Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sondergebühren für den Beistand durch Hebammen in Krankenanstalten
LGBL_OB_19941229_111Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sondergebühren für den Beistand durch Hebammen in KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 111/1994 56. Stück
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sondergebühren für den Beistand durch Hebammen in Krankenanstalten
Nr. 111 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 12. Dezember 1994
über die Sondergebühren für den Beistand durch
Hebammen in Krankenanstalten
Auf Grund des § 34 Abs. 1 lit. b und d und Abs. 4 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch die O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1994, LGBl. Nr. 61, wird verordnet:
Der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen Beistand
durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte
Hebamme beträgt bei
Geburt eines Säuglings S 3.900,-,
Geburt von Zwillingen S 4.600,-,
Geburt von Drillingen S 6.200,-,
Fehlgeburt S 1.700,-.
Diese Gebühr kommt der Hebamme zu.
Die Gebühr für den Beistand durch angestellte Hebammen
(Hebammengebühr) für Pfleglinge der Sonderklasse beträgt bei
Geburt eines Säuglings S 1.950,-,
Geburt von Zwillingen S 2.300,-,
Geburt von Drillingen S 3.100,-,
Fehlgeburt S 850,-.
Diese Gebühr kommt dem Rechtsträger der Krankenanstalt zu.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen, LGBl. Nr. 27/1952, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/1989, sowie § 8 der 1. Durchführungsverordnung zum O.ö. Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 45/1958, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 77/1975, außer Kraft.
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