Landesgesetz vom 3. November 1994, mit dem das Oberösterreichische Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 geändert wird (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994)
LGBL_OB_19950130_2Landesgesetz vom 3. November 1994, mit dem das Oberösterreichische Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 geändert wird (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1995 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 2
Landesgesetz
vom 3. November 1994, mit dem das Oberösterreichische Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 geändert wird (O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oberösterreichische Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 wird wie folgt geändert:
"(2) Durch dieses Gesetz werden insbesondere geschützt:
"(7) Das Land hat zur Erfassung aller ökologisch wertvollen Lebensräume, zur Erhebung der für die Vielfalt, Schönheit, Eigenart und den Erhclungswort der Landschaft wesentlichen Strukturen, zur Erstellung von Grundlagen für die Erhaltung einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung ihrer Lebensräume und zur Gewinnung von Erkenntnissen über natürliche Regelmechanismen eine landesweite Biotopkartierung durchzuführen."
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me von nicht nur vorübergehender Dauer, die zu
folge ihres optischen Eindruckes das Land
schaftsbild maßgeblich verändert;
vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die
nicht unbedeutende Auswirkungen auf das
Schutzgebiet oder -Objekt oder im Hinblick auf
den Schutzzweck bewirken kann oder durch
mehrfache Wiederholung oder Häufung derarti
ger Maßnahmen voraussichtlich bewirkt; ein Ein
griff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme
selbst außerhalb des Schutzgebietes oder -Objek
tes ihren Ausgang nimmt;
se, die überwiegend von feuchtigkeitsliebenden
Pflanzen bewachsen ist, d.h. in der mindestens
ein Pflanzenverband der Gruppen "Röhrichte
und Großseggenrieder", "Kleinseggenrieder"
oder "Pfeifengraswiesen" vorkommt;
eine größere Ansammlung von Bauten geprägt
ist, sodaß sich eine zusammenhängende Verbau
ung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt;
nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzel
ansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Orts
ränder, vor allem entlang von Seeufern;
dem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser
und in der Luft;
stätte von Torfen in natürlicher Schichtung, die
mit einer typischen Vegetation bedeckt ist oder in
naturbelassenem Zustand sein müßte;
füge der biotischen und abiotischen Faktoren der
Natur; das sind Geologie, Klima, Boden,
Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser,
Grundwasser, Vegetation und dergleichen;
oder ständig vom Wasser durchtränkt oder be
deckt ist, dessen Boden keine Torfschicht auf
weist und das von Pflanzengemeinschaften be
wachsen ist, die derart an die besonderen Was
serverhältnisse angepaßt sind, daß die abgewor
fenen Pflanzenteile verwesen und verfaulen und
somit weitgehend abgebaut werden;
Grasflur trockener Standorte auf Sand, Kies und
Fels, die extreme ökologische Bedingungen wie
Trockenheit und hohe Bodentem^ratur aufweist,
an die sich nur bestimmte Pflanzensozietäten an
passen können;
zung: jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Ge
winnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeug
nisse mit Hilfe der Naturkräfte, die regelmäßig er
folgt, auf Dauer ausgerichtet ist und den jeweils
zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirt
schaft und Biologie entspricht."
Landschaftsschutz"
"Landschaftspläne" jeweils durch den Ausdruck
"Naturschutzrahmenplan" bzw. "Naturschutzrah
menpläne" zu ersetzen; der Verweis „§ 9 Abs. 3 des
Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes,
LGBl. Nr. 18/1972" ist durch den Verweis "§ 11
Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994" zu er
setzen.
"(1) Folgende Vorhaben bedürfen unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
1.Bauvorhaben im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 4
der O.ö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, wenn sie
a) im Grünland (§ 30 O.ö. Raumordnungsgesetz
1994, LGBl. Nr. 114/1993) oder
b) in einem Genehmigungsgebiet gemäß § 7
Abs. 1 O.ö. Grundverkehrsgesetz 1994,
LGBl. Nr. 88/1994,
außerhalb von geschlossenen Ortschaften ausgeführt werden sollen.
2.Im Grünland (§ 30 O.ö. Raumordnungsgesetz
1994, LGBl. Nr. 114/1993):
a) der Neubau (§ 2 Abs. 6 O.ö. Straßengesetz
1991, LGBl. Nr. 84) und die Umlegung (§ 2
Abs. 7 O.ö. Straßengesetz 1991) von Straßen,
die unter das Bundesstraßengesetz 1971,
BGBl. Nr. 286, in der Fassung BGBl. Nr.
33/1994 oder unter das O.ö. Straßengesetz
1991 fallen sowie der Umbau (§ 2 Abs. 8
O.ö. Straßengesetz 1991) solcher Straßen,
ausgenommen die Anlage von Busbuchten
und Abbiegespuren, wenn damit geländege
staltende Maßnahmen, durch die die Höhen
lage um mehr als 1,5 m verändert wird, oder
Eingriffe in Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen
oder Trockenrasen verbunden sind;
b) die Neuanlage, die Umlegung und die Verbrei
terung von Forststraßen;
c) die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lager
plätzen, wenn diese allein oder zusammen mit
anderen Park-, Absteil- und Lagerplätzen, mit
denen sie in einem räumlichen und wirtschaft
lichen Zusammenhang stehen, ein Flächen
ausmaß von 1.000 m2 übersteigen sowie ihre
Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus;
d) oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m die
infrastrukturellen Erschließungsmaßnahmen,
wie insbesondere der Neubau und Umbau von
Wegen, Rohrleitungen, Fernmelde- und elek
trischen Leitungsanlagen sowie Kletterstei
gen, ausgenommen Reparatur-, Instandhal-
tungs- und Sicherungsmaßnahmen an beste
henden Wegen und Klettersteigen;
e) die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen
mit einer Fläche von mehr als 20.000 m2, die
Erweiterung bestehender Sport- und Freizeit
anlagen über dieses Flächenmaß hinaus;
unabhängig von einem Flächenausmaß die
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Errichtung und Erweiterung solcher Anlagen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen und Trockenrasen oder wenn dafür eine Bodenversiegelung, wie Asphaltierung, Betonierung und dgl. auf einer Fläche von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche erforderlich ist;
17.Die Überschrift des § 5 hat zu lauten:
„Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen"
18.Im § 5 Abs. 1 ist nach der Wortfolge "Eingriff in das
Landschaftsbild" die Wortfolge "und im Grünland in
den Naturhaushalt" und nach der Wortfolge "Erhal
tung des Landschaftsbildes" die Wortfolge "oder
des Naturhaushaltes" einzufügen.
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19.§ 5 Abs. 2 bis 6 erhalten die Bezeichnungen "(3)" bis
„(7)"; folgender Abs. 2 (neu) ist einzufügen:
„(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 gelten
die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen,
die Düngung von Streuwiesen und Trockenrasen,
der Abtrag und der Austausch des gewachsenen
Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen
durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaft
liche Nutzung von Grund und Boden oder im
Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen
Nutzung,
die Versiegelung des gewachsenen Bodens,
die Anlage künstlicher Gewässer,
die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen,
die Rodung von Ufergehölzen,
bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Ge
wässerbettes sowie
"(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff In das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1, es sei denn, daß eine solche Nutzung nach einer Bestimmung des IV. Abschnittes dieses Landesgesetzes einer Einschränkung unterliegt."
"(4) § 5 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gelten sinngemäß."
28.§ 8 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Kleinräumige, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften, Parkanlagen sowie Alleen, die das Landschaftsbild besonders prägen und die zur Belebung oder Gliederung des Landschaftsbildes beitragen oder die für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, sind durch dieses Gesetz geschützt, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Eigenart solcher Landschaftsteile alle anderen Interessen überwiegt."
"(1) Naturgebilde, die wegen Ihrer Eigenart oder Seltenheit, wegen ihres besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, erhaltenswürdig sind oder in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien vorkommen, sind durch dieses Gesetz geschützt (Naturdenkmale). Der Schutz kann auch auf die zur Erhaltung des Naturgebildes notwendige oder auf die sein Erscheinungsbild unmittelbar mitbestimmende Umgebung ausgedehnt werden."
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„(9) Bewilligungen gemäß Abs. 4 und Abs. 8 erlöschen, falls sie befristet erteilt wurden, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahrerr."
34.Dem § 21 ist folgender Abs. 9 anzufügen:
„(9) Bewilligungen gemäß Abs. 4 erlöschen, falls sie befristet erteilt wurden, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren."
35.Nach § 24 ist folgender § 24a einzufügen:
,.§ 24a Schutz von Minerallen und Fossilien
(1) Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.
(2) Die Verwendung von maschinellen Einrichtun
gen, von Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen
chemischen Hilfsmitteln beim Sammeln von Minera
lien und Fossilien ist verboten; ausgenommen davon
sind Maßnahmen im Zusammenhang mit einem be
hördlich genehmigten Vorhaben.
(3) Das erwerbsmäßige Sammeln sowie das Feil
bieten oder Verkaufen von Mineralien oder Fossilien bedarf unbeschadet einer Bewilligungspflicht nach bundesgesetzlichen* Bestimmungen der Bewilligung
der Landesregierung (Sammelbewilligung).
(4) Ansuchen um eine Sammelbewilligung sind zu
begründen und haben die Art der Mineralien oder
Fossilien, das Gebiet, den Zeitraum und die Menge
zu bezeichnen, auf die sich die Bewilligung beziehen
soll.
(5) Die Sammelbewilligung kann unter Bedingun
gen, Befristungen und Auflagen erteilt werden und
hat alle Angaben gemäß Abs. 4 sowie den Hinweis
zu enthalten, daß sie nicht die privatrechtliche Zu stimmung des über die jeweiligen Grundstücke Ver fügungsberechtigten ersetzt.
(6) Der Inhaber der Sammelbewilligung hat diese
samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigne ten Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Gesetz mit Auf
gaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrau
ten Organen vorzuweisen.
(7) Bewilligungen gemäß Abs. 3 erlöschen, falls sie befristet erteilt wurden, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren."
(1) Die Landesregierung hat als sachverständige Organe auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes zu bestellen:
Unterstützung der Regionsbeauftragten für
Natur- und Landschaftsschutz;
schutz für Angelegenheiten des Natur- und Land
schaftsschutzes sowie zur Unterstützung der Re
gionsbeauftragten in Angelegenheiten, die im Zu
sammenhang mit der Vollziehung des § 30 Abs. 3
und 4 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994
stehen;
schutz nach Bedarf zur Unterstützung der Be
zirksbeauftragten für Natur- und Landschafts
schutz in Teilbereichen ihrer Aufgaben.
(2) Als sachverständige Organe gemäß Abs. 1 Z. 1
bis 5 sind Personen zu bestellen, die über besondere
Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und
Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der
Landschaftsgestaltung, der Naturkunde oder der
natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestal
tung und Erholung der Menschen verfügen.
(3) Die Bezirksbeauftragten für Natur- und Land
schaftsschutz, sofern sie nicht als Amtssachverstän
dige mit Angelegenheiten des Natur- und Land
schaftsschutzes betraut sind, und die Vertrauens
leute für Natur- und Landschaftsschutz üben ihre Tä
tigkeit ehrenamtlich aus. Soweit ihre Mitwirkung
durch die zuständigen Behörden (§ 31 Abs. 1) aus
drücklich in schriftlicher Form veranlaßt wurde,
haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)aus-
lagen und auf eine angemessene Aufwandsentschä
digung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die
Aufenthaltskosten und der Verdienstentgang abzu
gelten. Die Aufwandsentschädigung ist in Bausch
beträgen festzusetzen. Die näheren Bestimmun
gen sind mit Verordnung der Landesregierung zu er
lassen."
"(3) Den mit der Durchführung der Biotopkartie-rung (§ 1 Abs. 7) beauftragten Personen ist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten. Die Verfügungsberechtigten sind vom Betreten des Grundstückes in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist. Die Gemeinden sind vor Beginn der Untersuchungen im Gemeindegebiet
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von den bevorstehenden Erhebungen schriftlich zu verständigen, wobei Umfang und voraussichtliche Dauer der Untersuchungen anzugeben sind.
(4) Die mit der Biotopkartierung beauftragten Personen haben bei Durchführung ihrer Tätigkeit eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der ihre Beauftragung mit Aufgaben der Biotopkartierung hervorgeht, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mitzuführen. Die Bestätigung und der Lichtbildausweis sind den über das Grundstück Verfügungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen."
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol genden Monatsersten in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landes gesetzes anhängigen Verwaltu^gsverfahren sind nach
den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzufüh
ren. Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühe stens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Bodenversiegelungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanla gen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landes gesetzes bereits durchgeführt wurden, sind bei der Be rechnung im § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. e letzter Halbsatz nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 9 und des § 21 Abs. 9 sind auf vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erteilte unbefristete Bewilligungen mit der Maßgabe an zuwenden, daß die dreijährige Frist mit Inkrafttreten die ses Landesgesetzes zu laufen beginnt.
(5) Naturwacheorgane, die vor Inkrafttreten dieses Lan desgesetzes bestellt wurden, gelten als für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes be stellt. '
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