Landesgesetz, mit dem feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Oö. Feuerpolizeigesetz - O.ö. FPG)
LGBL_OB_19941229_113Landesgesetz, mit dem feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Oö. Feuerpolizeigesetz - O.ö. FPG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 113/1994 57. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 113
Landesgesetz
vom 13. Oktober 1994, mit dem feuerpolizeiliche Vorschriften
erlassen werden (Oö. Feuerpolizeigesetz - O.ö. FPG)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I.ABSCHNITT:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriff; Abgrenzung
§ 2 Allgemeine und besondere Pflichten
II.ABSCHNITT:
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
§ 3 Maßnahmen im Brandfall
§ 4 Verpflichtung zur Hilfeleistung
§ 5 Pflichten der Gemeinde
III.ABSCHNITT:
Maßnahmen nach einem Brand
§6Brandwache
§7Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten
§8Brandursachenermittlung
§9Brandursachenstatistik
IV.ABSCHNITT:
Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden (Feuerpolizeiliche
Überprüfung)
§ 10 Überprüfungsintervalle
§ 11 Organisation der Feuerpolizeilichen Überprüfung
§ 12 Durchführung der Feuerpolizeilichen Überprüfung § 13
Mängelbeseitigung § 14 Nachbeschau
V.ABSCHNITT:'
Vorbeugender Brandschutz
§ 15Löschmittelvorsorge
§ 16Entfernung von Hindernissen
§ 17Brandsicherheitswache
§ 18Objektsbrandschutz
VI.ABSCHNITT:
Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
§ 19 O.ö. Brandverhütungsfonds § 20 Juristische Personen, deren
Zweck die Brandverhütung ist
VII.ABSCHNITT:
Behörden; Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 21 Verordnungsermächtigung
§ 22 Strafbestimmung
§ 23' Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
§ 24 Schluß- und Übergangsbestimmungen
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 57. Stück,
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I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§1 Begriff; Abgrenzung
(1)Die Aufgaben der Feuerpolizei umfassen:
(2) Brand im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedes un kontrollierte Feuer, das geeignet ist, Schaden zu verursa chen, jedenfalls auch Verpuffungen und Explosionen.
(3) Stand der Technik im Sinn dieses Landesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnis sen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher tech nologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebswei sen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.
(4) Die durch dieses Landesgesetz für die Eigentümer von Gebäuden, Anlagen, Grundstücken oder sonstigen
Sachen festgesetzten Rechte oder Pflichten gelten glei chermaßen für die an ihre Stelle tretenden Nutzungs oder Verfügungsberechtigten.
(5) Durch dieses Landesgesetz werden sonstige lan desgesetzliche Vorschriften zur Verhütung und Bekämp fung von Bränden sowie Maßnahmen nach dem Katastrophenhilfsdienstgesetz nicht berührt. Für die Auslegung von baupolizeilichen Begriffen, z.B. Gebäude, Kleinhaus bauten und dgl., sind die jeweils geltenden baurechtli chen Bestimmungen heranzuziehen.
(ßy Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sowie des Sprengmittelwesens, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
§2 Allgemeine und besondere Pflichten
(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit
(2) Jedermann ist insbesondere verpflichtet,
1.an Stellen, an denen leichtentzündbare Stoffe aufbc
wahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im Nal
bereich dieser Stellen
a) weder zu rauchen noch mit offenem Licht und Fei
er zu hantieren; auf diese Verbote ist ausdrücklich
hinzuweisen, sofern dies nicht offenkundig ist;
b) Feuer- und Heißarbeiten nur unter besonderen UD
ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen (wie Ab
decken von brennbaren Materialien, Beaufsichti
gen des Arbeitsvorganges, Bereitstellen vor
Löschmitteln, Stellen einer Brandsicherheitswa
ehe, Nachkontrolle und dgl.) durchzuführen; in Ob
jekten, für die ein Brandschutzbeauftragter bestelli
ist, dürfen Feuer- und Heißarbeiten nur mit dessen
Zustimmung durchgeführt werden;
sichtigen;
(1) Jedermann ist verpflichtet,
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und zu retten;
Eintreffen der Feuerwehr mit unmittelbar im Gefah
renbereich vorhandenen Löschmitteln durchge
führt werden können (Maßnahmen der Ersten
Löschhilfe);
der Feuerwehr durch eine Brandschutzgruppe
oder sonstige ausgebildete Personen mit bereitge
stellten Löschgeräten durchgeführt werden (Maß
nahmen der Erweiterten Löschhilfe) zu unter-
(2) Die über Sofortmaßnahmen hinausgehende Brand
bekämpfung ist Aufgabe der öffentlichen Feuerwehr.
(3) Der Leiter der Brandbekämpfungsaktion, die Ge
meinde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Personen und Gegenstände, die die Brandbekämpfungsaktion behindern, vom Einsatzort zu entfernen. Fallen bei der Entfernung von Gegenständen Kosten an, so sind sie vom Eigentümer der Gegenstände bei ihrer Übernahme zu bezahlen, wenn diese Gegen
stände unter Mißachtung von gesetzlichen Ge- oder VerT boten behindernd abgestellt oder gelagert wurden. Wer den die Kosten nicht bezahlt, so hat sie die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
§4 Verpflichtung zur Hilfeleistung
(1)Soweit die zur Brandbekämpfung benötigten Hilfs mittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist der Bür germeister berechtigt,
(2)Ausgenommen von der Verpflichtung zur Hilfelei
stung gemäß Abs. 1 Z. 1 sind Personen,
vollziehen haben oder die auf Grund eines zu verse
henden Bereitschaftsdienstes (Rufbereitschaft) jeder zeit dazu einberufen werden können,
schen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaft
licher Schäden notwendig ist.
(3) Das im Zug der Brandbekämpfung erforderliche Be treten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken
sowie die Inanspruchnahme privater Löschmittel ist zu dulden.
(4) Vermögensrechtliche Nachteile, die einer zur Hilfe leistung verpflichteten Person entstanden sind, sind nach den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz buches (ABGB) von der Gemeinde zu ersetzen, sofern
nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht anderer
besteht.
§5 Pflichten der Gemeinde
(1)Die Gemeinde hat nach Möglichkeit und Zumutbar
keit ausreichende Vorkehrungen zu treffen, die das Ent stehen und das Ausbreiten von Bränden verhüten und
eine wirksame Brandbekämpfung sicherstellen. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, daß
stehen.
(2) Die Gemeinde hat sich bei der Durchführung der
Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sach
kenntnis erforderlich ist, des Feuerwehrkommandanten
des Pflichtbereiches und erforderlichenfalls sonstiger
Sachverständiger zu bedienen.
(3) Die Gemeinde hat weiters Brandmelde- und Alarmierungsstellen einzurichten, zu betreiben und zu erhal ten. Brandmelde- oder Alarmierungsstellen sind Stellen, die für das Entgegennehmen und Weiterleiten von per sönlich, telefonisch oder technisch übermittelten Brand meldungen zuständig und durch ständige Erreichbarkeit sowie durch die erforderliche technische Ausstattung hiezu auch in der Lage sind. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, daß mehrere Gemeinden
gemeinsame Brandmelde- und Alarmierungsstellen be
treiben oder daß deren Betrieb einer geeigneten Institu
tion übertragen wird.
III. ABSCHNITT Maßnahmen nach einem Brand
§ 6 ¦ Brandwache
Nach einem Brand hat der Pflichtbereichskommandant für eine ausreichende und entsprechend ausgerüstete Brandwache zu sorgen. Die Brandwache hat die Aufgabe, ein Wiederaufflammen des Brandes durch versteckte Glutnester zu verhindern; sie ist erst dann abzuziehen, wenn eine weitere Brandgefahr nicht mehr zu erwarten ist. Von der Beendigung der Brandwache sind die die Brandursache erhebenden Organe zu verständigen. Zu Aufräumungsarbeiten ist die Brandwache nicht verpflichtet.
§7 Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten
(1) Nach einem Brand hat der Eigentümer des Gebäu
des unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermitt lung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungs maßnahmen zu treffen und Aufräumungsarbeiten durch
zuführen bzw. zu veranlassen.
(2) Der Eigentümer eines vom Brand betroffenen Ge
bäudes hat für die vorläufige Unterbringung der Bewoh
ner zu sorgen, wenn deren Verbleib an der Brandstelle
nicht möglich ist. Er hat weiters dafür vorzusorgen, daß
gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder
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Beschädigung vorläufig bewahrt und gerettete Tiere vorläufig an einem sicheren Ort untergebracht und versorgt werden.
(3) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Gemeinde die entsprechenden Maßnahmen dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen lassen.
§8 Brandursachenermittlung
(1) Die Brandursachenermittlung obliegt der Gemein
de, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt.
(2) Die Gemeinde hat - soweit dies möglich ist -
schon während des Brandes, sonst aber unverzüglich
nach dem Brand unter Heranziehung des Pflichtbereichs kommandanten und erforderlichenfalls eines Sachver
ständigen für Brand- und Explosionsermittlung oder eines Sachverständigen einer nach § 20 anerkannten ju ristischen Person zu ermitteln, wodurch der Brand verur sacht worden ist. Bis zum Abschluß der Untersuchungen dürfen an der Brandstelle Veränderungen - abgesehen von für die Brandbekämpfung und sonst unbedingt erfor derlichen Sicherungsmaßnahmen - nur mit Zustimmung
der die Untersuchung führenden Organe vorgenommen
werden. Der Pflichtbereichskommandant hat die Ermitt lungen - soweit möglich und zumutbar - technisch zu unterstützen.
(3) Ist die Brandursache nicht eindeutig geklärt, so ist nach Möglichkeit schon während des Brandes das Gelän de um die Brandausbruchsstelle zu sichern und für den Zutritt Unbefugter solange zu sperren, als dies für die Er mittlung der Brandursache erforderlich ist. Die Brandbe kämpfung und die Maßnahmen gemäß §§ 13 und 14 dür
fen hiedurch nicht behindert werden.
(4) Treten Verdachtsmomente auf gerichtlich strafbare Handlungen auf, so hat die Gemeinde unverzüglich die zuständigen Organe des Gerichtes oder der öffentlichen Sicherheit zu verständigen. Haben diese Organe ein
schlägige Maßnahmen angeordnet, so darf die Gemeinde - anstelle der Maßnahmen gemäß Abs. 1,2 und 3 - nur begleitende und unterstützende Maßnahmen anordnen
und durchführen. § 11 Abs. 7 gilt sinngemäß.
§9 Brandursachenstatistik
(1) Die Landesregierung hat zur zielgerichteten Brand verhütungstätigkeit die Brände nach ihrer Ursache lau fend statistisch zu erfassen (Brandursachenstatistik); § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, ist verpflichtet, diesen Brand binnen drei Tagen der Gemeinde zu melden. Diese ist verpflich tet, den Brand innerhalb von drei Monaten der Landes regierung bzw. einem von dieser beauftragten Dritten weiterzumelden.
(3) Die Anzeige- und Meldepflicht nach Abs. 2 entfällt, wenn eine öffentliche Feuerwehr zur Brandbekämpfung eingeschritten ist.
IV. ABSCHNITT
Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden (Feuerpolizeiliche Überprüfung)
§ 10 Überprüfungsintervalle
(1)Die Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebä'
den, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grün
stücken (im folgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, Qn zwar:
(2)Ein Objekt gehört der Risikogruppe an, wenn
der dort üblicherweise anzunehmenden größere
Menschenansammlung eine höhere Brandgefahr auf
geht als von anderen Objekten (erhöhte Brandgefah
oder
tungsbedingungen ein erhöhtes Gefahrenpotential ft
die sich darin aufhaltenden Menschen bei einer
Brand gegeben ist.
(3)Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung ge
maß Abs. 1 Z. 1 und 2 kann entfallen
nur geringe Brandgefahr ausgeht, insbesondere so
ehe, in denen sich keine Feuerungsanlagen oder elet^
trische Anlagen befinden;
cherheit innerhalb des Überprüfungsintervalls vo
einer nach § 20 anerkannten juristischen Person übe;
(4) Einer Überprüfung gemäß Abs. 3 ZI 2 von Objekte oder Objektsteilen, die der Risikogruppe angehören, is jedenfalls der Pflichtbereichskommandant beizuziehen.
(5) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis über alle GebäL de der Risikogruppe in ihrem Gemeindegebiet zu führe:
und dieses ortsüblich kundzumachen.
§ 11 Organisation der Feuerpolizeilichen Überprüfung
(1) Der Leiter der Feuerpolizeilichen Überprüfung is ein Organ der Gemeinde; verfügt es über ausreichend' Fachkenntnisse, so kann es gleichzeitig die Funktion de Sachverständigen gemäß Abs. 2 Z. 1 wahrnehmen.
(2) Der Feuerpolizeilichen Überprüfung sind jedenfall beizuziehen:
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Brandschutzwesen, Elektrotechnik, Blitzschutzanlagen oder Feuerpolizei, ein Rauchfangkehrer des Kehrgebietes oder ein Sachverständiger einer nach § 20 anerkannten juristischen Person;
(3)Versicherungsunternehmen sind berechtigt, auf
eigene Kosten an der Feuerpolizeilichen Überprüfung jener Gebäude als Beteiligte teilzunehmen, die bei ihnen feuerversichert sind. Einem Ersuchen um Verständigung von der Vornahme der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Nachweis über die bestehende Versicherung des Ge bäudes beizuschließen.
(4) Eine nach § 20 anerkannte juristische Person ist be rechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Feuerpolizeilichen Überprüfung zu entsenden.
(5) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 2 Z. 2 ist der Pflichtbereichskommandant berechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Feuerpolizeilichen Überprüfung zu entsenden.
(6) Die Gemeinde hat den im Abs. 2 Z. 1 und 2 genann ten Teilnehmern an der Feuerpolizeilichen Überprüfung die ihnen daraus erwachsenen Kosten zu ersetzen, so fern sie sonst keinen Anspruch auf Ersatz haben.
(7) Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die an der Feuerpolizeilichen Überprüfung beteiligten Personen, soweit sie nicht ohnedies der Amtsverschwie genheit gemäß Art. 20 B-VG unterliegen, zur Verschwie genheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätig keit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist.
§ 12 Durchführung der Feuerpolizeilichen Überprüfung
(1)Bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist insbe sondere festzustellen, ob
(2) Die Feuerpolizeiliche Überprüfung hat stets geson dert für jedes Objekt, verbunden mit einem Lokalaugen schein, zu erfolgen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(3) Die Feuerpolizeiliche Überprüfung ist von der Ge meinde anzuordnen; sie hat den Eigentümer - ausge
nommen bei Gefahr in Verzug - rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vorher, davon zu verständigen. Bei Wohnanlagen mit mehr als drei Wohnungen kann die Ladung auch durch Anschlag in der Gemeinde und durch
Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude erfolgen. Die Eigentümer haben den Anschlag der Verständigung in ihrem Gebäude zu dulden.
(4)Der Eigentümer hat bei der Feuerpolizeilichen Über prüfung dem Leiter der Amtshandlung und den Sachver ständigen gemäß § 11 Abs. 2 den notwendigen Zutritt zu Gebäuden, Gebäudeteilen (Räume, Dachböden und dgl.) und Grundstücken zu gewähren sowie alle notwendigen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Erforderliche Prüfzeugnisse, Befunde und Atteste sind auf Verlangen vorzuweisen.
(5)Dem Eigentümer ist bei der Feuerpolizeilichen
Überprüfung Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Feuerpolizeilichen Überprüfung Stellung zu nehmen. Die Feuerpolizeiliche Überprüfung hat unter größtmöglicher Schonung der Rechte und Interessen des Eigentümers
zu erfolgen.
§13 Mängelbeseitigung
(1) Werden bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung ge^ maß § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 Z. 2 Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, so ist dem Eigentümer die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheides unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist auf zutragen.
(2) Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weite res Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Ei
gentümers zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung durch den Eigentü mer nicht sichergestellt ist.
(3) Werden bei einer Feuerpolizeilichen Überprüfung Mängel festgestellt, die den Wirkungsbereich einer ande ren Behörde berühren, so ist dieser eine Abschrift der Niederschrift über die Feuerpolizeiliche Überprüfung zu übermitteln.
§14 Nachbeschau
(1) Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob die im Zug der Feuerpolizeilichen Überprüfung festgestellten Mängel beseitigt wurden; § 12 und § 13 gelten sinngemäß.
(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn der Eigentü mer der Gemeinde auf andere gleichwertige Weise nach weist, daß der Mangel behoben wurde.
. V. ABSCHNITT Vorbeugender Brandschutz
§15 Löschmittelvorsorge
(1) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, Einrichtungen der Ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instandzuhalten. Diese Einrichtungen sind vom Eigentümer in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zeitraum auf ihre Funktionstüchtigkeit bzw. Verwendbarkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
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(2) Sofern es die Beschaffenheit, die Art der Benützung, die Lage oder die Zweckbestimmung eines Objektes erfordert, hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses Objekts die Bereithaltung von zusätzlichen Löschgeräten und Löschmitteln, insbesondere von Löschwasser und Sonderlöschmitteln, mit Bescheid aufzutragen. Der Pflichtbereichskommandant ist dabei zu hören. Die Löschgeräte und Löschmittel sind vom Eigentümer in einem nach dem Stand der Technik entsprechenden Zeitraum auf ihre Funktionstüchtigkeit bzw. Verwendbarkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
§ 16 ' Entfernung von Hindernissen
(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der
Einsatzorganisationen innerhalb und außerhalb von Ge
bäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten und
Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen
von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind
ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kenn
zeichnen.
(2) Wird durch Gegenstände (z.B. Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf den im Abs. 1 bezeich neten Wegen und Flächen der Einsatz von Einsatzfahr zeugen behindert, so hat die Gemeinde dem Eigentümer die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzu tragen; § 13 und § 14 gelten sinngemäß.
§ 17 Brandsicherheitswache
(1) Aufgabe der Brandsicherheitswache ist die Brand entdeckung, Brandmeldung und die Erste bzw. Erweiter te Löschhilfe. Wer auf Grund der allgemeinen und beson deren Pflichten gemäß § 2 eine Brandsicherheitswache zu stellen hat, hat dazu entsprechend geschultes, eige nes Personal oder Mitglieder der öffentlichen Feuerwehr heranzuziehen. Die Kosten der Brandsicherheitswache trägt der Verpflichtete.
(2) Sofern es das öffentliche Interesse am Vorbeugen den Brandschutz erfordert, hat die Gemeinde dem nach Abs. 1 Verpflichteten die Stellung einer Brandsicherheits wache mit Bescheid vorzuschreiben. Bei Gefahr in Ver zug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren eine öf fentliche Feuerwehr zu beauftragen, eine Brandsicher heitswache zu stellen.
§ 18 Objektsbrandschutz
(1)Der Eigentümer von Objekten der Risikogruppe
(§ 10 Abs. 2) hat der Gemeinde binnen drei Monaten
nach Fertigstellung des Objekts
(2)Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers oder bei Bedarf von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Objekt in die Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) fällt oder nicht; § 11 Abs. 2 Z: 1 und 2 gilt sinngemäß. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Abs. 1 erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides zu laufen.
(3)Zum Brandschutzbeauftragten kann nur eine kö
perlich und geistig geeignete Person bestellt werden, d nachweislich hinreichende Kenntnisse im Brandschu
besitzt. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sir insbesondere:
schutzplanes sowie der Brandschutzordnung,
Personen, die sich ständig im Gebäude aufhalten, ir Brandschutz und" ¦ "
(4) Im Brandalarmplan ist die Reihenfolge der ir
Brandfall zu alarmierenden Personen und Stellen fes zulegen.
(5) Im Brandschutzplan sind in einer vereinfachte;
zeichnerischen Darstellung der Liegenschaft, des Ge bäudes öder des Gebäudeteiles die für den Brandschut wesentlichen Umstände einzutragen.
(6) In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensre geln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnah men des Vorbeugenden Brandschutzes sowie das Vei
halten im Brandfall und nach einem Brand schriftlich zu sammenzufassen.
(7) Bei Objekten der Risikogruppe, von denen au
Grund ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer Benützun; eine im Vergleich zu anderen Objekten der Risikogrupp( überdurchschnittlich hohe Brandgefahr ausgeht, hat di Gemeinde dem Eigentümer mit Bescheid die Einrichtung einer 8randschutzgruppe oder einer Betriebsfeuerweh vorzuschreiben, soweit dies im Interesse des Vorbeugen den Brandschutzes und zu einer raschen und wirksamer Brandbekämpfung erforderlich ist. § 11 Abs. 2 Z. 1 und ;
gilt sinngemäß; im Verfahren zur Vorschreibung der Ein
richtung einer Betriebsfeuerwehr ist überdies den
O.ö. Landes-Feuerwehrverband Gelegenheit zur Stel
lungnahme zu geben.
(8)Eine Brandschutzgruppe im Sinn des Abs. 7 besteh
aus Personen, die gesundheitlich geeignet und ausrei chend geschult sind, um bei Bedarf Brandschutzmaßnah men, insbesondere Maßnahmen der Ersten und Erweiter ten Löschhilfe durchführen zu können.
VI. ABSCHNITT Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung §19 O.ö. Brandverhütungsfonds
(1) Zur Förderung und Durchführung von Brandverhü tungsmaßnahmen in Oberösterreich ist der O.ö. Brand Verhütungsfonds eingerichtet. Er besitzt Rechtspersön lichkeit und ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(2) Die Mittel des Fonds werden
(3)Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet
Die Landesregierung kann die Verwaltung Dritten (§ 20 übertragen, wobei ein maßgeblicher Einfluß der Landes regierung auf die Verwaltung sicherzustellen ist.
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(4)Im Fall der Übertragung der Verwaltung (Abs. 3) un
tersteht der Fonds der Aufsicht der Landesregierung. Die
Aufsicht besteht insbesondere
entspricht und in der Prüfung, ob seine Finanzgeba
rung vorschriftsmäßig, rechnerisch richtig und wirt
schaftlich zweckmäßig ist;
Prüfung festgestellt werden.
(5) Der Haushaltsvoranschlag des Fonds bedarf der
Genehmigung der Landesregierung; der Rechnungs
abschluß ist der Landesregierung zur Kenntnis zu
bringen.
(6) Die Landesregierung bestellt im Fall der Übertra
gung der Verwaltung des Fonds an einen Dritten (§ 20)
einen Landes-Brandverhütungskoordinator, dem die
Koordinierung der Verwaltung des Fonds zwischen Lan desregierung, und Drittem (§ 20) obliegt.
§20
Juristische Personen, deren Zweck die Brandverhütung ist
(1) Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeig nete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.
(2) Eine anerkannte juristische Person hat insbeson dere
Explosionsursachen auszubilden und den Sicher
heitsbehörden und Gerichten bei Bedarf beizustellen;
den Brandschutz auszubilden und den Bundes-,
Landes- und Gemeindebehörden bei Bedarf beizu
stellen;
genden Brandschutz - insbesondere durch Vorträge,
Herausgabe von Informationsmaterial und dgl. - auf
zuklären;
Aufgaben der Brandverhütung und des Vorbeugen
den Brandschutzes befaßten Personen durchzuführen
und zu fördern;
von Blitzschutzanlagen zu fördern;
Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brand
verhütung und des Vorbeugenden Brandschutzes zu
fördern bzw. diese vorzunehmen;
Behörden und Stellen - insbesondere mit dem
O.ö. Landes-Feuerwehrverband - zusammenzuar
beiten.
(3)Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist
,die Anerkennung von der Landesregierung durch Verord
nung zu widerrufen.
VII. ABSCHNITT
Behörden; Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 21 Verordnungsermächtigung
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnunq je
denfallsM '
1.die allgemeinen und besonderen Pflichten gemäß § 2
• zu konkretisieren;
für die Bestellung zu Brandschutzbeauftragten bzw.
für die Errichtung einer Brandschutzgruppe oder
Betriebsfeuerwehr sowie deren Aufgaben zu erlas
sen (§ 18).
(2)Vor Erfassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde 1. mit einer Geldstrafe bis zu S 5.000,-
zu bestrafen,
wer
Seile 402
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2.mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,- zu bestrafen,
wer
a) vor Abschluß der Untersuchungen an der Brand
stelle Veränderungen ohne Zustimmung der die
Untersuchung führenden Organe vornimmt (§ 8
Abs. 2);
b) sich unbefugt Zutritt zum abgesicherten Gelände
um die Brandausbruchsstelle verschafft (§ 8
Abs. 3);
3.mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,- zu bestrafen,
wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt
nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zu ständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemein de zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§23 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 an der Abwehr von Gefahren nach diesem Landesgesetz mitzuwirken;
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre An wesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Gefahrenabwehr behindern, selbst ge
fährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzu mutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
(3) Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) eingeschritten sind; sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die
sie bei sich haben. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.
(4) Für die Erfüllung der Aufgaben, die den Sicherheitsbehörden im Abs. 1 übertragen werden, gelten die Grundsätze über die Aufgäbenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
§24 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Die der Gemeinde durch dieses Landesgesetz über tragenen Aufgaben sind - mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Z. 2 - Maßnahmen der örtlichen Feuerpolizei und fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Ge meinde hat sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der öf fentlichen Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen.
(2) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 1 bis 4, 15 bis 17, 68 bis 72, 74 Abs. 2 sowie die Wendung "auch § 3 und" im § 77 Abs. 1 fit. a der O.ö. Feuerpolizeiordnung außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
können schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(4) Die Frist für die Bekanntgabe der Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und die Vorlage eines Brand alarmplanes, Brandschutzplanes und einer Brandschutz ordnung (§ 16 Abs. 1) beginnt bei Objekten der Risiko gruppe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Lan desgesetzes bereits bestehen, mit Inkrafttreten der Ver ordnung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 4.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgeset zes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzu führen.
(6) Mit Ablauf des 31. Dezembers 1994 gehen alle
Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen des gemäß § 68 der O.ö. Feuerpolizeiordnung eingerichteten O.ö. Brandverhütungsfonds auf den gemäß § 19 einge
richteten O.ö. Brandverhütungsfonds als dessen Rechts nachfolger über. Die Verordnung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des O.ö. Brandverhü tungsfonds, LGBl. Nr. 11/1953, gilt als Verordnung nach diesem Landesgesetz weiter.
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