Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 28. Jänner 1996 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Unterweitersdorf
LGBL_OB_19951108_94Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 28. Jänner 1996 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde UnterweitersdorfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.11.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 94/1995 42. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 94
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 6. November 1995 über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 28. Jänner 1996 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Unterweitersdorf
Auf Grund des § 14 Abs. 5 der O.ö. Gemeindewahlordnung 1991, LGBI. Nr. 94, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 wird verordnet:
§1
Die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern bei der am 28. Jänner 1996 in der Gemeinde Unterweitersdorf durchzuführenden Gemeinderatswahl hat zu unterbleiben. Das Wählerverzeichnis für diese Wahl ist auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 427/1985, 148/1990, 339/1993 und 505/1994, der Landes-Wähler-evidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz im Sinne des O.ö. Wählerevidenz-Gesetzes 1991, LGBI. Nr. 70, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 anzulegen.
Nr. 95 Kundmachung
der o.ö. Landesregierung vom 6. November 1995
über die Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates
der Gemeinde Unterweitersdorf, politischer Bezirk
Freistadt
Auf Grund des § 24 Abs. 1 der O.ö. Gemeindewahlordnung 1991, LGBI. Nr. 94, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 wird die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Unterweitersdorf, politischer Bezirk Freistadt, für
Sonntag, 28.Jänner 1996,
ausgeschrieben. Als Stichtag wird der 9. November 1995 festgesetzt.
Als Tag der Wahlausschreibung gilt gemäß § 24 Abs. 1 der O.ö. Gemeindewahlordnung 1991 der 8. November 1995.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Leitl Landeshauptmann-Stellvertreter
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Nr. 96 Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 9. Oktober 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Perg als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
Seite 202
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 42. Stück, Nr. 96
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Perg, insbesondere
das regionale Zentrum Perg, wurde im Zuge der Grund lagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung der Grundstücke Nr. 251/1, 252, 260/2 und 747/10, alle KG. Perg, Stadtgemeinde Perg, mit einer Gesamt grundstücksfläche von 3.076 m2 als Gebiet für Geschäfts bauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit gemischtem Warenangebot einschließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 251/1, 252, 260/2 und 747/10, alle KG. Perg, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 2.300 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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