Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Geschäftsordnung des regionalen Planungsbeirates
LGBL_OB_19950130_4Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Geschäftsordnung des regionalen PlanungsbeiratesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1995 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 4 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1994 betreffend die Geschäftsordnung des regionalen Planungsbeirates
Auf Grund des § 7 Abs. 6 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
§1 Aufgaben des regionalen Planungsbeirates
Aufgabe des regionalen Planungsbeirates ist die Beratung der Landesregierung, die Erstattung von Raumordnungsvorschlägen und die Koordination der örtlichen Raumplanungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 O.ö. ROG 1994.
§2 Organisation des regionalen Planungsbeirates
Der regionale Planungsbeirat besteht aus einem Vertreter des Landes Oberösterreich, der zugleich den Vorsitz führt, und je einem Vertreter der Gemeinden einer durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 1 O.ö. ROG 1994 abgegrenzten Region.
§3 Aufgaben des Vorsitzenden
Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen.
§4 Einberufung von Sitzungen
(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird. In diesem Fall ist der Beirat innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren drei Wochen zusammentreten kann.
(2) Zu jeder Sitzung sind sämtliche Mitglieder und allenfalls vom Gemeinderat namhaft gemachte weitere Vertreter (§ 7 Abs. 4 O.ö. ROG 1994) unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung rechtzeitig zu laden. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung Sorge zu tragen. Das Mitglied hat seine Verhinderung seinem gemäß § 33 Abs. 9 der O.ö. GemO. 1990 bestellten Vertreter und der Geschäftsstelle des regionalen Planungsbeirates rechtzeitig bekanntzugeben.
§5 Sitzungen
(1) Der regionale Planungsbeirat kommt seinen Auf
gaben (§ 1) in Sitzungen nach.
(2) Der regionale Planungsbeirat ist beschlußfähig, wenn bei einer Sitzung wenigstens zwei Drittel seiner Mit glieder (Ersatzmitglieder) einschließlich des Vorsitzenden (Stellvertreter des Vorsitzenden) anwesend sind.
(3) Die Sitzungen des regionalen Planungsbeirates
sind nicht öffentlich. Der regionale Planungsbeirat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftsperso nen beiziehen.
(4) Ein Beschluß des regionalen Planungsbeirates bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 6 Abs. 3
O.ö. ROG 1994 kann nur einstimmig gefaßt werden (§ 7 Abs. 5 O.ö. ROG 1994).
§6 . Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung des regionalen Planungsbeirates ist ein zusammengefaßtes Protokoll (Resumeeprotokoll) zu führen.
(2) In dieses Protokoll sind jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, Feststellungen über die Beschlußfähigkeit (§ 5 Abs. 2), die Namen der Anwesenden, sowie die wesentli chen Beratungsgegenstände und die darauf Bezug ha
benden zusammengefaßten Ausführungen der bei der Sitzung Anwesenden aufzunehmen.
Seite 18
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 3. Stück,
Nr. 4, 5 u. 6
§7
Geschäftsstelle des regionalen Planungsbeirates
(1)Die Geschäfte des regionalen Planungsbeirates
werden beim Amt der o.ö. Landesregierung von der
jenigen Abteilung besorgt, der diese Aufgabe nach den
einschlägigen Organisationsvorschriften des Amtes
zukommt.
(2) Die Geschäftsstelle besorgt ihre Aufgaben unter der sachlichen Leitung des Vorsitzenden des regionalen Pla nungsbeirates.
(3) Die Geschäftsstelle hat einen Protokollführer für die Sitzungen des regionalen Planungsbeirates beizustellen und das Ergebnis der Beratungen im Beirat derjenigen Stelle, von der der Beirat eingeschaltet wurde bzw. der nach den maßgeblichen organisationsrechtlichen Vor schriften der Landesverwaltung zuständigen Organisa tionseinheit bekanntzugeben.
§8 Auflösung des regionalen Planungsbeirates
Der regionale Planungsbeirat kann seine Tätigkeit jederzeit,
insbesonders wenn das beabsichtigte Planungsziel erreicht ist, durch
Beschluß mit einfacher Mehrheit beenden.
§9
Diese Verordnung tritt mit Ablauf seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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