERMEISTER
VERORDNUNGSPRÜFUNG
DURCH DAS AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG
PLANVERFASSER
NAME:
ANSCHRIFT:
Rundsiegel Ort Datum Unterschrift
STADT - MARKT- GEMEINDE Anlage 4 Bebauungsplan Nr.
...................
genehmigt mit Zl. ............................................. vom
....................................................................
............... Verzeichnis der Änderungen
Änderungsplan Nr. 1: Änderungen: KG.: ..... .......... .... .... ..
. ........ ........ ... Grundstücke) Nr.: .:............
.................
rechtswirksam mit: Inhalt der Änderung(en):
rechtswirksam mit: . . . ... .. ....... ........ ... ... ....... ...
... .... .......
Änderungsplan Nr. 2:
u. s.w.
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