Landesgesetz, mit dem das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 und das Oö. Polizeistrafgesetz geändert werden
LGBL_OB_19950427_30Landesgesetz, mit dem das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 und das Oö. Polizeistrafgesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.04.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1995 13. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 30
Landesgesetz
vom 1. Februar 1995, mit dem das O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 und
das O.ö. Poiizeistrafgesetz geändert werden
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 75, wird wie folgt
geändert:
1.§ 1 Abs. 1 Z. 2 wird durch folgende Z. 2 bis 6 ersetzt:
„2. öffentliche Schaustellungen, insbesondere die Veranstaltung von
Ausstellungen und Mode-schauen;
zertveranstaltungen und sonstige musikalische
Veranstaltungen, gesprochene Vorträge ein
schließlich Vorlesungen, Variete- und Kabarett
veranstaltungen, Marionettentheatervorstellun-
gen, Zirkusveranstaltungen, Sportveranstaltun
gen, artistische Vorführungen, Tanzvorführun
gen und bunte Abende;
Veranstaltung von Tanzunterhaltungen, Fa
schingszügen, sonstigen Schauumzügen und
Unterhaltungsfesten, der Betrieb von Karussel
len, Schaukeln, Vergnügungsbahnen, Schieß
buden, Spielautomaten und -apparaten;
Peep-Shows;
Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Ver
anstaltungen) und Totalisateure (die gewerbs
mäßige Vermittlung von Wetten aus Anlaß sport
licher Veranstaltungen)."
2.Im § 1 Abs. 2 Z. 7 wird die Wortfolge "im Sinne des
O.ö. Spielapparategesetzes" durch die Wortfolge
,,, auf die das O.ö. Spielapparategesetz anzuwen
den ist" ersetzt.
5.§ 2 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:
„(2) Veranstaltungen,
zugrundeliegt, oder
liche Zwecke oder Zwecke der allgemeinen
Jugend- oder Erwachsenenbildung verfolgt
werden,
bedürfen keiner Bewilligung;"
"(3) Für Veranstaltungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 6 hat die Behörde nach Vorlage der Wettbedingungen eine Sicherheitsleistung in der Höhe des Zehnfachen des möglichen wöchentlichen Höchstgewinnes vorzuschreiben."
11.§ 3 Abs. 4 (neu) lautet:
"(4) Abs. 1 Z. 2 und 3 bzw. Abs. 2 gelten für Bescheide gemäß § 2 Abs. 2 sinngemäß."
3.Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Abfallrechts, des Gewerberechts und des Glückspielmonopols, berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt."
15.Im § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort "Sportanlagen"
die Wortfolge ", öffentlichen Peep-Shows sowie
öffentlichen Video-Peep-Shows" eingefügt.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 13.
Stück, Nr. 30
Seite 73
16.§ 13 Abs. 1 Z. 1 lautet:
„2. Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden für
Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 entgegen einem Verbot oder
einer Untersagung (§ 14a) nützt oder solche verbotenen oder
untersagten Veranstaltungen in seinen Gebäuden, Gebäudeteilen oder
Gruppen von Gebäuden duldet,
Veranstaltung verletzt (§ 8),
Zustellungsbevollmächtigten namhaft macht
(§8a),
Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungs
inhabers weiter ausübt,
„(3) Eine Bewilligung kann strafweise entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber wiederholt
„(2) Die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ist in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen und dergleichen verboten. Überdies kann die Gemeinde die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden des Gemeindegebietes zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.