Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1990
LGBL_OB_19941216_102Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1990Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.12.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 102/1994 52. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 102
Kundmachung
der o.ö. Landesregierung vom 14. November 1994 über die Wiederverlautbarung des O.ö. Objektivierungsgesetzes 1990
Artikel I
Auf Grund des Art. 33 O.ö. Landes-Verfassungsgesetz 1991 wird in der Anlage das O.ö. Objektivierungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 96, in der geltenden Fassung wiederver-lautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus der O.ö. Objektivierungsgesetz-Novelle 1992, LGBl. Nr. 3/1993, ergeben, welche am 1. März 1993 in Kraft getreten ist.
Artikel III
Als nicht mehr geltend festgestellt (gegenstandslos geworden) und daher in den wiederverlautbarten Text nicht mehr aufgenommen wurden:
"I. Hauptstück" bis
durch die Bezeichnung "VI. Hauptstück" ersetzt;
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 52. Stück, Nr. 102
I. HAUPTSTÜCK Allgemeines
§1
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(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterrei chischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände nach
einheitlichen und objektiven Kriterien zu gestalten. Dar über hinaus soll auch die Besetzung leitender Funktionen mit dem Ziel miterfaßt werden, daß die Funktionszutei lung im Bereich des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände einheitlich
und nach objektiven Kriterien erfolgt.
(2) Die Bewerbung um die Aufnahme,in den öffent
lichen Dienst des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände steht jeden
falls allen österreichischen Staatsbürgern offen.
(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Lan
desgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. II. HAUPTSTÜCK Land Oberösterreich
ABSCHNITT A Aufnahme in den Landesdienst
§2 Ausschreibung
(1) Der Aufnahme von Personen in den Landesdienst
für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung vorauszugehen. Zusätzlich soll eine Ausschreibung auch in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer ober österreichischen Tageszeitung erfolgen, wenn sie einen Dienstposten betrifft, der sich durch quantitative oder qualitative Anforderungen von vergleichbaren Dienstpo sten abhebt; dies kann auch in der Form eines Hinweises auf die Ausschreibung in der Amtlichen Linzer Zeitung er folgen.
(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
(3)Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wo
chen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Sie haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthalte nen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungs weise entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Die Landesregierung kann einzelne Personalverfü gungen ohne vorhergehende Ausschreibung bezie hungsweise ohne Befassung des Personalbeirates (§ 4) selbständig treffen, wenn es aus dienstlichen oder ver waltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Personalverfügungen nach Abs. 4 sind in sinngemä ßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Vorsitzenden des Personalbeirates unter Anschluß einer Begründung un verzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§3 Bewerbung
(1) Bewerber sind, wenn sie die landesgesetzlichen Anstellungserfordemisse erfüllen, ein Jahr ab dem Einlan gen ihrer Bewerbung vorzumerken.
(2) Vorgemerkte Bewerber sind in das Verfahren nach diesem Landesgesetz einzubeziehen, sofern sie die Aus schreibungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vormerkung endet mit Abschluß eines Objektivierungsverfahrens, in das der vorgemerkte Bewerber miteinbezogen wurde;
eine neuerliche Vormerkung im Sinn des Abs. 1 ist
möglich.
§4 Personalbeirat
(1) Zur Begutachtung der Bewerbungen um Aufnahme
in den Landesdienst ist beim Amt der Landesregierung ein Personalbeirat einzurichten. Der Personalbeirat be steht aus fünf Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die von der Landesregierung auf die Dau er der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt
werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Landtages sein. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmit glied bestellt, das im Fall der Verhinderung des Mitglie des an dessen Stelle tritt. Der Personalbeirat bleibt nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages so lang im Amt, bis die neugewählte Landesregierung die Mitglie der des Personalbeirates bestellt hat.
(2) Die Anzahl der von jeder im Landtag vertretenen Partei namhaft zu machenden Dienstgebervertreter be stimmt sich nach dem Verhältnis der der Partei im Land tag zukommenden Mandate, wobei - soweit vorhan
den - den drei stärksten im Landtag vertretenen Partei en jedenfalls ein Dienstgebervertreter zukommt. Bei glei cher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorange gangenen Landtagswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Parteilandessummen den Ausschlag. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener im Land tag vertretenen Partei namhaft gemacht, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt. Im Fall des Aus scheidens aus dem Landtag ist unverzüglich von der in Betracht kommenden Partei ein Nachbesetzungsvor schlag zu erstatten.
(3) Die Dienstnehmervertreter werden - je nach dem, ob Gegenstand der Beratungen im Personalbeirat die Aufnahme in
Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich bezie
hungsweise
einen Betrieb des Landes Oberösterreich oder
eine Landesmusikschule oder
.
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(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Per
sonalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an kei ne Weisungen gebunden.
(5) Der Personalbeirat ist beschlußfähig, wenn wenig stens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) an wesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu jeder Sitzung
des Personalbeirates sind die für die Angelegenheiten des Personalwesens zuständigen Bediensteten im Amt
der Landesregierung einzuladen. Sie haben in den Sit zungen beratende Stimme. Der Persor\albeirat kann wei ters seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunfts personen, wie zum Beispiel externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Die Sitzungen des Per sonalbeirates sind nicht öffentlich.
(6) Der Personalbeirat beschließt mit Zweidrittelmehr heit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(7) Geschäftsstelle des Personalbeirates ist das Amt der o.ö. Landesregierung.
§5 Aufnahmekriterien; Aufnahmevorschlag
(1)Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind insbesondere:
(2)Besondere Aufnahmevoraussetzungen ergeben
sich aus der beabsichtigten Verwendung und können ins besondere sein:
(3)Neben den allgemeinen und den besonderen Auf nahmevoraussetzungen sind als objektive Aufnahmekri terien nach der Art der zu besetzenden Dienstposten ins besondere anzusehen:
(4) Das Amt der Landesregierung hat die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils der Entwurf eines Auf nahmevorschlages unter Anschluß der für die Beurtei lung erforderlichen sonstigen Unterlagen über alle Be werber spätestens sieben Tage vor der nächsten Sitzung zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivie rungsverfahrens Änderungen der maßgeblichen Umstän
de, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden.
(5) Der Personalbeirat hat den Entwurf eines Aufnah mevorschlages des Amtes der Landesregierung sowie
die übrigen Unterlagen zu prüfen und in einer Empfeh lung einen endgültigen Aufnahmevorschlag an die Lan desregierung zu erstatten. Dieser ist innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirates eingelangt sind, zu erstatten. Tritt der Personalbeirat nicht innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung der Unterlagen durch
das Amt der Landesregierung zusammen, kann die Lan
desregierung ohne Empfehlung des Personalbeirates
entscheiden. Kommt in der ersten Sitzung des Personal beirates kein Aufnahmevorschlag zustande, hat eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche stattzu finden.
§6 Mitteilung der Aufnahme von Bewerbern; Abgrenzung
(1) Den Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils bis zum Zehnten des Folgemonats mitzuteilen, welche dem Verfahren nach diesem Landesgesetz unterzogene Be
werber zu welchem Zeitpunkt bei welcher Dienststelle den Dienst angetreten haben.
(2) Entscheidet die Landesregierung über die Aufnah me eines Bewerbers in den Landesdienst entgegen der vom Personalbeirat abgegebenen Empfehlung, ist dies dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und zu begründen.
(3) Bei Bewerbern um leitende Funktionen, die in kei nem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzu wenden. Lediglich der Zeitpunkt ihres Dienstantrittes und die Dienststelle sind dem Vorsitzenden des Personalbei rates jeweils bis zum Zehnten des Folgemonats mitzu teilen.
§7 Vertraulichkeit
Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren, jedoch ist Bewerbern auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Auswahlverfahren zu erteilen.
ABSCHNITT B
Besetzung leitender Funktionen im Bereich des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörden
§8 Ausschreibung; Bewerbung
(1) Der Bestellung der Leiter von Abteilungsgruppen, der Abteilungsleiter, vergleichbarer Funktionsträger sowie der Leiter von Unterabteilungen beziehungsweise sonstigen nachgeordneten Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, ferner der Bestellung der Bezirkshauptmänner, der Amtsvorstände und technischen
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Leiter der Agrarbezirksbehörden hat nach Maßgabe dieses Abschnittes eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung in der Amtlichen Linzer Zeitung erfolgen.
(2) Die Ausschreibung hat die Erfordernisse für die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung
jene besonderen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkei ten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind.
(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wo
chen. Die Bewerber haben erforderlichenfalls die gefor derten Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten ent
sprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 11 Abs. 1 enthaltenen objektiven Kriterien für die Betrauung mit einer der im Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen zu geben bezie hungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(4) Jedenfalls ist die Bestellung der Leiter von Abteilun gen des Amtes der Landesregierung sowie von Bezirks hauptmännern, Amtsvorständen und technischen Leitern der Agrarbezirksbehörden vor einer unbefristeten Bestel lung einmal befristet auszusprechen; eine solche Befri stung darf nicht kürzer als zwei und nicht länger als fünf Jahre dauern. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen.
§9 Vertraulichkeit
Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Bewerbern ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Auswahlverfahren zu erteilen.
§ 10 Begutachtungskommission
(1) Zur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im § 8 Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen ist im Amt der Landesregierung eine Begutachtungskommission einzurichten. Diese Begutachtungskommission besteht aus drei Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die - sofern sie nicht schon von Amts wegen Mitglieder sind (Abs. 2) - vom Landeshauptmann als
Vorstand des Amtes der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt wer den und Landesbedienstete sein müssen. Die Begutach tungskommission bleibt nach Ablauf der Gesetzgebungs periode des Landtages so lang im Amt, bis der neuge wählte Landeshauptmann die Mitglieder der Begutach tungskommission bestellt hat.
(2) Dienstgebervertreter sind der Landesamtsdirektor (im Fall seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter) beziehungsweise, sofern die leitende Funktion vom Landesamtsdirektor zugeteilt wird, der Lei ter der Personalabteilung (im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter) als Vorsitzender und zwei weitere Mitglie der (Ersatzmitglieder), die auf Vorschlag der Landesre gierung bestellt werden.
(3) Die Dienstnehmervertreter (Ersatzmitglieder) wer den auf Vorschlag des Landespersonalausschusses be
stellt, wobei dieser Vorschlag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mit der Maßgabe zu erstellen ist,
daß jedenfalls ein Vertreter der zweitstärksten Fraktion im Vorschlag aufscheint. Die Dienstnehmervertreter müssen Mitglieder der Personalvertretung sein. Im Fall des Ausscheidens aus der Personalvertretung hat diese unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode der Begutachtungskommission zu erstatten.
(4) Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig,
wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind; sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stim mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wird eine leitende Funktion begutachtet, für die sich ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Begutachtungskommission beworben hat, ist es von den Beratungen beziehungswei se den Beschlußfassungen ausgeschlossen.
(5) Kommt in der ersten Sitzung der Begutachtungs
kommission kein Gutachten zustande, hat eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Be gutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres
Amtes an keine Weisungen gebunden.
(7) Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission
ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfah rens an bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, wäh rend der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außer dienststellung, der Erteilung eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(8) Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission
endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
§11 Begutachtungskriterien; Reihungsliste
(1)Neben den im § 8 Abs. 2 angeführten Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten sind als objektive Kriterien für die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 je nach Art der zu besetzenden Funktion insbesondere anzusehen:
(2) Die Begutachtungskommission hat die Bewerbun
gen nach den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 und den Kri terien des Abs. 1 zu prüfen. Den Mitgliedern der Begut achtungskommission ist jeweils eine Liste aller Bewerber unter Anschluß der für die Beurteilung erforderlichen son stigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor der näch sten Sitzung zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgebli chen Umstände, können bis spätestens am zweiten Ar
beitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht wer
den. Die Begutachtungskommission kann ihren Sitzun
gen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zum Beispiel externe Personalexperten, mit beratender Stim me beiziehen. Die Sitzungen der Begutachtungskommis sion sind nicht öffentlich.
(3) Die Begutachtungskommission hat nach Prüfung
der vorliegenden Bewerbungen eine zu begründende
Reihung vorzunehmen. Diese Reihungsliste samt Be
gründung sowie die übrigen Unterlagen aller Bewerber
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sind dem Landeshauptmann beziehungsweise dem Landesamtsdirektor innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Kommt innerhalb dieser Frist kein Gutachten zustande, kann die Bestellung ohne Bedachtnahme auf ein derartiges Gutachten erfolgen.
§12 Weiterbestellungsgutachten
(1) Im Fall einer befristet zugeordneten leitenden Funk tion gemäß § 8 Abs. 4 hat der Landeshauptmann bezie hungsweise der Landesamtsdirektor spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funk tion schriftlich mitzuteilen, ob er mit Ablauf der Bestel lungsdauer mit dieser Funktion unbefristet betraut wird oder ob ein Weiterbestellungsgutachten zur Frage der unbefristeten Bestellung eingeholt wird.
(2) Wird die unbefristete Betrauung nach Abs. 1 mitge teilt, entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begut achtungsverfahren nach diesem Landesgesetz.
(3) Der Landeshauptmann beziehungsweise der Lan
desamtsdirektor hat mit der Erstattung eines Weiterbestellungsgutachtens die Begutachtungskommission (§ 10) zu befassen. Der Funktionsinhaber kann die Erstat tung eines Weiterbestellungsgutachtens binnen einem Monat ab Beginn der Einjahresfrist verlangen, wenn bis dahin eine Mitteilung nach Abs. 1 unterbleibt.
(4) Die Begutachtungskommission hat den Erfolg der
bisherigen Funktionsausübung sowohl in fachlicher als auch in innerdienstlicher Hinsicht zu beurteilen. Sie hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zu sammenhängen, Bedacht zu nehmen. Sie kann Unterla
gen und Auskünfte einholen und soll ihr Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Ver langens erstatten.
(5) Das Gutachten hat die begründete Empfehlung zu
enthalten, ob der Inhaber der Funktion mit dieser unbefri stet betraut werden soll oder nicht. Ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht vorschlägt, kann nur mit einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
(6) Der Landeshauptmann beziehungsweise der Lan
desamtsdirektor hat dem Inhaber der Funktion späte
stens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer
endgültig mitzuteilen, ob er mit Ablauf der Bestellungs dauer mit dieser Funktion unbefristet betraut wird oder nicht. Dies gilt auch, wenn die Begutachtungskommis sion ihr Gutachten nicht rechtzeitig abgibt.
ABSCHNITT C
Besetzung leitender Funktionen im Bereich sonstiger
Verwaltungseinrichtungen des Landes
§13 Ausschreibung; Bewerbung
(1) Der Bestellung der Leiter (Unterabteilungsleiter) in beziehungsweise von sonstigen Verwaltungseinrichtun gen des Landes, ausgenommen den Bereich, der dem Ausschreibungsverfahren nach § 24 O.ö. Krankenanstal tengesetz 1976, LGBl. Nr. 10, zu unterziehen ist, hat nach Maßgabe dieses Abschnittes eine Ausschreibung jeden falls in der Amtlichen Linzer Zeitung vorauszugehen.
(2) Die Ausschreibung hat die Erfordernisse für die Be trauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung
jene besonderen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind.
(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wo
chen. Die Bewerber haben erforderlichenfalls die gefor derten Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten ent
sprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 16 Abs. 1 enthaltenen objektiven Kriterien für die Betrauung mit einer der im Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen zu geben bezie hungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(4) Jedenfalls ist die Bestellung der Leiter vor einer un befristeten Bestellung einmal befristet auszusprechen; eine solche Befristung darf nicht kürzer als zwei und nicht länger als fünf Jahre dauern. Dies ist in der Ausschrei bung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen.
§ 14 Vertraulichkeit
Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Bewerbern ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Auswahlverfahren zu erteilen.
§15 Begutachtungskommission
(1) Zur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im § 13 Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen ist im Amt der Landesregierung eine Begutachtungskommission einzurichten. Die Begutachtungskommission besteht aus drei Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die - sofern sie nicht schon von Amts wegen Mit glieder sind - von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt wer den und Landesbedienstete sein müssen; die Landesre gierung hat die erforderlichen Ersatzmitglieder und über dies einen Dienstgebervertreter zum Vorsitzenden zu be stellen. Die Begutachtungskommission bleibt nach Ab lauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages so lang im Amt, bis die neugewählte Landesregierung die Mitglie der der Begutachtungskommission bestellt hat.
(2) Ein Dienstgebervertreter ist jedenfalls der Landes amtsdirektor (im Fall seiner Verhinderung der Landes amtsdirektor-Stellvertreter). Die Dienstnehmervertreter (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag des Landespersonalausschusses - sofern es sich jedoch um Einrich tungen handelt, für die ein Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen ist, auf Vorschlag des Zentralbetriebsrates - bestellt, wobei dieser Vorschlag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mit der Maßgabe zu erstellen ist, daß jedenfalls ein Vertreter der zweitstärksten Fraktion im Vorschlag aufscheint. Die Dienstnehmervertreter müssen Mitglieder der Personal vertretung beziehungsweise des Betriebsrates sein. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsorgan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nach besetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode der Begutachtungskommission zu erstatten.
(3) Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig,
wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind; sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stim mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wird eine leitende Funktion begutachtet, für die sich ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Begutachtungskommission beworben hat, ist es von den Beratungen beziehungswei se den Beschlußfassungen ausgeschlossen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 52. Stück, Nr. 102
(4) Kommt in der ersten Sitzung der Begutachtungs
kommission kein Gutachten zustande, hat eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Be gutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres
Amtes an keine Weisungen gebunden.
(6) § 10 Abs. 7 und Abs. 8 gelten sinngemäß.
§ 16 Begutachtungskriterien; Reihungsliste
(1)Neben den im § 13 Abs. 2 angeführten Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten sind als objektive Kriterien für die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Sinn des § 13 Abs. 1 je nach der Art der zu besetzenden Funk tion insbesondere anzusehen:
(2) Die Begutachtungskommission hat die Bewerbun
gen nach den Erfordernissen des § 13 Abs. 2 und den Kri terien des Abs. 1 zu prüfen. Den Mitgliedern der Begut achtungskommission ist jeweils eine Liste aller Bewerber unter Anschluß der für die Beurteilung erforderlichen son stigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor der näch sten Sitzung zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgebli chen Umstände, können bis spätestens am zweiten Ar
beitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht wer
den. Die Begutachtungskommission kann ihren Sitzun
gen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zum Beispiel externe Personalexperten, mit beratender Stim me beiziehen. Die Sitzungen der Begutachtungskommis sion sind nicht öffentlich.
(3) Die Begutachtungskommission hat nach Prüfung
der vorliegenden Bewerbungen eine zu begründende
Reihung vorzunehmen. Diese Reihungsliste samt Be
gründung sowie die übrigen Unterlagen aller Bewerber sind der Landesregierung innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Ent scheidung vorzulegen.
(4) Kommt innerhalb dieser Frist kein Gutachten zu
stande, kann die Bestellung ohne Bedachtnahme auf ein derartiges Gutachten erfolgen.
§17 Weiterbestellungsgutachten
Im Fall einer befristet zugeordneten leitenden Funktion gemäß § 13 Abs. 4 gilt § 12 sinngemäß mit der Maßgabe, daß anstelle des Landeshauptmannes beziehungsweise des Landesamtsdirektors die Landesregierung zuständig ist.
III. HAUPTSTÜCK Statutargemeinden
ABSCHNITT A Aufnahme in den Dienst der Statutargemeinden § 18 Ausschreibung; Bewerbung
(1) Der Aufnahme von Personen in den Dienst der Städte mit eigenem Statut für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat - ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 - eine Ausschreibung vorauszugehen, die jedenfalls im jeweiligen Amtsblatt kundzumachen ist. § 12 Abs. 1 Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956, bleibt von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Ausschreibung hat die Aufnahmeerfordernisse und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwen
dung allenfalls jene besonderen Kenntnisse und Fähigkei ten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind.
(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wo
chen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Be
werber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen.
§ 3 gilt sinngemäß.
§ 19 Vereinfachtes Aufnahmeverfahren
(1) Die für Personalrechtsangelegenheiten zuständigen Organe der Stadt mit eigenem Statut können, wie zum Beispiel im Bereich der Anstalten, Betriebe und wirt schaftlichen Unternehmungen der Stadt, wenn es aus
dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen un bedingt erforderlich ist, einzelne Personalverfügungen ohne vorausgehende Ausschreibung beziehungsweise
Befassung des Personalbeirates (§ 20) selbständig tref fen; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Personalverfügungen nach Abs. 1 sind in sinngemä ßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Personalbeirat (§ 20) unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Das für Personalrechtsangelegen heiten zuständige Organ der Stadt mit eigenem Statut kann nach Anhörung des Personalbeirates (§ 20) festle gen, daß für die Anstellung nur kurzfristig Beschäftigter wie Schneeräumer, Hilfsorgane bei Ausstellungen, Mes sen und dergleichen ein vereinfachtes Verfahren durch geführt wird.
§20
Sinngemäße Anwendung des II. Hauptstücks Abschnitt A; Personalbeirat
(1) Im übrigen gelten die Bestimmungen des II. Haupt stücks Abschnitt A sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Personalbeirates nach § 4 vom Personal beirat nach Abs. 2 wahrgenommen werden.
(2) Der Personalbeirat besteht aus fünf Dienstgeberver tretern und drei Dienstnehmervertretern, die vom Ge meinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates sein. Die Anzahl der von jeder im Ge
meinderat vertretenen Partei namhaft zu machenden Dienstgebervertreter bestimmt sich nach dem Verhältnis der der Partei im Gemeinderat zukommenden Mandate,
wobei - soweit vorhanden - den drei stärksten im Ge meinderat vertretenen Parteien jedenfalls ein Dienstge bervertreter zukommt. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden
Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Der Vorsitzen de des Personalbeirates wird auf Vorschlag jener im Ge meinderat vertretenen Partei bestellt, die über die größte Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Im Fall des Erlöschens des Mandates nach § 13 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, § 13 Statut für die Stadt
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Steyr 1992 und § 13 Statut für die Stadt Wels 1992 hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.
(3) Die Dienstnehmervertreter werden auf Grund von
Vorschlägen der in Betracht kommenden Vertretungs
organe nach dem O.ö. Gemeinde-Personalvertretungs
gesetz nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Per
sonalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an kei ne Weisungen gebunden.
(5)Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich; der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Hinsichtlich der Geschäftsordnung gilt § 38 Abs. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, § 38 Statut für die Stadt Steyr 1992 und § 38 Statut für die Stadt Wels 1992 sinngemäß. Die Geschäftsordnung be
darf nicht der Zustimmung der Landesregierung.
ABSCHNITT B Besetzung leitender Funktionen in Statutargemeinden
§21
Sinngemäße Anwendung des II. Hauptstücks Abschnitte B und C
Das II. Hauptstück Abschnitte B und C gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle des Landeshauptmannes der Bürgermeister, an die Stelle des Landesamtsdirektors der Magistratsdirektor und an die Stelle der Landesregierung der Stadtsenat tritt. Abweichend vom § 8 Abs. 4 beziehungsweise § 13 Abs. 4 ist die Bestellung zumindest einmal befristet auszusprechen.
IV. HAUPTSTÜCK
O.ö. Gemeinden
(mit Ausnahme der Statutargemeinden)
ABSCHNITT A Aufnahme in den Gemeindedienst
§22 Ausschreibung; Bewerbung
(1) Der Aufnahme von Personen in den Gemeinde
dienst für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat - ausgenommen in den Fällen des § 23 - eine Aus
schreibung vorauszugehen, die ortsüblich kundzuma
chen ist. § 7 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982, LGBl. Nr. 1, bleibt von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Ausschreibung hat die Aufnahmeerfordernisse und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwen
dung allenfalls jene besonderen Kenntnisse und Fähigkei ten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind.
(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wo
chen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Be
werber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen.
§ 3 gilt sinngemäß.
§23 Vereinfachtes Aufnahmeverfahren
(1) Die für die Personalrechtsangelegenheiten zuständigen Organe der Gemeinde können, wie zum Beispiel im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist, einzelne Personalverfügungen ohne vorausgehende Ausschreibung beziehungsweise Befassung des Personalbeirates (§ 24) selbständig treffen; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Personalverfügungen nach Abs. 1 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Personalbeirat (§ 24) unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Das für Personalrechtsangelegenheiten zuständige Organ der Gemeinde kann nach Anhörung des Personalbeirates (§ 24) festlegen, daß für die Anstellung nur kurzfristig Beschäftigter, wie Schneeräumer, Hilfsorgane bei Ausstellungen, Messen und dergleichen, ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird.
§24
Sinngemäße Anwendung des II. Hauptstücks Abschnitt A; Personalbeirat
(1) Im übrigen gelten die Bestimmungen des II. Haupt stücks Abschnitt A sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Personalbeirates nach § 4 vom Personal beirat gemäß Abs. 2 wahrgenommen werden.
(2) Der Personalbeirat besteht aus vier Dienstgeberver tretern und drei Dienstnehmervertretem, in Gemeinden mit bis zu fünf Bediensteten aus zwei Dienstgebervertre tern und einem Dienstnehmervertreter, die auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates entsandt bezie hungsweise bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinde rates sein, wobei § 18 Abs. 4 vorletzter Satz O.ö. Gemein deordnung 1990 sinngemäß anzuwenden ist. Der Vorsit zende des Personalbeirates wird von jener im Gemeinde rat vertretenen Partei entsandt, die über die größte An zahl von Mandaten verfügt; in Gemeinden mit mehr als fünf Bediensteten wird jeweils einer der drei weiteren Dienstgebervertreter von den drei stärksten im Gemein derat vertretenen Parteien entsandt; sind im Gemeinde rat weniger als drei Parteien vertreten, sind die drei weite ren Dienstgebervertreter nach den Grundsätzen des Ver hältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste im Ge meinderat vertretene Partei entsendet jedenfalls einen Dienstgebervertreter. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden
Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 21 O.ö. Gemeindeordnung 1990) hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funk tionsperiode vorzunehmen.
(3) Die Dienstnehmervertreter werden vom Gemeinde
rat auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommen den Vertretungsorgane nach dem O.ö. Gemeinde-Perso nalvertretungsgesetz nach den Grundsätzen des Verhält niswahlrechts bestellt, wobei in Gemeinden mit mehr als fünf Bediensteten die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Ist wegen der geringen Anzahl von Bediensteten keine Gemeinde-Personalver
tretung eingerichtet, geht das Vorschlagsrecht unmittel bar auf die Gemeindebediensteten über; kommt ein Vor schlag nicht zustande, bestellt der Gemeinderat ohne Vorschlag einen der Dienstnehmer; handelt es sich um eine Gemeinde mit nur einem Dienstnehmer, ist dieser Mitglied des Personalbeirates.
Seite 372
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 52. Stück,
Nr. 102
(3) Die Dienstnehmervertreter werden von der Ver
bandsversammlung auf Grund von Vorschlägen der in
Betracht kommenden Vertretungsorgane nach dem
O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei in
Gemeindeverbänden mit mehr als fünf Bediensteten die
zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft
macht. § 24 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Sind
nach den in Betracht kommenden Landesgesetzen die
Gemeindeverbandsorgane anders bezeichnet, treten an
die Stelle der Verbandsversammlung beziehungsweise
des Obmannes die entsprechenden Organe.
(4) Für jedes Mitglied des Personalbeirates wird - so fern dies möglich ist - ein Ersatzmitglied bestellt, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Per
sonalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an kei ne Weisungen gebunden.
(6)Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich; der Leiter des Geschäftsapparates des Gemeindeverbandes ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Hinsichtlich der Geschäftsführung gilt im übrigen § 66 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß. Die Ge schäftsordnung bedarf nicht der Zustimmung der Lan
desregierung.
ABSCHNITT B
Besetzung leitender Funktionen in Gemeindeverbänden
§34
Sinngemäße Anwendung des II. Hauptstücks Abschnitte B und C;
Ausnahmen
Das II. Hauptstück Abschnitte B (sofern der Gemeindeverband einen eigenen Geschäftsapparat hat) und C gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle des Landeshauptmannes der Obmann, an die Stelle des Landesamtsdirektors der Leiter des Geschäftsapparates des Gemeindeverbandes und an die Stelle der Landesregierung die Verbandsversammlung tritt. Sofern ein Gemeindeverband über nicht mehr als drei Bedienstete verfügt, ist das II. Hauptstück Abschnitte B und C nicht anzuwenden. § 24 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Abweichend vom § 8 Abs. 4 beziehungsweise § 13 Abs. 4 ist die Bestellung zumindest einmal befristet auszusprechen. VI. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
§35 Rechtsstellung der Bewerber; Verständigung
(1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Auf
nahme in den öffentlichen Dienst des Landes, einer Stadt mit eigenem Statut, einer Gemeinde oder eines Gemein deverbandes; ihm kommt außerdem keine Parteistellung zu. Dies gilt sinngemäß für die Besetzung von leitenden Funktionen einschließlich der Frage der unbefristeten Weiterbestellung.
(2) Nach der vorgenommenen Aufnahme beziehungs
weise der Besetzung der leitenden Funktion sind alle Be werber, die nicht berücksichtigt worden sind, davon form los zu verständigen.
§36 Verordnungen; Mitwirkungsrechte
(1) Dieses Landesgesetz ist für die Aufnahme der im § 1 Abs. 2 lit. b O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetz genannten Personen nicht anzuwenden.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähe
re Vorschriften über die Durchführung dieses Landesge setzes, insbesondere des § 5, erlassen.
(3) Die Landesregierung kann für bestimmte Personen gruppen beziehungsweise Verwendungsbereiche, insbe
sondere für Büros der vom O.ö. Bezügegesetz erfaßten politischen Funktionäre, für Büros von Bürgermeistern, Stadtsenatsmitgliedern oder für vergleichbare Positionen (zum Beispiel Mitarbeiter der Klubs der im Landtag ver tretenen Parteien), für die ein besonderes Vertrauensver hältnis kennzeichnend ist, durch Verordnung Ausnah
men von der Anwendung jeweils des Abschnittes A des II. bis V. Hauptstücks aus Zweckmäßigkeitsgründen fest setzen. Dies gilt auch, wenn und soweit für bestimmte Verwendungsbereiche bereits vergleichbare besondere Aufnahme- beziehungsweise Besetzungsvoraussetzun
gen und -verfahren gelten. Versetzungen von davon be troffenen Bediensteten innerhalb von zwei Jahren ab de ren Aufnahme sind erst nach Durchführung eines Objek tivierungsverfahrens nach dem jeweiligen Abschnitt A dieses Landesgesetzes zulässig.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung festle gen, daß für bestimmte Personengruppen beziehungs
weise Verwendungsbereiche (wie zum Beispiel Reini gungskräfte, Küchenhilfskräfte, Amtswarte und Portiere)
Ausnahmeregelungen vom § 5 Abs. 4 und 5 getroffen
werden, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis notwendig ist. In einer solchen Verordnung ist eine ausreichende Kontrolle jedenfalls durch den Personalbeirat sicherzu stellen.
(5) Soweit Verordnungen, die auf Grund dieses Lan
desgesetzes erlassen werden, Gemeinden beziehungs
weise Gemeindeverbände betreffen, ist vor ihrer Erlas
sung gemäß Art. 115 Abs. 3 B-VG dem Österreichischen
Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und dem
Oberösterreichischen Gemeindebund sowie der Gewerk
schaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Ober
österreich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Soweit andere Landesgesetze Bestimmungen über
die Ausschreibung von zur Besetzung gelangenden
Dienstposten oder über die Aufnahme in den öffentlichen Dienst beziehungsweise über die Besetzung leitender Funktionen des Landes, einer Stadt mit eigenem Statut, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes enthal
ten, die über dieses Landesgesetz hinausgehen, bleiben
diese Landesgesetze insoweit unberührt.
§37 Eigener Wirkungsbereich
Die nach diesem Landesgesetz der Gemeinde oder einzelnen Gemeindeorganen beziehungsweise Gemeindeverbandsorganen zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§38 Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Jänner 1991 in Kraft getreten.
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