Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Eigenanteils der Landesbediensteten an den Fahrtkosten
LGBL_OB_19950531_43Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Eigenanteils der Landesbediensteten an den FahrtkostenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 43/1995 17. Stück
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Eigenanteils der Landesbediensteten an den Fahrtkosten
Nr. 43 Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 22. Mai 1995 über die Höhe des Eigenanteils der Landesbediensteten an
den Fahrtkosten
Auf Grund des § 20 b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für Landesbeamte geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das O.ö. Dienstrechtsände-rungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 87, sowie des § 28 Abs. 1 des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 10/1994, wird verordnet:
Der Fahrtkostenanteil, den der Landesbedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt ab 1. Juni 1995 monatlich 300 S.
Ergibt sich bei der Ermittlung des monatlich auszuzahlenden Fahrtkostenzuschusses ein Betrag von mehr als 1.000 S, so erhöht sich der Eigenanteil um den über 1.000 S hinausgehenden Betrag.
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe des Eigenanteils des Landesbeamten an den Fahrtkosten, LGBl. Nr. 67/1987, tritt mit Ablauf des 31. Mai 1995 außer Kraft.
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