Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19950728_64Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.07.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/1995 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 64
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 17. Juli 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Linz, insbesondere
das überregionale Zentrum Linz, wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung des Grundstückes Nr. 1578, EZ. 1006, KG. Linz
(Landstraße Nr. 44), mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 1.495 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Ge
schäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit gemisch tem Warenangebot einschließlich Lebens- und Genußmit tel der Grundversorgung (§ 24 Abs. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung des Grundstückes Nr. 1578, KG. Linz, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufs fläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 2.900 m2, davon höchstens 400 m2 für das Warenangebot mit Lebens- und Genußmitteln der Grundversorgung, zulässig.
§2 '
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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