Landesgesetz, mit dem das Oö. Standortabgabegesetz geändert wird
LGBL_OB_19950629_49Landesgesetz, mit dem das Oö. Standortabgabegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1995 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 49 Landesgesetz
vom 29. März 1995, mit dem das O.ö. Standortabgabegesetz geändert
wird
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Standortabgabegesetz, LGBI. Nr. 8/1993, wird wie folgt
geändert:
"(2) die zulässige thermische Verwertung oder Entsorgung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen im Rahmen dieses Betriebes unterliegt keiner Standortabgabe."
"§3
(1) Die Standortabgabe beträgt für Inertstoffdepo
nien für Abfälle der Eluatklassen I und II gemäß
ÖNORM S 2072 höchstens S 20,-, für sonstige De
ponien höchstens S 40,- je Kubikmeter deponierten
Abfalls, aber nie weniger als das Doppelte des Betra
ges, der für Inertstoffdeponien je Kubikmeter depo
nierten Abfalls in der jeweiligen Gemeinde festge
setzt wird.
(2) Für Abfälle, welche einer Verbrennungsanlage
zugeführt werden, beträgt die Standortabgabe höch
stens S 40,- je Tonne. Von diesem Betrag ist eine
allfällige Standortabgabe, welche für die Deponierung des Verbrennungsrückstandes zu entrichten ist, abzuziehen.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Beträge ver
ändern sich im Ausmaß der Veränderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes veröf
fentlichten Index der Verbraucherpreise 1986 bzw. des an seine Stelle tretenden Index. Bezugsgröße ist
die Indexzahl für den Jänner 1993; Veränderungen
des Index danach sind erst ab einem Ausmaß von
mindestens 5% zu berücksichtigen, wobei als Be
zugsgröße jeweils die Indexzahl des Monats heran
zuziehen ist, der für die letzte Erhöhung der Abgabe
maßgebend war. Der geänderte Betrag, der mit 1. Jänner des Folgejahres an die Stelle des bisheri gen Betrages tritt, ist auf einen vollen Schillingbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Gro
schen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufge
rundet werden. Die Landesregierung hat den jeweils
gültigen Höchstbetrag in der Amtlichen Linzer Zei
tung zu verlautbaren.
(4) Leistungen zum Ausgleich der mit dem Betrieb
einer Deponie bzw. einer Verbrennungsanlage für
die Gemeinde und ihre Bevölkerung verbundenen
Nachteile, die der Betreiber der Deponie bzw. der
Verbrennungsanlage auf Grund von privatrechtli
chen Vereinbarungen bereits an die Standortge
meinde erbringt, sind auf die Standortabgabe anzu
rechnen."
6.§ 4 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Erstreckt sich eine Deponie bzw. eine Verbrennungsanlage auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist jede der beteiligten Gemefrrden fürsicti anteilig zur Erhebung der Standortabgabe nach Maßgabe des auf ihr Gemeindegebiet entfallenden Anteils am bewilligten Gesamtvolumen der Deponie bzw. nach Maßgabe ihres Anteiles an der Gesamtbetriebsfläche der Verbrennungsanlage berechtigt."
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