Landesgesetz, mit dem das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz geändert wird
LGBL_OB_19951229_113Landesgesetz, mit dem das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 113/1995 48. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 113 Landesgesetz
vom 5. Oktober 1995, mit dem das O.ö. Kindergärten-und Horte-Dienstgesetz geändert wird
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz, LGBl. Nr. 96/1979, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/1991, wird wie folgt geändert:
(1) Die im § 1 und § 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
Seite 220
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 48. Stück,
Nr. 113
(2) Von anderen Staaten als von Staaten, deren An
gehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen
im Rahmen der europäischen Integration dieselben
Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte
Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzu
lassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen
Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig aner
kannt (nostrifiziert) worden sind.
(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, hat die Lan
desregierung auf Antrag binnen vier Monaten auszu
sprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine von
einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates
in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung
im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung
vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und
Kenntnisse den inländischen vorgeschriebenen Zeug
nissen unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der
Lehrmethoden und der Ausbildungsdauer gleichzu
halten ist.
(4)Ist auf Grund der gemäß Abs. 3 vorgelegten
Zeugnisse die von einem Antragsteller in einem EWR-
Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung
im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkei
ten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden in
ländischen Zeugnis gleichwertig anzusehen, hat die
Landesregierung die Anerkennung gemäß Abs. 3
nach Maßgabe des Abs. 5 unter der Bedingung auszu
sprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antrag
steller nach seiner Wahl entweder durch die Absolvie
rung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehr
ganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung
nachzuweisen ist.
(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungs
lehrgänge im Sinn des Art. 1 lit. i der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruf
licher Befähigungsnachweise, ABI.Nr. L 209 vom
24.7.1992, S. 25, zu verstehen. Unter Eignungsprü
fungen sind Eignungsprüfungen im Sinn des Art. 1
lit. j der genannten Richtlinie zu verstehen. Die Abs.1
vierung eines Anpassungslehrganges oder die Able
gung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung ge
mäß Abs. 4 vorgeschrieben werden, wenn die vom An
tragsteller gemäß Abs. 3 nachgewiesene Ausbildung
inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechen
den inländischen Zeugnisses vorgeschriebenen Aus
bildung abweicht. Im Rahmen des Anpassungslehr
ganges oder der Eignungsprüfung hat der Antragstel
ler die fehlende Qualifikation gemäß Abs. 4 nachzu
weisen.
(6) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge und Eig
nungsprüfungen (Abs. 5) durch Verordnung zu erlas
sen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, daß die Kindergärtnerin (der Erzieher) die für die Erfüllung der Aufgabe des Kindergartens (des Hortes) nach § 3 und § 4 des O.ö. Kindergarten- und Hortgesetzes erforder liche Qualifikation unter Bedachtnahme auf die Lehr pläne der Bildungsanstalten für Kindergartenpädago
gik und Sozialpädagogik erlangt.
(7) Für die Anpassungslehrgänge ist § 8 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Prüfungsgebiete für die Eignungsprüfungen
sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehrplä
ne der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
und Sozialpädagogik festzusetzen. Die Landesregie
rung hat je nach Art des Prüfungsgebietes auszuspre chen, ob die Prüfung schriftlich oder mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch ab zulegen ist. Zur Durchführung der Prüfung sind ein Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung für die Angelegenheiten des Kindergarten- und Hortwesens zuständigen Abteilung
als. Vorsitzender sowie die erforderliche Zahl von Prü fern mit Lehrbefähigung oder sonstiger fachlicher Be fähigung zu bestellen. Die Leistungen des Bewerbers sind in jedem Prüfungsgebiet "mit Erfolg abgelegt"
oder "nicht bestanden" zu beurteilen. Über die Prü
fung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
ein Protokoll zu führen. Wurde die Leistung mit "nicht
bestanden" beurteilt, so sind die maßgebenden Grün
de zusammengefaßt zu vermerken. Dem Bewerber ist
auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu ge
währen. Der Bewerber ist für den Fall, daß er die Eig
nungsprüfung nicht besteht, zur nochmaligen Able
gung im nächstfolgenden Kalenderjahr berechtigt.
(9) Eine in einem anderen Bundesland ausgespro
chene Anerkennung einer in einem EWR-Vertrags
staat erworbenen Ausbildung entspricht der Anerken
nung im Sinn des Abs. 3."
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 48. Stück, Nr. 113, 114 u. 115
Seite 221
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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