Landesgesetz, mit dem das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 geändert wird (Oö. Leichenbestattungsgesetz-Novelle 1995)
LGBL_OB_19950728_59Landesgesetz, mit dem das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 geändert wird (Oö. Leichenbestattungsgesetz-Novelle 1995)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.07.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1995 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 59
Landesgesetz
vom 3. Mai 1995, mit dem das O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985
geändert wird (O.ö. Leichenbestattungsgesetz-Novelle 1995)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/1993, wird wie folgt geändert:
1.§ 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Totenbeschauer hat auch festzustellen, ob sich in der Leiche ein Herzschrittmacher befindet. Wenn die Leiche eingeäschert werden soll, ist der Herzschrittmacher vom Totenbeschauer zu entfernen. Der Herzschrittmacher geht in das Eigentum der Gemeinde über, in der die Entnahme durchgeführt wurde."
„(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Obduktionsniederschrift hat die Feststellung der Identität des Obduzierten, die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Obduzenten zu unterzeichnen."
"aus dem hervorgeht, daß ein eingesetzter Herzschrittmacher entfernt
wurde."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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