Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz und das Oö. Behindertengesetz 1991 geändert werden
LGBL_OB_19950629_54Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz und das Oö. Behindertengesetz 1991 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1995 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 54
Landesgesetz vom 3. Mai 1995, mit dem das O.ö. Pflegegeldgesetz
geändert
und das O.ö. Behindertengesetz 1991 werden
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I Änderung des O.ö. Pflegegeldgesetzes
I. ABSCHNITT
Das O.ö. Pflegegeldgesetz (O.ö. PGG), LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 122/1994, wird wie folgt geändert:
"(7) Ist die pflegebedürftige Person zum Zeitpunkt
der Antragstellung in einer Einrichtung im Sinn des § 11 Abs. 1 und 2 zur Betreuung und Hilfe oder Behandlung stationär untergebracht, so gilt der Hauptwohnsitz dann als in Oberösterreich begründet, wenn sie sich in den letzten zwölf Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung am längsten in Oberösterreich aufgehalten hat."
7.§ 4 Abs. 2 lautet:
"(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr
als 50 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 2:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr
als 75 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 3:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr
als 120 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 4:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr
als 180 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 5:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr
als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher
Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 6:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 7:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt."
Seite 108
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 21. Stück,
Nr. 54
"§8 Wohnsitzverlegung
(1) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes einer pfle
gebedürftigen Person von Oberösterreich in ein an
deres Bundesland ist das Pflegegeld mit Ablauf des
Monates, in dem die Verlegung stattgefunden hat, zu
entziehen. Der Behörde, die durch die Verlegung
des Hauptwohnsitzes einer pflegebedürftigen Per
son für die Weitergewährung des Pflegegeldes zu
ständig geworden ist, ist eine Ausfertigung dieses
Entziehungsbescheides unter Anschluß einer
Gleichschrift des seinerzeitigen Zuerkennungsbe-
scheides zu übermitteln.
(2) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes einer pfle
gebedürftigen Person zum Zweck der stationären
Betreuung und Hilfe oder Behandlung in eine Ein
richtung im Sinn des § 11 Abs. 1 und 2 in ein anderes
Bundesland wird unter der Voraussetzung der Ge
genseitigkeit der Anspruch auf Pflegegeld nicht
berührt.
(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes einer pfle
gebedürftigen Person von einem anderen Bundes
land nach Oberösterreich gebührt das Pflegegeld,
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit und
soweit nicht § 3 Abs. 2 Z. 3 anzuwenden ist, der pfle
gebedürftigen Person, wenn sie die im jeweiligen
Landespflegegeldgesetz enthaltene Anzeigepflicht
erfüllt hat, ab Beginn des auf die Verlegung folgen
den Monates. Wird von der Behörde, die der pflege
bedürftigen Person vor der Verlegung des Haupt
wohnsitzes Pflegegeld gewährt hat, eine Information
nach Abs. 1 zweiter Satz gegeben, kann die Gewäh
rung des Pflegegeldes ohne Durchführung eines ei
genen Ermittlungsverfahrens vorgenommen wer
den."
"(1) Wurden Pflegegelder zu Unrecht empfangen, so hat sie der Zahlungsempfänger (§ 14 Abs. 2) zu ersetzen, wenn er den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 9) herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder nicht in der Höhe gebührte."
14.§ 10 Abs. 3 und 4 lauten:
"(3) Sind Pflegegelder gemäß Abs. 1 und 2 zu ersetzen, so ist der Ersatz durch Aufrechnung zu bewirken.
(4)Kann keine Aufrechnung stattfinden, so sind zu
Unrecht empfangene Pflegegelder zurückzufor
dern."
(1) Auf alle Verfahren in bezug auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1995 sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmun gen des O.ö. PGG, LGBl. Nr. 64/1993, anzuwenden. Der Rechtsweg ist in bezug auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 für die Zeit vor dem 1. Juli 1995 ausgeschlossen.
(2) Auf das auf Grund einer Mitteilung im Sinn des § 4 Abs. 4 O.ö. PGG, LGBl. Nr. 64/1993, zugesicherte Pflegegeld besteht unbeschadet der §§ 7 Abs. 2, 8, 10 und 11 O.ö. PGG für den Zeitraum ab dem 1. Juli 1995 ein Rechtsanspruch in der zum 30. Juni 1995 zugesicher ten Höhe.
(3) Wurde in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 mittels Mitteilung ein Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 6 gewährt, ist § 20 Abs. 3 des O.ö. PGG nicht anzu
wenden.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 21. Stück, Nr. 54
Seite 109
Artikel II Änderung des O.ö. Behindertengesetzes 1991
I. ABSCHNITT
Das O.ö. Behindertengesetz 1991 - O.ö. BhG 1991, LGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 122/1994, wird wie folgt geändert:
1.Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 nachgestellt:
„(3) Die Landesregierung kann mit den Trägern der Sozialversicherung Vereinbarungen über die Leistung pauschaler Kostenbeiträge zu Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen, Heilbehelfen und anderen Hilfsmitteln abschließen."
„(5) Eingliederungshilfen, die endgültig nicht mehr in Anspruch genommen werden, gelten als eingestellt."
„(2) Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 in Verbindung mit einer internen Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für
Pflege und Betreuung gewährt, so ist ein Kostenbeitrag in sinngemäßer Anwendung der §§ 9 und 51a O.ö. Sozialhilfegesetz, ausgenommen der Voraussetzung der Vollendung des 19. Lebensjahres, zu leisten.
(3) Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 in Verbindung mit einer externen Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe gewährt, so ist ein nach dem Pflegebedarf im Sinn des O.ö. Pflegegeldgesetzes sowie dem Ausmaß der Inanspruchnahme gestaffelter Kostenbeitrag zu leisten, der bei voller Inanspruchnahme der Einrichtung die Hälfte des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBI. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1994, nicht unterschreiten darf."
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