Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995)
LGBL_OB_19950804_68Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.08.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/1995 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 68
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 1995 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (O.ö. Wolfgangsee-Verordnung 1995)
Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 4 sowie des § 36 Abs. 5 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1995, wird verordnet:
§1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für jenen Teil des Aber- oder Wolfgangsees, der im Land Oberösterreich gelegen ist und im folgenden kurz als See bezeichnet wird.
§2 Ganzjährige Verbote
Ganzjährig ist verboten:
(1) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbren nungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt (§ 77 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz 1990) oder zur Schulung von Führern für Motorfahrzeuge (§§ 140ff Schiffahrtsgesetz 1990) eingesetzt werden dür fen, wird mit 12 - bezogen auf die von der ober österreichischen Schiffahrtsbehörde vergebenen Kon zessionen bzw. Bewilligungen - begrenzt.
(2) Innerhalb der Beschränkung gemäß Abs. 1 wird die Anzahl der Motorfahrzeuge für
den Linienverkehr auf 6
den Gelegenheitsverkehr mit Vorrangfahrzeugen auf 4
den Gelegenheitsverkehr ohne Vorrangfahrzeuge auf 4
die Güterbeförderung und den Remork auf 0
den Fährverkehr auf 1
die Erbringung von sonstigen Leistungen (z.B.
Schleppen von Wasserschifahrern) auf 3
7.die Schiffsführerschule auf 1
Fahrzeug(e) eingeschränkt.
(3)Bei der Erteilung einer Konzession gemäß § 77 oder
einer Bewilligung gemäß § 141 Schiffahrtsgesetz 1990
Seite 152
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 29. Stück,
Nr. 68
können die zahlenmäßigen Beschränkungen des Abs. 2 für den See überschritten werden, wenn
(1)Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind
ausgenommen Fahrzeuge
(2) Von den Verboten des § 2 Z. 5 und 6 sowie § 3
sind ausgenommen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen
Schiffahrt nach Maßgabe des Konzessionsbescheides.
(3) Vom Verbot des § 3 sind ausgenommen Fahr
zeuge einer Schiffsführerschule, die ihren Standort in St. Gilgen, Strobl oder St. Wolfgang hat und die gemäß §§ 140ff Schiffahrtsgesetz 1990 zur Ausbildung von Mo torbootführern berechtigt ist. Diese Ausnahme gilt nur für unumgängliche Unterrichts- oder behördliche Prüfungs fahrten und nur für ein Fahrzeug je Schiffsführerschule.
(4) Von den Verboten des § 2 Z. 1 und § 3 Z. 1 sind ausgenommen Fahrzeuge für Fahrten zur behördli chen Überprüfung der Fahrtauglichkeit gemäß §§ 110ff Schiffahrtsgesetz 1990 an Werktagen.
(5) Sofern die gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 bis 6 sowie 10 und 11 Schiffahrtsgesetz 1990 zu schützenden Interes sen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, können - auch örtlich, sachlich oder zeitlich eingeschränkt - Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung
zugelassen werden für Veranstaltungen auf dem See
(insbesondere Sportveranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen) sowie die hiezu notwendigen Übungsfahrten. Das gilt jedoch nicht für Veranstaltungen, bei denen der Einsatz von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor Veranstaltungszweck ist oder sonst erkennbar im Vordergrund steht.
(6) Die Bewilligungsbescheide, die die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z. 11, 2, 3 und 5 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmebestimmungen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundesgendarmerie oder der Behörde auszufolgen.
§6 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Ge richte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2)Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 be geht, wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Schiffahrts gesetz 1990 bestraft.
§7 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; gleichzeitig tritt die O.ö. Wolfgangsee-Verordnung 1990, LGBl. Nr. 47, sowie die Verordnung des Landes hauptmannes von Oberösterreich vom 28. April 1995, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Ober
österreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee geändert wird, LGBI. Nr. 42/1995, außer Kraft.
(2) Für Verfügungsberechtigte über bis 31. Dezember 1994 durch die Marktgemeinde St. Wolfgang bestätigte Landungsplätze tritt die Motorboot-Sommersperre gemäß § 3 Z. 1 bezogen auf Werktage sowie das Sonn- und Fei ertagsfahrverbot gemäß § 3 Z. 2 für jeweils ein Motor fahrzeug je Landungsplatz erst mit 1. Jänner 1998 in Kraft. In beiden Fällen gilt dies jedoch nicht für die Zeit von 10.00 Uhr bis 17.30 Uhr.
(3) Die im Abs. 2 geregelte befristete Fahrerlaubnis gilt auch für Fahrzeuge, denen eine Bestätigung der Gemein den St. Gilgen und Strobl ausgestellt wurde.
(4) Die Bestätigung der Gemeinde ist beim Betrieb der Motorfahrzeuge mitzuführen und auf Verlangen den Or ganen der Bundesgendarmerie oder der Behörde auszu
folgen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.