Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden
LGBL_OB_19950908_74Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.09.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/1995 33. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 74 Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. August 1995, mit der Höchsttarife für Leistungen
des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden
Auf Grund des § 115 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,
wird verordnet:
§1
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung um
schriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte
zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 2 in Rechnung ge
stellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1,2,3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 12 setzen sich aus dem Ob jekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekt tarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenstän den (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteili gen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang ste
henden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Über prüfen der einzelnen Feuerstätten.
(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegen stände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, so darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.
(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht be
nützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, so darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 9 der Anlage in Rechnung gestellt werden.
(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchst tarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuerge setzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 21/1995, enthalten.
§2
Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen folgende
Zuschläge höchstens verrechnet werden:
Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten,
die weiter als 500 m Wegstrecke vom
äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlos
sen verbauter Ortschaften mit mindestens
40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zu
schlag zum Objekttarif von S 16,-
bar sind, pro angefangene Viertelstunde
der Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif
von S 86,-
3.bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels
des Rauchfangkehrers auf Grund ihres
Standortes nicht in den betrieblichen Über
prüfungsablauf eingegliedert werden kön
nen, pro angefangene Viertelstunde der
Fahrtzeit ab Betriebsstandort ein Zuschlag
von S 86,-
und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.
Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekttarif nicht in Rechnung gestellt werden.
Seite 170
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 33.
Stück, Nr. 74
§5
Die Höchsttarife (§ 1) werden an den Verbraucherpreisindex (1986 =
§6
Anlage
Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
Tarifpost
Leistung
Höchsttarif
Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer) im Sinne des § 2 Abs. 2a
der O.ö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991
Rauchleitungen)
Reinigung eines Feuermantels oder offener Feuerungen
Ausbrennen eines Rauchfanges
Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme einschließlich
Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie Überprüfung gemäß § 1 Abs. 4
je m2 der zu reinigenden Fläche .S18,-
jedoch mindestensS107,-
pro angefangener 1A Stunde
Arbeitszeit und ArbeitskraftS106,-
in heißem ZustandS158,-
pro angefangener VA Stunde
Arbeitszeit und ArbeitskraftS106,-
in heißem Zustand S158,-
Material (Pauschale) S29,-
pro angefangener VA Stunde
Arbeitszeit und ArbeitskraftS106,-
pro Rauch- oder Gasfang S136,-
ab dem 6. Geschoß erhöht sich
der Höchsttarif pro Geschoß um .S29,-
Feuerpolizeilichen Überprüfungen
pro angefangener VA Stunde .... S 78,-
Bericht anläßlich Rauchfangkehrerwechsel S 179,-
Überprüfung einer Feuerstätte
Objekttarif
Prüfungstarif
a)bis 15 kW
b) über 15 bis 50 kW
c) über 50 bis 120 kW
d) über 120 bis 300 kW
e) über 300 bis 1000 kW
f)über 1000 kW
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