Landesgesetz über den Schutz der Tiere (Oö. Tierschutzgesetz 1995)
LGBL_OB_19951229_118Landesgesetz über den Schutz der Tiere (Oö. Tierschutzgesetz 1995)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 118/1995 49. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 118 Landesgesetz
vom 5. Oktober 1995 über den Schutz der Tiere (O.ö. Tierschutzgesetz 1995)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
1.ABSCHNITT
Allgemeines
§1 Zielsetzung
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, aus der Verant wortung der Menschen für das Tier dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
(2) Tiere sind so zu behandeln, daß ihren art- oder ver haltensgerechten Bedürfnissen weitestgehend entspro chen wird. Wer ein Tier in Obhut nimmt, hat für dessen Wohlbefinden zu sorgen.
§2 Förderung des Tierschutzes
Dem Land und den Gemeinden obliegt es, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für die Idee des Tierschutzes zu wecken und zu vertiefen.
§3 Abgrenzung
Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes
hinausgehende Bedeutung zu.
2.ABSCHNITT
Schutzbestimmungen
§4 Tierquälerei
Niemand darf ein Tier quälen, das heißt, ungerechtfertigt und
vorsätzlich:
§5 Besondere Formen der Tierquälerei
(1) Als Tierquälerei im Sinn des § 4 gilt insbesondere:
zur Schaustellung, zu Sportveranstaltungen, zur
Werbung oder zu ähnlichen Zwecken heranzuzie
hen, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden,
Schäden oder unnötig schwere Ängste für das Tier
verbunden sind;
rauben;
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(2) Nicht als Tierquälerei gelten:
a) das Abzwicken oder Abschleifen der Zähne oder
Stutzen der Schwänze innerhalb von drei Tagen
ab der Geburt, wenn im Betrieb bei gleichem Hal
tungssystem durch den Verzicht auf diese
Schutzvorkehrung bereits Zitzen-, Ohr- oder
Schwanzverletzungen aufgetreten oder diese zu
erwarten sind;
b) das Kastrieren; bei Schweinen über drei Wochen
hat die Kastration unter Betäubung zu erfolgen;
3.folgende fachgerecht durchgeführte Eingriffe bei
Rindern:
a) das Enthornen durch operativen Eingriff und das
Entfernen oder Zerstören der Hornanlage; bei
Rindern über vier Wochen hat dies unter Betäu
bung zu erfolgen;
b) das Einziehen des Nasenringes bei Zuchtstieren;
4.folgende fachgerecht durchgeführte Eingriffe bei
Hühnern:
(3) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EU und die Erkenntnisse des Tierschutzes Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung
(1)Wer ein Tier zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen
(2)Wer ein Tier schlachtet, muß vor dem Blutentzug eine vollkommene allgemeine Betäubung vornehmen.
Die Betäubung hat möglichst unverzüglich zu wirken. Eine Betäubung kann entfallen, wenn dies
(3) Das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren darf nur von Personen vorgenommen werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfü gen, um diese Tätigkeiten entsprechend den Anforderun gen des Tierschutzes auszuführen.
(4) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Er
kenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EU und die Empfehlungen des Europarates Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung
(5)Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß Abs. 4 die Richtlinie des Rates 93/119/EWG, ABI.Nr. L 340 vom 31.12.1993, und das Europäische Übereinkom
men zum Schutz von Schlachttieren, ABI.Nr. L 137 vom 2.6.1988, umzusetzen.
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§7
Tierschutz in Schlachtbetrieben
(1) Ein Schlachtbetrieb ist eine Einrichtung oder Anla ge, die zur gewerbsmäßigen Schlachtung von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen und Geflügel ge
nutzt wird, einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen dieser Tiere.
(2) Zusätzlich zu den im § 6 Abs. 1 genannten Handlun gen muß jeder, der ein Tier zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen
(3)Schlachtbetriebe müssen von ihrer baulichen Be schaffenheit, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, daß die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden ver
schont bleiben.
(4)Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrü
stungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere sind so zu konzipieren, zu bauen, instandzuhalten und zu verwenden, daß eine rasche und wirksame Betäu bung und Tötung entsprechend den Bestimmungen die
ses Landesgesetzes und auf Grund dieses Landesgeset zes erlassener Verordnungen gewährleistet ist.
(5) Zusätzlich zu den im § 6 Abs. 3 genannten Handlun gen darf das Verbringen und die Unterbringung von Tie ren nur von Personen vorgenommen werden, die über
ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Tätigkeiten entsprechend den Anforderungen des Tierschutzes auszuführen.
(6) Die Behörde hat zu überprüfen, ob Schlachtbetriebe den Anforderungen der Abs. 1 bis 5 oder den Bestimmun gen einer Verordnung gemäß Abs. 8 oder eines Beschei des gemäß Abs. 7 entsprechen. Die Organe der Behörde sind zu diesem Zweck ermächtigt, alle Einrichtungen zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(7) Stellt die Behörde fest, daß die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 oder der auf Grund des Abs. 8 erlassenen Verordnungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Be scheid die zur Erlangung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben. Bei der Fest
setzung der Frist nach § 59 Abs. 2 AVG ist der mit der Maßnahme verbundene Aufwand und der mit der Maß
nahme verbundene Erfolg zu berücksichtigen.
(8)Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Er
kenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EU und die Empfehlungen des Europarates Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verbringung und Unterbringung der Tiere in Schlachtbetrieben sowie über die Anforderungen an Schlachtbetriebe zu erlassen. Sie hat in dieser Verord nung die Richtlinie des Rates 93/119/EWG, Amtsblatt Nr. L 340 vom 31.12.1993, und das Europäische Überein
kommen zum Schutz von Schlachttieren, Amtsblatt Nr. L 137 vom 2.6.1988, umzusetzen.
§8 Allgemeine Bestimmungen
(1) Wer ein Tier hält oder in Obhut nimmt, muß es ange messen und art- oder verhaltensgerecht ernähren, pfle gen und ihm, soweit es nötig ist, Unterkunft gewähren; er forderlichenfalls ist auch für tierärztliche Betreuung zu sorgen.
(2) Die für ein Tier art- oder verhaltensgerechte Bewe gungsfreiheit darf nicht dauernd oder unnötig einge schränkt werden.
(3) Wer ein Tier hält oder in Obhut nimmt, muß dafür sorgen, daß eine Gefährdung oder Verletzung anderer Tiere vermieden wird und daß diese nicht unnötig in schwere Angst versetzt werden.
(4)Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Er
kenntnis des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EU und die Empfehlungen des Europarates Bedacht zu
nehmen ist, durch Verordnung insbesondere nähere Be stimmungen über
(1) Das Halten von Wildtieren, welche besondere An
sprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf der Bewilli gung der Behörde.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene
Wildtierarten zu bezeichnen, welche besondere Ansprü che an Haltung und Pflege stellen. Durch diese Verord nung wird die EU-Verordnung Nr. 3626/82, Amtsblatt Nr. L 384 vom 31.12.1982, zuletzt geändert durch die Verord nung Nr. 558/95, Amtsblatt Nr. L 57 vom 15.3.1995, nicht berührt.
(3) Keiner Bewilligung für die Haltung der in einer Ver ordnung gemäß Abs. 2 genannten Wildtiere bedürfen:
(4)Die Behörde hat auf Antrag die Haltung von Wildtie ren im Sinn der Verordnung nach Abs. 2 zu bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß eine den Bestimmungen die ses Landesgesetzes (insbesondere § 4) oder einer Ver ordnung gemäß Abs. 8 entsprechende Tierhaltung ge
währleistet ist, insbesondere
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(5) Die Bewilligung kann, soweit es zur Sicherstellung der im Abs. 4 genannten Voraussetzungen notwendig ist, beschränkt, befristet und unter Auflagen und Bedingun gen erteilt werden. Eine Bewilligung nach Abs. 4 ist nicht notwendig, wenn eine Bewilligung gemäß § 11 Abs. 3 vor liegt oder gemäß § 11 Abs. 3 oder § 11 Abs. 10 Z. 2 keine Bewilligung notwendig ist.
(6) Stellt die Behörde fest, daß
(7) Die Organe der Behörde sind ermächtigt, soweit
dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 und 4 bis 6 oder der gemäß Abs. 4 erlassenen Be scheide erforderlich ist, alle Einrichtungen zu betreten und alle zur Kontrolle notwendigen Auskünfte zu ver langen.
(8) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Er
kenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EU und die Empfehlungen des Europarates Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung insbesondere nähere Bestimmungen erlassen über:
(1) Landwirtschaftliche Nutztiere im Sinn dieser Be stimmung sind Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe, Pfer deartige, Hausgeflügel und Kaninchen.
(2) Wer landwirtschaftliche Nutztiere hält, muß dafür sorgen, daß
(3)Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen und Pferdeartige hält, muß dafür sorgen, daß
(4)Stellt die Behörde fest, daß die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 oder der auf Grund des Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Be scheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes
notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben. Bei der Festsetzung der Frist nach § 59 Abs. 2 AVG ist der mit der Maßnahme verbundene Aufwand und der mit der Maßnahme verbundene Erfolg zu berücksichtigen.
(5)Die Organe der Behörde sind ermächtigt, alle Ein richtungen zu betreten und alle zur Kontrolle notwendi gen Auskünfte zu verlangen, soweit dies erforderlich ist,
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung die zur
Entsprechung des Art. 7 der Richtlinie 91/629/EWG über
Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern und
91/630/EWG über Mindestanforderungen zum Schutz
von Schweinen (beide Amtsblatt Nr. L 340 vom
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über
(1) Die erwerbsmäßige Haltung von Pelztieren (Zobeln, Mardern, Ottern, Luchsen, Waschbären, Dachsen, Ner
zen, Iltissen, Füchsen, Biberratten, Sumpfbibern, Schweifbibern, Hermelinen oder Chinchilla) zur Gewin nung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten (z.B. Pelzen) ist verboten.
(2) Stellt die Behörde fest, daß Tiere entgegen dem Verbot gemäß Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß Abs. 10 Z. 1 gehalten werden, hat sie dem Tierhalter mit Bescheid innerhalb einer angemessenen Frist aufzutra gen, die Tierhaltung einzustellen.
(3) Die erwerbsmäßige Haltung von nicht im Abs. 1
oder in einer Verordnung nach Abs. 10 Z. 1 oder im § 10 Abs. 1 genannten Nutztieren bedarf der Bewilligung der Behörde, sofern sie nicht in einem bewilligungspflichtigen Wildgehege gemäß § 6a des O.ö. Jagdgesetzes ge
halten werden oder es sich um die Hege von Wassertie ren im Sinn des O.ö. Fischereigesetzes handelt.
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(4)Der Antrag hat zu enthalten:
(5)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn auf Grund der Projektsunterlagen sichergestellt ist, daß eine den Be stimmungen dieses Landesgesetzes (insbesondere § 4) entsprechende Tierhaltung gewährleistet ist, insbe sondere
(6) Die Bewilligung kann, soweit dies zur Sicherstellung der im Abs. 5 genannten Voraussetzungen notwendig ist, auf bestimmte Tierarten oder eine bestimmte Anzahl von Tieren beschränkt, befristet und unter Auflagen und Be dingungen erteilt werden.
(7) Entspricht die bewilligte Tierhaltung trotz Einhal tung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Be dingungen und Auflagen im Hinblick auf neuere wissen schaftliche Erkenntnisse nicht mehr den Grundsätzen des Tierschutzes, hat der Bewilligungsinhaber die Tier haltung im zumutbaren Umfang den Erfordernissen anzu passen. Kommt der Bewilligungsinhaber dieser Pflicht nicht nach, hat die Behörde die notwendigen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat von der Vorschreibung von Auflagen abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig
sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflage
verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem ange
strebten Erfolg steht.
(8) Stellt die Behörde fest, daß
(9)Die Organe der Behörde sind ermächtigt, soweit
dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 oder der auf Grund des Abs. 10 erlassenen Verordnungen und der gemäß Abs. 5 und 7 erlassenen
Bescheide erforderlich ist, alle Einrichtungen zu betreten und alle zur Kontrolle notwendigen Auskünfte zu ver langen.
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß
Nutztiere keiner Bewilligung gemäß Abs. 3 bedarf,
wenn auf Grund der Bedürfnisse und Eigenschaften
der Tierart (klimatische Voraussetzungen, Bewe
gungsbedürfnisse) durch die Festlegung von Hal
(1) Ein Tierheim ist eine Anlage, in der eine größere An zahl herrenloser oder fremder Tiere ohne Mithilfe der Tierhalter auf Dauer gepflegt oder in Obhut genommen werden.
(2) Die Errichtung eines Tierheimes bedarf der Bewilli gung der Behörde. Der Antrag hat zu enthalten:
(3)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(4) Die Bewilligung kann, soweit es zur Sicherstellung der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen notwendig ist, auf bestimmte Tierarten oder eine bestimmte Anzahl von Tieren beschränkt, befristet und unter Auflagen und Be dingungen erteilt werden.
(5) Die Behörde hat jedes Tierheim mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. § 11 Abs. 7 bis 9 gilt sinngemäß.
(6) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Er
kenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EU und die Empfehlungen des Europarates Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung insbesondere nähere Bestimmungen erlassen über:
.1. die Größe und Ausstattung von Tierheimen,
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§13 Tiergärten
(1) Ein Tiergarten ist eine eingezäunte Fläche, auf der Tiere zum Zweck der Schaustellung dauernd gehalten
werden.
(2) Die Errichtung eines Tiergartens bedarf der Bewilli gung der Behörde. Der Antrag hat zu enthalten:
(3)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn auf Grund der Projektsunterlagen sichergestellt ist, daß
(4) Die Bewilligung kann, soweit es zur Sicherstellung der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen notwendig ist, auf bestimmte Tierarten oder eine bestimmte Anzahl von Tieren beschränkt, befristet und unter Auflagen und Be dingungen erteilt werden.
(5) Die Behörde hat jeden Tiergarten mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. § 11 Abs. 7 bis 9 gilt sinngemäß.
(6) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Er
kenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EU und die Empfehlungen des Europarates Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung insbesondere nähere Bestimmungen erlassen über
(7)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Tiergärten im Sinn des O.ö. Jagdgesetzes sowie für die Haltung von Tieren im Rahmen von Veranstaltungen im Sinn des O.ö. Veranstaltungsgesetzes 1992.
§ 14 Bewilligungslose Tierhaltungen
(1) Stellt die Behörde fest, daß
(2) Sucht der Tierhalter bzw. Betreiber des Tierheimes oder Tiergartens um die nachträgliche Erteilung der Be willigung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antrag steller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Einstel lung der Tierhaltung rechtswirksam; die im Bescheid ge mäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Einstellung der Tierhal tung beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückzie hung des nachträglichen Antrages.
(3) Sind wegen des schlechten Zustandes der bewilli gungslos betriebenen Tierhaltung Maßnahmen zur Siche rung der Gesundheit der Tiere erforderlich, hat die Behör de die jeweils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Tierhalter bzw. Betreiber des Tierheimes oder Tier gartens mit Bescheid aufzutragen.
§15 Verbot der Tierhaltung
(1) Die Behörde kann Personen, die mindestens drei
mal wegen Übertretungen dieses Landesgesetzes oder
einmal wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 StGB bestraft wurden, das Halten oder das Verwahren von Tieren verbieten oder an Befristung, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen bin den, wobei die Art und Schwere der Übertretung und die mit der Beschränkung verbundenen Folgen für den Täter, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, abzuwägen sind.
(2) Die Dauer und der Umfang von Verboten oder Ein
schränkungen nach Abs. 1 sind weiters so festzulegen, daß auf Grund der den Übertretungen zugrundeliegen
den Sinnesart des Täters unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens angenommen werden kann, daß er in Hinkunft die Bestimmungen dieses Landesgesetzes
einhalten, kein weiteres tierquälerisches Verhalten set zen und sich den Anforderungen des Tierschutzes ent sprechend verhalten wird.
(3) Die Behörde kann von einem Verbot nach Abs. 1 ab sehen und ein solches Verbot nur androhen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß dies ausreicht, um die betref fende Person in Zukunft von Übertretungen dieses Lan desgesetzes oder eines sonstigen tierquälerischen Ver haltens abzuhalten.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen ein tierquälerisches Verhalten nur deswegen nicht bestraft wurde, weil die Zu rechnungsfähigkeit der betreffenden Person zur Tatzeit ausgeschlossen war und zu befürchten ist, daß die betref fende Person abermals Tiere quälen wird.
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(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet
(3) Die den Gemeinden nach § 2 obliegende Aufgabe
ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(4) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Landwirtschaftskammer für Ober
österreich, die Landeskammer der Tierärzte Oberöster reichs, die Wirtschaftskammer Oberösterreich sowie den Dachverband der Tierschutzorganisationen für Ober österreich, wenn ein solcher in Oberösterreich besteht, zu hören.
§17 Mitwirkung bei der Vollziehung
(1) Die Organe der Bundesgendarmerie und der Bun
despolizeibehörden haben bei der Vollziehung des § 19
i. V.m.§4Abs. 1,§5Abs. 1 Z. 1, 2 und 4bis 18, §8Abs. 3
und § 15 und der dazu erlassenen Verordnungen im Um
fang des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgen
darmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen,
LGBl. Nr. 46/1977, mitzuwirken.
(2) Die Organe der Bundesgendarmerie und der Bun
despolizeibehörden haben den Bezirksverwaltungsbe
hörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Aus
übung der Kontrollbefugnisse (§ 7 Abs. 6, § 9 Abs. 7, § 10
Abs. 5, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 5) im Rahmen
ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die gesetzlich anerkannten Forst-, Jagd-, Fischereisowie Feldschutz- und Naturwacheorgane haben Tier
quälereien (§ 4, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Z. 1), die sie in Aus übung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zu ständigen Behörde anzuzeigen.
§ 18 Zwangsmaßnahmen
(1) Bei begründetem Verdacht einer Übertretung die
ses Landesgesetzes oder einer auf Grund dieses Landes gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides sind die Organe der Behörden sowie die Organe der Bun desgendarmerie und der Bundespolizeibehörden im Rah men ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 berech tigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zur Nachschau an Ort und Stelle im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen, wenn dies zur Über prüfung des begründeten Verdachtes erforderlich ist.
(2) Die Organe der Behörde sowie die Organe gemäß § 17 Abs. 1 sind berechtigt, wahrgenommene oder unmit telbar bevorstehende Tierquälereien durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Bei Tieren, für die das Weiterle ben offensichtlich eine Qual bedeutet und deren Wiederherstellung nicht zu erwarten ist, haben die Organe der Behörde für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(3) Wurden auf Grund einer Maßnahme nach Abs. 2
Gegenstände oder Tiere vorläufig abgenommen, so sind diese unverzüglich der Behörde zu übergeben, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie abgenommen wurden. Die Behörde hat Tiere auf Kosten des Tierhalters vorüberge hend bei tierfreundlichen Personen oder Vereinigungen pfleglich unterzubringen. Die Behörde hat den vorläufig abgenommenen Gegenstand oder das Tier dem Tierhal
ter oder Eigentümer auf Antrag binnen drei Tagen, ge rechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 4 oder gemäß § 20 eingeleitet wird.
(4) Wird auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens fest gestellt, daß Tiere in Haltung, Pflege oder Unterbringung erheblich vernachlässigt sind oder auf andere Weise ge quält wurden, kann die Behörde dem Tierhalter, der nicht zugleich Eigentümer des Tieres ist, die Tiere mit Be scheid entziehen. Der Eigentümer des Tieres ist von die ser Maßnahme zu verständigen und durch Bescheid auf zufordern, innerhalb einer angemessenen, festzusetzen den Frist für eine ordnungsgemäße Haltung, Pflege und Unterbringung zu sorgen. Bis zur Erfüllung dieser Ver pflichtung durch den Eigentümer sind die entzogenen Tiere auf Kosten und Gefahr des Eigentümers anderwei tig pfleglich unterzubringen. Kommt der Eigentümer die ser Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, sind ihm die Tiere mit Bescheid zu entziehen; im Bescheid, mit dem die Aufforderung erfolgt, ist auf diese Folge hinzuweisen. § 20 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.
§19 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-, im Wiederholungsfall bis zu S 200.000,- zu bestrafen, wer
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(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer duldet, daß eine seiner Aufsicht unterstehende oder in seinem Dienstverhältnis stehende Person eine strafbare Hand lung gemäß Abs. 1 setzt, obwohl er die Tat hätte verhin dern können. Die Strafbarkeit ist unabhängig von der Strafbarkeit des unmittelbaren Täters.
§20 Verfall
(1) Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Landesgesetzes, einer auf Grund dieses Landes gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, können nach §§ 17 und 18 Ver waltungsstrafgesetz für verfallen erklärt werden, wenn der Wert des für verfallen zu erklärenden Gegenstandes oder Tieres in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld des Täters oder zum fahrlässigen Verhalten des Eigentümers, sofern dieser nicht selbst Täter ist, steht.
(2) Abweichend vom § 18 Verwaltungsstrafgesetz sind für verfallen erklärte Tiere in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen, wenn dies zulässig ist, oder an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist oder wenn das Weiterleben für das Tier offensichtlich eine Qual bedeuten würde, hat die Behörde für seine schmerzlose Tötung Sorge zu
tragen.
(3) Gegenstände, die ausschließlich der Tierquälerei dienen, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
(4) Der Eigentümer - kann dieser nicht ermittelt wer den, der Halter - eines als verfallen erklärten Tieres hat der Behörde die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
§21 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. März 1996 in Kraft; gleichzeitig tritt das Landesgesetz vom 6. März 1952 zum Schutz der Tiere gegen Quälerei (Tierschutzgesetz) in der Fassung des Beschlusses des o.ö. Landtages vom 6. Mai 1953, LGBl. Nr. 27/1953 und die O.ö. Tierschutz verordnung, LGBl. Nr. 46/1954, außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
dürfen ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag er
lassen werden; sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Landesgesetz in Kraft gesetzt werden.
(3) In einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 8 kann die Lan desregierung eine Übergangsfrist für bestehende Schlachtbetriebe festsetzen, wobei auf den mit der Ver ordnung verbundenen Schutzzweck und auf die wirt
schaftliche Zumutbarkeit der Maßnahme Rücksicht zu
nehmen ist.
(4)Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 2 Tiere im Sinn dieser Verordnung halten, haben dies der Behörde innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen und dürfen diese Haltung ohne eine Bewilli gung nach § 9 Abs. 4 bis fünf Jahre nach Inkrafttreten die ser Verordnung weiterführen.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesge setzes bestehende Anlagen und Ställe im Bereich der Rinder- und Schweinehaltung müssen innerhalb von 15 Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes dem § 10 und den in der Verordnung gemäß § 10 Abs. 7 fest gelegten Anforderungen entsprechen. Anlagen und Ställe im Bereich der Geflügelhaltung müssen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit innerhalb von zwei Jahren und
ansonsten innerhalb von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes dem § 10 und den in der Verord nung gemäß § 10 Abs. 7 festgelegten Anforderungen ent sprechen. Neuerrichtungen von Anlagen und Änderun
gen bestehender Anlagen dürfen nur nach Maßgabe des § 10 und der Verordnung gemäß § 10 Abs. 7 erfolgen. Werden in den Richtlinien des Rates über Mindestanfor derungen für den Schutz von Kälbern (91/629/EWG, Amtsblatt Nr. L 340 vom 11.12.1991), über Mindestanfor derungen für den Schutz von Schweinen (91/630/EWG, Amtsblatt Nr. L 340 vom 11.12.1991) oder über Mindest anforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbat teriehaltung (88/166/EWG, Amtsblatt Nr. L 74 vom 19.3.1988) kürzere Übergangsfristen festgelegt, so sind diese in den Verordnungen im Sinn des ersten und zwei ten Satzes umzusetzen.
(6) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die ses Landesgesetzes Pelztiere im Sinn des § 11 Abs. 1 halten, haben dies der Behörde innerhalb von sechs Mo naten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anzuzei gen und dürfen diese Haltung bis zum 1.1.2006 weiter führen. In einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 10 Z. 1 ist eine Übergangsfrist für die Einstellung bestehender Tier haltungen festzusetzen, wobei auf den mit der Verord nung verbundenen Schutzzweck und auf die wirtschaft liche Zumutbarkeit der Maßnahme Rücksicht zu nehmen ist. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(7) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die ses Landesgesetzes Nutztiere gemäß § 11 Abs. 3 halten, haben innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes um Bewilligung anzusuchen.
(8) Die Betreiber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Tierheimen im Sinn des § 12 und von Tiergärten im Sinn des § 13 haben in nerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landes gesetzes um Bewilligung anzusuchen.
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