Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19950130_6Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1995 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 6
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1994 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Linz wurde im Zuge
der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung des Grundstückes Nr. 1660/6, KG. Pasching, Ge
meinde Pasching, mit einer Grundstücksfläche von
12.576 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Ge schäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angebo
ten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), und zwar in Form eines "Garten-Centers", zulässig ist.
(3) Die Widmung des Grundstückes Nr. 1660/6, KG.
Pasching, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamt verkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 3.800 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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