Landesgesetz, mit dem das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1967 geändert wird (Oö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 1994)
LGBL_OB_19941229_124Landesgesetz, mit dem das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1967 geändert wird (Oö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 1994)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 124/1994 61. Stück
Oberösterreich
Landesgesetz, mit dem das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1967 geändert wird (Oö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 1994)
Nr. 124 Landesgesetz
vom 3. November 1994, mit dem das O.ö. Landarbeiterkammergesetz 1967 geändert wird (O.ö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 1994)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Landarbeiterkammergesetz 1967, LGBl. Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 29/1973, wird wie folgt
geändert:
§ 22 Abs. 1 und 3 lauten:
"(1) Wahlberechtigt sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, alle Personen, die am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landarbeiterkammer sind, bei denen ein Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist und die am 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 und 2, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige anderer EU- bzw. EWR-Mit-gliedsstaaten sind."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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