Landesgesetz vom 3. November 1994, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1994)
LGBL_OB_19950130_1Landesgesetz vom 3. November 1994, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1994)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1995 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 1
Landesgesetz
vom 3. November 1994, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1994)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35, wird wie folgt geändert:
(1) Der Unterricht in Leibesübungen ist ab der fünf ten Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu ertei len. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichts
erteilung können auch Schüler mehrerer Klassen zu
sammengefaßt werden, soweit hiedurch die festge
legte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten
wird.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen
Übung Leibesübungen sowie in den sportlichen
Schwerpunkten in der Sonderform der Hauptschule
(besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbil dung) darf der Unterricht auch ohne Trennung nach
Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen kann der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichtes für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z.B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist."
"§3a Führung ganztägiger Schulformen
(1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unter
richtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können nach Maßgabe der personellen und örtlichen
(räumlichen) Möglichkeiten in getrennter oder ver
schränkter Abfolge geführt werden.
(2) Für die Führung einer Klasse mit verschränkter
Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles
ist erforderlich, daß
(3)Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für
den Betreuungsteil in klassenübergreifenden Grup
pen zusammengefaßt werden; der Betreuungsteil
darf auch an einzelnen Nachmittagen einer Woche in Anspruch genommen werden."
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4.§ 4 Abs. 5 erhält die Bezeichnung "(6)"; Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 (neu) ersetzt:
"(4) Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt .1. die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen,
(5) Dem gesetzlichen Heimerhalter obliegt
"(2) Von der Unentgeltlichkeit gemäß Abs. 1 sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen ausgenommen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen der Schüler Bedacht zu nehmen. Bei ganztägigen Schulformen ist eine Durchschnittsberechnung für alle Schulen derselben Art eines Schulerhalters zulässig.
(3) An Berufsschulen sowie im Betreuungsteil son
stiger Pflichtschulen können Lern- und Arbeitsmittel beiträge eingehoben werden.
(4) Die Beiträge gemäß Abs. 2 und 3 sind von jenen
Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schü lers aufzukommen haben. Die Beiträge sind privat
rechtlicher Natur."
"(1) Die Volksschule umfaßt jedenfalls die ersten vier Schulstufen (Grundschule) sowie bei Bedarf die Vorschulstufe und in der Oberstufe vier Schulstufen.
Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat in der Grundschule und in der Oberstufe den Schulstufen jeweils eine Klasse zu entsprechen."
8.Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Um den zeitweisen gemeinsamen Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden."
9.Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Volksschulen können auch als ganztägige Volksschulen geführt werden."
10.§ 9 Abs. 2 lautet:
"(2) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium). Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen."
11.§ 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, die die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, ist auf Antrag des Klassenlehrers im Rahmen des genehmigten Stellenplanes ein entsprechend ausgebildeter Lehrer voll- oder teilbeschäftigt zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Gesamtzahl und Zusammensetzung der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung, Bedacht zu nehmen."
12.Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteils ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen."
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"(3) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde; dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schule Bedacht zu nehmen. Die Teilung von Klassen ist bei Vo, liegen besonderer pädagogischer Erfordernisse, insbesondere auch im. Zusammenhang mit der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn
"(4) Hauptschulen können auch als ganztägige Hauptschulen geführt werden."
"(2a) An ganztägigen Schulformen kann ein Lehrer oder Erzieher als Leiter des Betreuungsteils bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen."
22.§ 15 hat zu lauten:
"§ 15 Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse
darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unter
schreiten; sofern hievon aus besonderen organisato
rischen oder pädagogischen Gründen oder zur Er
haltung von Schulstandorten ein Abweichen erfor
derlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwal
tungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters,
des Bezirksschulrates und des Landesschulrates.
(2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur
zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl über
schritten würde; dabei ist auf eine möglichst gleich
mäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen
Klassen der Schule Bedacht zu nehmen. Die Teilung
von Klassen ist bei Vorliegen besonderer pädagogi
scher Erfordernisse ausnahmsweise auch dann zu
lässig, wenn
schritten wird,
stellen) gegeben sind und
zulassen."
23.Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
"§ 15a
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen
Das Schulforum.hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie im Rahmen der gegebenen personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und der örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten zu bestimmen,
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Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
"(3) Sonderschulen können auch als ganztägige Sonderschulen geführt werden."
26.§ 17 Abs. 1 lautet:
"(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
"(4) Polytechnische Lehrgänge können auch als ganztägige Polytechnische Lehrgänge geführt werden."
33.§ 21 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Der Polytechnische Lehrgang ist als selbständige Schule zu führen. Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann der Polytechnische Lehrgang in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt werden."
34.Nach § 22 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) An ganztägigen Schulformen kann ein Lehrer oder Erzieher als Leiter des Betreuungsteils bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lemzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen."
"§23 Klassenschülerzahl
"(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse des Polytechnischen Lehrganges darf 30 nicht übersteigen und,soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen oder zur Erhaltung von Schulstandorten
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ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Lan-desschulrates. Für Polytechnische Lehrgänge, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 19 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.
(2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde; dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen Bedacht zu nehmen. Die Teilung von Klassen ist bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn
"(3) Bei einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlaß von Ferien ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden."
"§27 Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unter
schreiten; sofern hievon aus besonderen organisato
rischen oder pädagogischen Gründen (z.B. zur Auf nahme von Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen
erforderlich ist, entscheidet hierüber die Landesre gierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates.
(2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur
zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl über
schritten würde. Die Teilung von Klassen ist bei Vor
liegen besonderer pädagogischer Erfordernisse aus
nahmsweise auch dann zulässig, wenn
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"(1) Öffentliche Sonderschulen haben, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem größereh Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 50 Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf wohnen, die
"(3) Bestehen an einem Standort über einen Zeitraum von zehn Jahren Expositurklassen für alle Schulstufen derselben Schulart, so gilt an diesem Standort mit Ablauf des 10. Jahres eine selbständige Schule der entsprechenden Schulart als errichtet; gleichzeitig gelten die Expositurklassen als aufgelassen."
"(2) Vor Erteilung der Errichtungsbewilligung sind zu hören:
(1) Die Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschu
le als ganztägige Schule bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Erteilung der Bewilligung ist vom gesetz
lichen Schulerhalter schriftlich zu beantragen. Im An trag sind bekanntzugeben:
(3)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(4)Vor Erteilung der Bewilligung sind zu hören:
(5)Für das Verfahren zur Aufhebung der Bestim
mung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule gelten Abs. 1 und 4 sinngemäß. Die Bewilli
gung ist über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters
• zu erteilen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr gegeben ist."
46.Dem § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle dieser Schulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden."
"(1) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:
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"(5) Der Schulerhalter hat bei ganztägigen Schulformen für die. Verpflegung der Schüler und für die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu sorgen. Das Land kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulerhalter auch Lehrer für den Freizeitbereich des Betreuungsteils beistellen, wenn sich der Schulerhalter zum Ersatz des Personalaufwandes (einschließlich der anteiligen Dienstgeberbeiträge) für diese Lehrer verpflichtet. Wird ein vom Land beigestellter Lehrer gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 zum Leiter des Betreuungsteils bestellt, so hat der Schulerhalter dem Land auch den sich daraus ergebenden zusätzlichen Personalaufwand (einschließlich der anteiligen Dienstgeberbeiträge) zu ersetzen.
(6) Der Schulerhalter hat bei Bedarf für die Beistellung von Hilfspersonal für die Integration behinderter Kinder zu sorgen. Er kann sich dabei auch Dritter, insbesondere der Einrichtungen der Behindertenhilfe oder einschlägiger Organisationen bedienen. Die Kosten für den dadurch entstehenden Aufwand trägt das Land gemäß § 42 Abs. 2 und 3 des O.ö. Behindertengesetzes."
(1)Gastschulbeitrage^sind Beiträge von Gebiets
körperschaften, die im Sinne der Abs. 2 und 3 an
einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne daß ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflichtschu le gehört.
(2)Besuchen Schüler eine allgemeinbildende
Pflichtschule in einem fremden Schulsprengel, so
hat die Gemeinde, in der der Schüler seinen Haupt
wohnsitz hat, dem gesetzlichen Schulerhalter der ge mäß § 47 um die Aufnahme ersuchten Schule einen Gastschulbeitrag zu leisten. Das gleiche gilt auch
dann, wenn der Schulpflichtige lediglich zum Zwecke des Schulbesuches oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel
Wohnung bezieht. Die Überwälzung der Gastschul
beiträge auf die Eltern oder sonstigen Erziehungsbe rechtigten von Schülern aus welchem Titel immer ist unzulässig.
(3)Wird ein Schüler oder ein nicht Schulpflichtiger nach § 47 Abs. 7 in eine sprengelfremde berufsbil
dende Pflichtschule aufgenommen, so hat hiefür die Gemeinde des Betriebsortes Gastschulbeiträge an den gesetzlichen
Schulerhalter zu leisten.
(4) Wird die Leistung.des Gastschulbeitrages von den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich geregelt, so ist dieser in der Höhe des laufenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die Berechnung und die Vorschreibung des Gastschulbeitrages gelten § 51 und § 52 sinngemäß."
rung des § 8 Abs. 2 des Pflichtschulerhaltungs-
Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
160/1987,".
"(1) Das Raumerfordernis für eine öffentliche Pflichtschule wird durch die lehrplanmäßigen Anforderungen und nach den gegebenen und zu erwartenden Schüler- und Lehrerzahlen bestimmt. Ist das für einen ordentlichen Unterrichtsbetrieb erforderliche Raumangebot nicht gegeben, so ist das durch Neu- und Zubaumaßnahmen abzudeckende Raumerfordernis von der Landesregierung durch Bescheid festzusetzen. Vor Erlassung des Bescheides ist der Landesschulrat zu hören.
(2) Die Baupläne für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden (Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen) sind im Sinne der bau
rechtlichen Bestimmungen zu erstellen und bedür
fen - unbeschadet der nach anderen Vorschriften
erforderlichen Genehmigungen - der Bewilligung
der Landesregierung (Bauplanbewilligung). Im Be willigungsverfahren ist der Landesschulrat zu hören.
(3) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Lie
genschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für
Schulzwecke - unbeschadet der nach anderen Vor
schriften erforderlichen Genehmigungen - nur in
Verwendung genommen werden, wenn dazu die Be
willigung (Verwendungsbewilligung) erteilt wurde.
Zuständig für die Erteilung der Verwendungsbewilli
gung für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für
Polytechnische Lehrgänge ist die Bezirksverwal
tungsbehörde, für Berufsschulen die Landesregie
rung. Im Bewilligungsverfahren der Bezirksverwal
tungsbehörde ist der Bezirksschulrat, im Bewilli
gungsverfahren der Landesregierung ist der Landes
schulrat zu hören. Überdies hat im Bewilligungsver
fahren eine durch Augenschein vorzunehmende
kommissionelle Überprüfung stattzufinden, der je
denfalls ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, ein
Amts- oder Schularzt und ein bautechnischer Sach
verständiger beizuziehen sind."
56.Dem § 58 wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) Der Schulerhalter hat bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 den Lehrkörper (Personalvertretung) der betreffenden Schule zu hören."
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, I.Stück,
Nr. 1
mäß § 131a des. Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch die
408/1991," durch die Wortfolge "zum gemeinsamen
Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder"
ersetzt.
Artikel III Übergangsbestimmung
O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes
anhängig sind, sind nach der bisher geltenden
Rechtslage weiterzuführen.
Standorten darf erstmals für das Schuljahr 1995/96
bewilligt werden.
Polytechnische Lehrgänge an Standorten, die im
Schuljahr 1993/94 noch als Schulversuch ganztägig
geführt wurden, gilt die Weiterführung der ganztägigen Schulform
als bewilligt, sofern
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