Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft
LGBL_OB_19950904_71Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der LandwirtschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.09.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/1995 31. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 71
Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann - im folgenden kurz Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Bereich der Nutztierhaltung in der Landwirtschaft einschließlich der Pelztierhaltung Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren zu erlassen.
Artikel II
(1) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls
vorzusehen, daß die Haltung von Rindern und Schweinen
den in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung enthaltenen
Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglich
keit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima
und Betreuungsintensität zu entsprechen hat.
(2) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls vorzusehen, daß die Haltung von Hausgeflügel den in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaf
fenheit, Stallklima und Betreuungsintensität zu entspre chen hat.
(3) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls vorzusehen, daß
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß in den Rechtsvorschriften gemäß Art. I Übergangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Anlagen an die neue
Rechtslage zulässig sind.
(2) Übergangsfristen für die Anpassung bereits beste hender Anlagen nach Art. II Abs. 1 können bis zu fünf zehn Jahren betragen.
(3) Übergangsfristen für Anpassungen bereits beste
hender Anlagen nach Art. II Abs. 2 können für Maßnah men im Sinne der Anlage 2, Tabelle 1, bis zu zwei Jahren, ansonsten bis zu zehn Jahren betragen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 31. Stück, Nr. 71
(4) Die Neuerrichtung von Anlagen und Änderungen
bestehender Anlagen dürfen nur nach Maßgabe der An
lagen 1 und 2 erfolgen.
(5) Bei Anpassungsmaßnahmen ist auf die wirtschaft
liche Zumutbarkeit Rücksicht zu nehmen.
Artikel V
Diese Vereinbarung, in der Fassung der am 9. November 1994 unterzeichneten Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft erfüllt sind.
Artikel VI
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen landesrechtlichen Vorschriften sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
Artikel VII
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.
Artikel VIII
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Durchführung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften einander unverzüglich
mitzuteilen.
Artikel IX
Diese Vereinbarung steht dem Land Salzburg zum Beitritt offen. Vorbehalte sind ausgeschlossen. Ein solcher Beitritt wird zwei Monate nach Ablauf des Tages wirksam, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilung eingelangt ist, daß die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel X
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Sie wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt. Die Verbindungsstelle der Bundesländer übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung. Vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen
Erfordernisse
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Karl Stix
Für das Land Kämten: Der Landeshauptmann: Dr. Christof Zernatto
Für das Land Niederösterreich:
Der Landeshauptmann:
Dr. Erwin Pröll
Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann:
Dr. Josef Ratzenböck
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Dr. Josef Krainer
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Dr. Wendelin Weingartner
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Dr. Martin Purtscher
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
Dr. Helmut Zilk
Der o.ö. Landtag hat den Abschluß der Vereinbarung am 1. Februar 1995 genehmigt.
Die Vereinbarung tritt gemäß Artikel V für die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 5. September 1995 und gemäß Artikel IX für das Land Salzburg am 19. September 1995 in Kraft.
Der Landeshauptmann: Dr. Pühringer
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung:
Eigenvervielfältigung. 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Anlagen
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Anlage 1
Rinder- und Schweinehaltung
I. Bewegungsmöglichkeit
Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, daß sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, daß alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können.
TierartEinraumbuchten Bodenfläche je Tier (m2)Mehrraumbuchten
ohne BoxenTrog- bzw. Freßplatzlänge je Tier (m)
Liegefläche je Tier (m2)Lauf-, Mist- oder Freßgangbreite (m)
Kälber bis 180 kg Kälber bis 220 kg
Jung- und Mastvieh bis 350 kg
Jung- und Mastvieh 350-600 kg
Milchkühe1,7 2,0
3,0
5,0 5,01,0 1,3
1,5
2,5 3,01,4 1,5
1,8
2,0 2,20,42 0,45
0,54
0,70 0,75
Boxenlaufställe für Milchkühe
Liegeboxen Breite: 1,20 m Länge 2,20 m (gegenständige
Boxen) bzw. 2,40 m (wandständige Boxen) Laufgangbreite: 2,20
m
Abkalbebox muß vorhanden sein
a) Die Haisanbindung von Schweinen ist verboten.
b) Schweine dürfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelständen
gehalten werden.
c) Das Mindestplatzangebot für Schweine wird laut Tabelle 2
festgelegt.
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Tabelle 2:
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Ferkel bis 30 kgSchweine 30-60 kgSchweine 60-110 kg
Sauen
Freßplatz
Freßplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung18 cm27 cm33
cm40 cm
Zahl der Freßplätze bei Vorrats-Fütterung1 pro 4 Tiere1 pro 4
Tiere1 pro 4 Tiere
Bodenflächen
Einzelstände/ Anbindestandplätze---65 x 190 cm
Liegefläche pro Tier in Buchten mit separatem Kotplatz0,25 m20,40
m20,60 m21,10 m2
Gesamtbuchtenfläche0,40 m20,70 m21,00 m22,50 m2
Abferkelbuchten (mit Ferkel)---5 m2
Buchten mit Vollspaltenböden (ÖNORM L 5290)0,30 m20,50 m20,70
m2
Sozialkontakte
In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln
gehalten werden. Es muß ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit
Artgenossen gegeben werden.
Bodenbeschaffenheit
Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muß über die gesamte Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschichte vorhanden sein.
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Seite 164Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995,
Anlage 2
Bodenfläche je Tier
LegehennenMasttiereKücken und Jung-Zuchttierehennen von Legerassen
in Ställen mit Gitterböden oder Käfigenin Bodenhaltung:bis 3
Wochen alt:
(= "Käfighaltung")0,014 m2 je Tier
Masthühner 1 m2 je 30 kg
Truthühner 1 m2 je 40 kg
Legehennen bis 2 kg 450 cm2 je Tier
Legehennen über 2 kg 550 cm2 je Tier
Mastelterntiere: 1440 cm2 je Hahnbis 6 Wochen alt:
550 cm2 je Hennein Bodenhaltung mit Auslauf:0,05 m2 je Tier
Legeelterntiere inStallfläche:
Familienhaltung: 550 cm2 je TierMasthühner 1 m2 je 25 kgbis
12 Wochen alt:
Truthühner 1 m2 je 25 kg0,07 m2 je Tier
in Ställen mit VolierenhaltungEnten 1 m2 je 25 kg
Gänse 1 m2 je 15 kg
1 m2 begehbare Fläche je 9 Tiere
und 1 m2 Stallbodenfläche je 25 TiereAuslauffiäche:bis 18 Wochen
alt:
Masthühner 2 m2 je Tier
Truthühner 10 m2 je Tier0,10 m2 je Tier bei
in Ställen mit BodenhaltungEnten 2 m2 je Tier
Rassen bis 2 kg
(mit Kotgrube und mind.Gänse 10 m2 je Tier
1/3 eingestreuter Scharraum)0,115 m2 je Tier bei
Rassen über 2 kg
1 m2 je 7 Tiere
in Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf
Stall: 1 m2 je 7 Tiere
Auslauf: 10 m2 je Tier
Sozialkontakte
In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln
gehalten werden. Es muß ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit
Artgenossen gegeben werden.
Boden- und Käfigbeschaffenheit
Es sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 31.
Stück, Nr. 71
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Volieren- oder BodenhaltungKäfighaltung
StalleinrichtungenLegehennen ZuchttiereMasttiereKücken von
Legerassen bis 10 Wochen altLegehennen
Freßplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung16 cm/Tier
3 cm/Tier
Freßplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer Fütterung8
cm/Tier3 cm/Tier3 cm/Tier10 cm bzw. 12 cm bei schweren
Legerassen/Tier
Futterrinne und Rundautomaten3 cm/Tier2 cm/Tier2 cm/Tier
Trinknippel1 je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit
Tränkrinnenseite2,5 cm/Tier2,5 cm/Tier1 cm/Tier
durchgehend
Tränkrinne an der Rundtränke1,5 cm/Tier1,5 cm/Tier1 cm/Tier
Sitzstangen (außer bei Lattenrostboden) Sitzstangenlänge20
cm/Tier
horizontaler Sitzstangenabstand30 cm
Eiablageplatz Einzelnester1 je 5 Tiere
Gemeinschaftsnester Tunnelnester1 m2je 100 Tiere
IV.
Stallklima 1. Lüftung:
Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist.
In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein. Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:
Masthühner:4,5
Junghennen und Legehennen: 3,0
Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind zur Sicherstellung ausreichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore usw.) von insgesamt 0,35 m2 pro Großvieheinheit vorzusehen. Zur Berechnung der Großvieheinheit gelten die o.a. tierspezifischen Faktoren.
Seite 166Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995,
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