Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1995)
LGBL_OB_19950804_66Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1995)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.08.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1995 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 66
Landesgesetz
vom 8. Juni 1995, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1989 geändert
wird (O.ö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1995)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die O.ö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/1994, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 Abs. 3 lautet:
"(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) sind § 12 Abs. 2, §§ 77 bis 94, §§ 110 bis 111 und die Abschnitte 6 und 7 anzuwenden."
"(2) Wird ein Dienstvertrag schriftlich abgeschlossen, so ist er doppelt auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Dienstnehmer zu übergeben."
"Dienstschein
§7
(1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unver
züglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine
schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen
Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienst
schein) auszuhändigen.
(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu ent
halten:
Name und Anschrift des Dienstgebers,
Name und Anschrift des Dienstnehmers,
Beginn des Dienstverhältnisses,
bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das
Ende des Dienstverhältnisses,
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine,
gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichen
falls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Ein-
satz)orte,
fung in ein generelles Schema,
vorgesehene Verwendung,
Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltsbe
standteile wie z. B. Sonderzahlungen), Fälligkeit
des Entgelts,
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
vereinbarte Tagesarbeitszeit oder regelmäßige
Wochenarbeitszeit des Dienstnehmers und
falls anzuwendenden Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung,
Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den
Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnah
me aufliegen.
(3) Hat der Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstschein oder schriftliche Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
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(4)Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines
Dienstscheines besteht, wenn
einen Monat beträgt oder
de, der alle in Abs. 2 und 3 genannten Angaben
enthält, oder
der Dauer von höchstens zwei Monaten vorliegt
oder
gaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthal
ten sind.
(5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z. 5, 6 und 9 bis 11
und Abs. 3 Z. 2 bis 4 können auch durch Verweisung
auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestim
mungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewende
ten Reiserichtlinien erfolgen.
(6) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 und
3 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens je
doch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn
schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung er
folgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmun
gen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,
auf die gemäß Abs. 5 verwiesen wurde.
(7)Hat das Dienstverhältnis bereits bei Inkraft
treten dieses Landesgesetzes bestanden, so ist dem
Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Mona
ten ein Dienstschein gemäß Abs. 1 bis 3 auszuhändi
gen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers be
steht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienst
schein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach
diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben ent
hält."
(1) Beschäftigt ein Dienstgeber ohne Sitz in Öster
reich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähi gen Körperschaft in Österreich ist, einen Dienstneh mer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so
hat dieser Dienstnehmer Anspruch zumindest auf je
nes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt,
das am Arbeitsort vergleichbaren Dienstnehmern
von vergleichbaren Dienstgebern gebührt.
(2) Abs. 1 gilt, unbeschadet des auf das Dienst
verhältnis anzuwendenden Rechts, auch für einen Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber ohne
Sitz in Österreich für Arbeiten, die insgesamt länger
als einen Monat dauern, im Rahmen einer Arbeits
kräfteüberlassung oder zur Erbringung einer fort
gesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt
wird."
"Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen
anderen Inhaber
§39a
(1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebs
teil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsüber gang), so tritt dieser als Dienstgeber mit allen Rech ten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Dienstverhältnisse ein.
(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Ver äußerers.
(3) Der Veräußerer (Betriebsinhaber) hat den Dienstnehmer vom beabsichtigten Betriebsübergang
rechtzeitig zu verständigen und ihm den Namen des Erwerbers bekanntzugeben.
(4) Der* Dienstnehmer kann innerhalb eines Mo
nats nach Verständigung vom beabsichtigten Be
triebsübergang erklären, sein Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet mit dem Tag des Betriebsüberganges. Dem Dienstnehmer stehen am Tag des Betriebsübergan
ges auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnis
ses die arbeitsrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu. Eine Kündigungsentschä
digung gebührt jedoch nicht.
(5) Liegt zwischen der Verständigung durch den Dienstgeber im Sinn des Abs. 3 und dem Betriebs
übergang eine kürzere Frist als ein Monat und ist das Dienstverhältnis bereits auf den Erwerber überge
gangen, so kann der Dienstnehmer innerhalb eines Monats ab der Verständigung gegenüber dem Er
werber erklären, sein Dienstverhältnis mit ihm nicht
fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet am Tag der Erklärung. Dem Dienstnehmer stehen am Tag der Erklärung auf Grund der Beendigung des Dienstver
hältnisses die arbeitsrechtlichen Ansprüche wie bei
einer Dienstgeberkündigung durch den Veräußerer
zu. Eine Kündigungsentschädigung gebührt jedoch
nicht.
(6) Beim Betriebsübergang nach Abs. 1 bleiben
die Arbeitsbedingungen aufrecht, es sei denn, aus
den Bestimmungen über den Wechsel der Kollektiv vertragsangehörigkeit (§ 39b), die betrieblichen Pensionszusagen (§ 39c) und die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen (§§ 54 und 55) ergibt sich
anderes. Der Erwerber hat dem Dienstnehmer jede
auf Grund des Betriebsüberganges erfolgte Ände
rung der Arbeitsbedingungen unverzüglich mitzu
teilen.
(7) Der Dienstnehmer kann dem Übergang seines Dienstverhältnisses widersprechen, wenn der Erwer
ber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (§ 39b) oder die betrieblichen Pensionszusagen (§ 39c) nicht übernimmt. Der Widerspruch hat innerhalb eines Monats
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(8) Werden durch den nach Betriebsübergang an
zuwendenden Kollektivvertrag oder die nach Be
triebsübergang anzuwendenden Betriebsvereinba
rungen Arbeitsbedingungen wesentlich verschlech
tert, so kann der Dienstnehmer innerhalb eines
Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Verschlech
terung erkannte oder erkennen mußte, das Dienst
verhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder der
kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termi-
ne lösen. Dem Dienstnehmer stehen die zum Zeit
punkt einer solchen Beendigung des Dienstverhält
nisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienst
geberkündigung zu.
(9) Der Dienstnehmer kann innerhalb eines Mo
nats ab Kenntnis der Änderungen seiner Arbeitsbe
dingungen im Sinn des Abs. 8 auf Feststellung der
wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedin
gungen klagen. Ebenso kann ein Feststellungsver
fahren nach § 54 des Arbeits- und Sozialgerichtsge
setzes, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 624/1994, innerhalb
eines Monats ab Kenntnis der Änderungen der Ar
beitsbedingungen eingeleitet werden. Hat das Ge
richt eine wesentliche Verschlechterung der Arbeits
bedingungen festgestellt, kann der Dienstnehmer in
nerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Urteils das
Dienstverhältnis nach Abs. 8 auflösen.
Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 39b
(1) Nach Betriebsübergang hat der Erwerber die in
einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedin
gungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kol
lektivvertrages oder bis zum Inkrafttreten oder bis
zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrages in
dem gleichen Maß aufrechtzuerhalten, wie sie in
dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen
waren. Die Arbeitsbedingungen dürfen zum Nachteil
des Dienstnehmers durch Einzeldienstvertrag inner
halb eines Jahres nach Betriebsübergang weder auf
gehoben noch beschränkt werden.
(2) Durch den Wechsel der Kollektivvertragsange
hörigkeit infolge des Betriebsüberganges darf das
dem Dienstnehmer vor Betriebsübergang für die re
gelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit
gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht ge
schmälert werden. Kollektivvertragliche Regelungen
über den Bestandschutz des Dienstverhältnisses
werden Inhalt des Dienstvertrages zwischen Dienst
nehmer und Erwerber, wenn das Unternehmen des
Veräußerers im Zusammenhang mit dem Betriebs
übergang nicht weiter besteht.
Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage
§39c
(1)Eine auf Einzelvereinbarung beruhende be
triebliche Pensionszusage wird Inhalt des Dienstver
trages zwischen Dienstnehmer und Erwerber, wenn
der Erwerber Gesamtrechtsnachfolger ist. Liegt kei
ne Gesamtrechtsnachfolge vor, kann der Erwerber
durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme einer
solchen betrieblichen Pensionszusage ablehnen.
(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der be
trieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der
Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhält
nisses im Fall des Abs. 1 zweiter Satz nicht wider
sprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Ver
äußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbe
nen Anwartschaften.
(3) Hinsichtlich der Berechnung und Auszahlung
der Beträge nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 2 bis 4 des Arbeitsvertragsrechts-An-
passungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fas
sung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994, in
Verbindung mit dem Betriebspensionsgesetz, BGBI.
Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 335/1993, sinngemäß.
Haftung bei Betriebsübergang §39d
(1) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder
Gläubigerschutzbestimmungen für den Dienstneh
mer nicht Günstigeres bestimmen, haften für Ver
pflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Veräu
ßerer, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begrün
det wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur un
geteilten Hand, wobei hinsichtlich der Haftung des
Erwerbers § 1409 ABGB anzuwenden ist. Dies gilt
insbesondere für Leistungen aus betrieblichen Pen
sionszusagen des Veräußerers, die im Zeitpunkt des
Betriebsüberganges bereits erbracht werden.
(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Be
triebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer nur
mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsan
spruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges ent
spricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus
einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haf
tet der Veräußerer nur mit jenem Betrag, der den im
Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden
Pensionsanwartschaften entspricht.
(3) Wird das Dienstverhältnis durch die Erklärung
des Dienstnehmers beendet, sein Dienstverhältnis
beim Erwerber nicht fortzusetzen (§ 39a Abs. 5),
dann haftet der Erwerber für einen Abfertigungs
anspruch des Dienstnehmers nur insoweit, als auf
Grund der bei ihm zurückgelegten Dienstzeit ein
Abfertigungsanspruch entstanden ist oder sich er
höht hat.
(4)Bei Spaltungen im Sinn des Spaltungsge
setzes, Art. I des Gesellschaftsrechtsänderungs-
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"(4) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Betriebsteile unberührt, die rechtlich verselbständigt werden.
(5) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt
für Dienstnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen
unberührt, die mit einem anderen Betrieb oder Be
triebsteil so zusammengeschlossen werden, daß ein
neuer Betrieb im Sinn des § 140 entsteht.
(6) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt
für Dienstnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen wer
den, insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten
betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des
aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden. Be
triebsvereinbarungen im Sinn des § 206 Abs. 1 Z. 18
können für die von einer solchen Maßnahme betrof
fenen Dienstnehmer vom Betriebsinhaber des aufzu
nehmenden Betriebes oder Betriebsteiles unter Ein
haltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekün
digt werden."
"(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der §§ 146 Abs. 5 und 148 Abs. 1 Z. 3 bis 5 und
„(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind."
12.§ 159 Abs. 1 lautet:
„(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, die
„(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Der Wahlvorstand hat einen einheitlichen Stimmzettel, auf dem alle Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens beim Wahlvorstand anzuführen sind, zu erstellen. Dieser Stimmzettel ist jedem Wahlberechtigten bei der Wahl auszufolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet des Abs. 3 persönlich auszuüben."
"Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 170
(1) Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt,
so bleibt der Betriebsrat für diese verselbständigten
Teile bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesen
Teilen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Mona
ten nach der organisatorischen Verselbständigung
zur Vertretung der Interessen der Dienstnehmer im
Sinn des § 142 zuständig, sofern die Zuständigkeit
nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer or
ganisatorischen Einheit (§ 140) im bisherigen Um
fang fortdauert. Die vorübergehende Beibehaltung
des Zuständigkeitsbereiches gilt nicht, wenn in
einem verselbständigten Betriebsteil ein Betriebsrat
nicht zu errichten ist.
(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann
durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die
Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zu
ständigkeitsbereiches kann über die Dauer von vier
Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis
zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
(§ 167 Abs. 1) verlängert werden.
(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von Be
triebsteilen zur dauernden Einstellung des Betriebes
oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern
aus dem Betrieb, so treten für die Dauer der vorüber
gehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsberei
ches abweichend von § 168 Z. 1 die Beendigung der
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Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und abweichend von § 172 Abs. 1 Z. 3 das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein."
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem
neuen Betrieb im Sinn des § 140 zusammenge
schlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neu
wahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ab
lauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Be triebsrat); §§ 173 und 174 gelten sinngemäß.
(2) § 170 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinn gemäß."
15.§ 181 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienstnehmerschaft und der ehemaligen Dienstneh-mer des Betriebes kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen."
16.§ 182 Abs. 5 bis 14 lauten:
"(5) Hat die Betriebsversammlung einen Beschluß im Sinn des Abs. 4 nicht gefaßt, so obliegt die interimistische Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates dem ältesten Rechnungsprüfer, bei Fehlen funktionsfähiger Rechnungsprüfer der Landarbeiterkammer für Oberösterreich. Der älteste Rechnungsprüfer oder die Landarbeiterkammer für Oberösterreich können eine Betriebs(Gruppen)ver-sammlung einberufen, die durch Beschluß eine andere Person (Personengruppe) mit der interimistischen Vertretung und Verwaltung beauftragen kann. Die interimistische Vertretung und Verwaltung hat sich auf die Besorgung laufender Angelegenheiten zu beschränken. Der Betriebsratsfonds ist von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich aufzulösen, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres ein funktionsfähiger Betriebsrat konstituiert.
(6) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung
und der Verwendung der Mittel des Betriebsrats
fonds obliegt der Landarbeiterkammer für Ober
österreich.
(7) Der Betriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird. Die nähere Rege
lung ist durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung bei Errichtung des Betriebsratsfonds zu
treffen. Spätere Beschlüsse sind gültig, wenn sie
mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebsein
stellung gefaßt wurden oder in angemessener Weise
bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene
Dienstnehmer berücksichtigen, die innerhalb eines Jahres vor der Betriebseinstellung ausgeschieden sind.
(8) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für
das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsa
mer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die beste
henden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen
Fonds. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall des Zu
sammenschlusses von Betrieben. Werden infolge
Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen
eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Be
triebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds
in getrennte Fonds für jede Dienstnehmergruppe.
Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen
der gruppenangehörigen Dienstnehmer auf die ge
trennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.
(9) Wird auf Grund von Beschlüssen der Dienst-
nehmergruppen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 146
Abs. 5) errichtet, ist die Verwendung der bestehen
den Betriebsratsfonds durch Beschluß der jeweils
zuständigen Betriebs(Gruppen)versammlung zu
regeln.
(10) Durch übereinstimmende Beschlüsse der
Gruppenversammlungen kann beschlossen werden,
daß bei getrennten Betriebsräten der Arbeiter und
Angestellten ein Betriebsratsfonds für beide Grup
pen errichtet wird, der vom Betriebsausschuß zu
verwalten ist. Die Beschlüsse können während der
Tätigkeitsdauer nicht mehr rückgängig gemacht
werden. Abs. 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(11) Werden Betriebsteile rechtlich verselbstän
digt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Betriebsräte, die nach Abschluß dieser Maßnahmen
in den Teilen des früher zusammengehörigen Betrie
bes errichtet sind, verhältnismäßig aufzuteilen, wo
bei das Verhältnis der Beschäftigtenzahl vor der Ver
selbständigung zu den Beschäftigtenzahlen am Tag
der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahmen
zu beachten ist. Erfolgt die Konstituierung eines Be
triebsrates nicht spätestens sechs Monate nach Ab
lauf der Fristen gemäß § 170, so erlischt der An
spruch der Belegschaft in diesem Betriebsteil auf
einen Anteil der Mittel des Betriebsratsfonds zugun sten der Belegschaften, die einen Betriebsrat errich tet haben.
(12) Die Landarbeiterkammer für Oberösterreich
ist von Beschlüssen gemäß Abs. 7, 9 und 10 sowie
Maßnahmen gemäß Abs. 8 und 11 zu verständigen.
Sie hat die Durchführung der Auflösung, der Zu
sammenlegung und Trennung von Betriebsrats
fonds, die interimistische Verwaltung (Abs. 5) - so
weit sie nicht von ihr selbst durchgeführt wird - so
wie die Vermögensteilung gemäß Abs. 11 zu über
wachen.
(13) Die Durchführung der Auflösung und der Ver
mögensübertragung bei Zusammenlegung und
Trennung obliegt der Landarbeiterkammer für Ober
österreich, wenn
fehlt,
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(14) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer zu verwenden."
17.§ 190 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates (§ 169) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§§ 170 bis 170a) sind sinngemäß anzuwenden."
18.§ 193 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Dienstnehmerschaft und der ehemaligen Dienstnehmer des Unternehmens kann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens 25% der Betriebsratsumlage betragen."
"(4) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinn des Abs. 3 nicht vorzunehmen. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht anfechten, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt."
23.§ 215 Abs. 6 lautet:
"(6) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Kündigung gemäß Abs. 3 Z. 2 nicht angefochten werden."
"(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinn des § 215 Abs. 3 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinn des § 215 Abs. 3Z. 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 215 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden."
„(1a) Die Informations- und Beratungspflicht des Betriebsinhabers gemäß Abs. 1 gilt insbesondere auch für die Fälle des Überganges, der rechtlichen Verselbständigung, des Zusammenschlusses oder der Aufnahme von Betrieben oder Betriebsteilen. Die Information hat rechtzeitig und im vorhinein zu erfolgen und insbesondere zu umfassen:
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„(1a) Im Fall einer geplanten Betriebsänderung nach Abs. 1 Z. 1a hat die Information nach Abs. 1 erster Satz jedenfalls zu umfassen:
„(3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinn des Abs. 1 Z. 1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Sind mit einer solchen Betriebsänderung Kündigungen von Dienstnehmern verbunden, so soll die Betriebsvereinbarung auf die Interessen von älteren Dienstnehmern besonders Bedacht nehmen. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle. Bei der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine allfällige verspätete oder mangelhafte Information des Betriebsrates (Abs. 1) bei der Festsetzung der Maßnahmen zugunsten der Dienstnehmer in der Weise zu berücksichtigen, daß Nachteile, die die Dienstnehmer durch die verspätete oder mangelhafte Information erleiden, zusätzlich abzugelten sind."
31.Dem § 226 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Sinkt im Zug einer rechtlichen Verselbständigung (§ 170) die Anzahl der Dienstnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 bis 3 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, dem der Freigestellte angehört, aufrecht."
„(1) Wer einer Bestimmung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 77 bis 111, 115 bis 118, 131 Abs. 5, 161 Abs. 3, 197 Z. 3, 208 Abs. 3 und 4, 212, 213 Abs. 1, 219 Abs. 2, 220 Abs. 1 Z. 1a, 220 Abs. 1a, 224 Abs. 4, 226, 248 oder 249a auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder einem Bescheid, der sich auf diese Bestimmungen gründet, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol genden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt die Ver ordnung über den Dienstschein der land- und forstwirt schaftlichen Dienstnehmer, LGBI. Nr. 43/1977, außer Kraft.
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