Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (Oö. Einheitssatz-Verordnung 1994)
LGBL_OB_19941229_131Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (Oö. Einheitssatz-Verordnung 1994)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 131/1994 62. Stück
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (Oö. Einheitssatz-Verordnung 1994)
Nr. 131 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1994, womit der bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (O.ö. Einheitssatz-Verordnung 1994)
Auf Grund des § 20 Abs. 5 der O.ö Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66,
wird verordnet:
Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde wird nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung mit 700,- (in Worten: siebenhundert) Schilling pro Quadratmeter festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 8. Februar 1982, LGBI. Nr. 7, außer Kraft.
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