Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
LGBL_OB_19950718_56Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend KleinfeuerungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.07.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1995 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 56 Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen.
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung sind:
einer Brennstoffwärmeleistung von 350 kW, die dazu
bestimmt sind, zum Zwecke der Gewinnung von
Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwas
serbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Ko
chen) Brennstoffe gemäß Z. 2 bis Z. 5 in einer Feuer
stätte zu verbrennen und bei denen die Verbren
nungsgase über eine Abgasführung abgeleitet wer
den; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte
und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die
für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeue
rung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung.
Bei Außenwandgeräten ist jedoch die Abgasleitung
und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung. Unter
Kleinfeuerungen sind insbesondere Warmwasser
heizkessel, Warmlufterzeuger einschließlich ihrer
Bauteile zu verstehen. Wärmeerzeuger mit elektri
scher Widerstandsheizung, Wärmepumpen, An
schlüsse an ein Fernwärmenetz und stationäre Ver
brennungsmotoren fallen nicht hierunter;
barer Materie (Pflanzen) gewonnen wereden (z.B.
Holz, Rinde, Stroh, Ölsaaten usw.);
geschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden:
a) alle Arten von Braunkohle,
b) alle Arten von Steinkohle,
c) Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
d) Torf;
die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet
zu werden (Heizöl extra leicht, Heizöl leicht);
siggas);
Wärmeleistung, die der Feuerung des Heizkessels
mit dem widmungsgemäßen Brennstoff zugeführt
wird, wobei der Heizwert Hu zugrunde gelegt wird;
feuerung nutzbar abgegebene durchschnittliche
Wärmemenge;
trieb der Kleinfeuerung (Nennlast) vorgesehene Wär
meleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers
bei Dauerbetrieb);
Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärme
leistung;
Kleinfeuerung festgelegte Bereich, in dem die Klein
feuerung bestimmungsgemäß betrieben werden
kann;
der Verbrennung entstehenden gasförmigen Ver
brennungsprodukte einschließlich der in ihnen
schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die
sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüber
schuß oder aus einer allfälligen Abgasreinigung er
gebenden Gaskomponenten;
Freie;
eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstof
fes; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die
Rußzahl) wird als Massenwert des Inhaltsstoffes auf
den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerung zuge
führten Brennstoffes bezogen (mg/MJ);
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet
und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und
angegeben als elementarer Kohlenstoff;
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 23. Stück,
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(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes dieser Vereinbarung ist, sofern die Absät ze 2 und 3 nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalten, akkredierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU im Amts blatt der Europäischen Gemeinschaften "benannten Stellen") zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusam menfassende Beurteilung, daß die beschriebene Klein feuerung den Anforderungen dieser Vereinbarung ent
spricht, zu enthalten. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Bei Baureihen prüfungen sind die entsprechenden ÖNORMEN heranzu
ziehen.
(2) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nach weis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Ver kehr bringt, in der technischen Dokumentation (Artikel 5)
bestätigt, daß die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht worden ist.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis nach Abs. 2 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (Artikel 5) bestätigt, daß der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch hiezu befugte Stellen (Abs. 1) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, daß entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen des III. Abschnittes der Vereinbarung erfüllen.
Artikel 5 Technische Dokumentation
(1)Der Kleinfeuerung muß eine deutschsprachige,
schriftliche technische Dokumentation beigegeben sein,
in der jedenfalls angegeben ist:
treiben ist;
daß die Kleinfeuerung dem III. Abschnitt dieser Ver
einbarung entspricht (Bezeichnung der Prüfstelle,
Nummer des Prüfzertifikates samt Datum);
Emissionswerte;
bei händisch beschickten Kleinfeuerungen (Art. 8
Abs. 3 lit. a) falls erforderlich der Hinweis, daß die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2)Bauteile von Kleinfeuerungen müssen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich den Anfor derungen dieser Vereinbarung entspricht.
Artikel 6 Typenschild
An der Kleinfeuerung ist am Brenner und am Kessel, oder wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung ein Typenschild anzubringen. Das Typenschild muß zumindest folgende Angaben enthalten:
Hersteller,
nähere Bezeichnung der Kleinfeuerung (Typenbe
zeichnung, Fabrikationsnummer, Baujahr),
zulässige Brennstoffe,
Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich,
höchstzulässige Betriebstemperatur der Kleinfeue
rung (Wärmeträger),
Datum,
Nennwärmeleistung,
Abs. 3 lit. a) falls erforderlich der Hinweis, daß die
Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben
werden darf.
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III. ABSCHNITT Emissionsgrenzwerte, Prüfverfahren
Artikel 7 Emissionsgrenzwerte
Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung dürfen folgende Emissionsgrenzwerte bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter Prüfbedingungen (Artikel 8) im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Kleinfeuerung nicht überschritten werden:
Feuerungen für feste BrennstoffeEmissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CONOxOGCStaub
Händisch beschicktBiogene Brennstoffe1100150*)8060
Fossile feste Brennstoffe11001008060
Automatisch beschicktBiogene Brennstoffe500**)150*)40
60
Fossile feste Brennstoffe5001004040
Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.
Bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennleistung kann der Grenzwert um
50%
überschritten werden.
Feuerungen für flüssige BrennstoffeEmissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CONOxOGCRußzahl
Verdampfungsbrennerohne Gebläse203561
mit Gebläse203561
ZerstäubungsbrennerHeizöl extra leicht203561
Heizöl leicht203561
Feuerungen für gasförmige Brennstoffe
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
ErdgasFlüssiggas
CONOxCONOx
Atmosphärische Brenner2030***)3540'**)
Gebläsebrenner20302040
Artikel 8 Prüfbedingungen
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens der Kleinfeuerungen muß hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe gemäß Art. 7 muß bei Nennlei stung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärme leistungsbereiches nachgewiesen werden.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen für fe ste Brennstoffe:
Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50% der Nennleistung und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30% der Nennleistung zu erbringen.
Weiters gilt:
a)für händisch beschickte Kleinfeuerungen:
obachtung von zwei aufeinanderfolgenden Ab-
brandperioden zu beurteilen. Hiebei sind die Emis
sionswerte für CO, OGC und NOX als arithmeti
sche Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbren
nungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwer
te, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emis
sionswert für Staub ist der aus jeweils drei
Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode
gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Ab
brandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen
jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der
gebildeten Emissionswerte darf die Emissions
grenzwerte gemäß Artikel 7 überschreiten. Falls
bei händisch beschickten Kleinfeuerungen der
Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht wer
den kann, so ist auf dem Typenschild als auch in
der technischen Dokumentation der Einbau eines
dementsprechenden Wärmespeichers vorzu
schreiben.
Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die
Beobachtung einer Abbrandperiode. Hiebei ist le
diglich der Nachweis des Einhaltens der Emis
sionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen.
Das Erreichen des Teillastbetriebes muß durch
eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
b)für automatisch beschickte Kleinfeuerungen:
Die Emissionsgrenzwerte für CO, Nox und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest 3 Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest 3 Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muß durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
(4)Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOX auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehal ten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOX wie folgt zu ermitteln:
Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOX pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an
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organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOX pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas C 20 zu prüfen.
IV. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
Artikel 9 Übergangsbestimmungen
Lagerbestände an Kleinfeuerungen, die den Anforderungen dieser Vereinbarung nicht entsprechen, dürfen bis zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung in Verkehr gebracht werden.
Artikel 10 Durchführung der Vereinbarung
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwen digen Vorschriften werden längstens 15 Monate nach In krafttreten dieser Vereinbarung erlassen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver einbarung wiederum Verhandlungen aufzunehmen, um
die zwischenzeitlich erfolgte Weiterentwicklung des Stan
des der Technik zu berücksichtigen.
Artikel 11 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar - das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel 12 Kündigung
Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Depositar einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Artikel 13 Ausfertigung, Mitteilung
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Deposi tar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertrags partei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Verein barung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheb
lichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Karl Stix
Für das Land Kärnten: Der Landeshauptmann: Dr. Christof Zernatto
Für das Land Niederösterreich:
Der Landeshauptmann:
Dr. Erwin Pröll
Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann: Dr. Josef
Ratzenböck
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Dr. Josef Krainer
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Dr. Wendelin Weingartner
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Dr. Martin Purtscher
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
Dr. Helmut Zilk
Für das Land Salzburg: Der Landeshauptmann: Dr. Hans Katschthaler
Die Vereinbarung wurde vom o.ö. Landtag am 1. Februar 1995 genehmigt. Sie tritt mit 17. Juni 1995 in Kraft.
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