Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Gierer-Streuwiese" in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_19950531_40Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Gierer-Streuwiese" in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 40/1995 16. Stück
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Gierer-Streuwiese" in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Nr. 40 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 24. April 1995, mit
welcher die "Gierer-Streuwiese" in der Gemeinde
Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur-und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 72/1988 und LGBl. Nr. 2/1995 (O.ö. NSchG. 1982) wird verordnet:
(1) Die "Gierer-Streuwiese" in der Gemeinde Roß
leithen, politischer Bezirk Kirchdorf/Krems, ist Natur
schutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke
Nr. 654/1 und 654/2, beide KG. Rading II.
Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe
gestattet:
a) das Betreten durch die Eigentümer und durch von
ihnen Beauftragte sowie durch die Jagdausübungs-
berechtigten zum Zwecke der Nachsuche;
b) das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaub
ten landwirtschaftlichen Nutzung;
c) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Ein
vernehmen mit der Naturschutzbehörde, insbesonde
re die Entfernung von Gehölzen aus den Wiesen
bereichen;
d) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmali
gen Mahd der Streuwiesen nach dem 15. August;
e) Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Lei
tungsmasten im Einvernehmen mit der Naturschutz
behörde;
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