Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19951229_112Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 112/1995 47. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 112 Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 4. Dezember 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Linz wurde im Zuge
der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung der Grundstücke Nr. 647/4, 647/5 und 632/2, alle KG. Taunleiten, Marktgemeinde St. Florian, mit einer Ge samtgrundstücksfläche von 42.967 m2 als Gebiet für Ge schäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überört lichen Bedaf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 647/4, 647/5 und 632/2, alle KG. Taunleiten, ist für Geschäftsbauten, ein geschränkt auf den Verkauf von Möbel, einschließlich Waren der Raumausstattung, bis zu einer Gesamtver kaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 38.600 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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