Landesgesetz, mit dem das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz geändert wird (Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz-Novelle 1995)
LGBL_OB_19950928_86Landesgesetz, mit dem das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz geändert wird (Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz-Novelle 1995)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.09.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/1995 38. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 86
Landesgesetz
vom 6. Juli 1995, mit dem das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz geändert wird (Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz-Novelle 1995)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 38/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1971 und LGBl. Nr. 23/1986 wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 1 lautet:
"(1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlußzwang."
"(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,
"(1) Der Anschlußzwang hat die Wirkung, daß der Bedarf an Trinkwasser in den Objekten und an Trink-und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß."
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 38. Stück, Nr. 86, 87 u. 88
Seite 191
"(5) Soweit Anschlußzwang besteht, ist der Gemeinde die beabsichtigte Errichtung einer neuen Wasserversorgungsanlage anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Errichtung binnen acht Wochen ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Anlage den Bestand der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte."
7.§ 3 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlußzwang zu gewähren, wenn
"(3) Die Gemeinde hat überdies für Gebäude mit eigener
Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlußzwang
hinsichtlich des Bedarfs an Nutzwasser zu gewähren, wenn
werden,
gung steht,
oder dessen Einbau technisch möglich ist und
bindung zwischen dem eigenen Nutzwasserlei
tungsnetz und dem aus der öffentlichen Wasser
versorgungsanlage gespeisten Wasserleitungs
system kommt."
9.Im § 5 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1, 3 und 5" durch das
Zitat „§ 2 Abs. 1 und 3" ersetzt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.