Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 94/1993 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf geändert wird
LGBL_OB_19941028_95Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 94/1993 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.10.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 95/1994 49. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 95
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 3. Oktober 1994, mit der das Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 94/1993 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
Artikel I
Das Raumordnungsprogramm vom 23. August 1993, LGBl. Nr. 94/1993,
wird wie folgt geändert:
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Seite 356
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 49. Stück, Nr. 95
ANLAGE
66 1
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Innerhalb der im Lageplan mit einer strichlierten Linie umgrenzten Flache ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsflache von 11.000 m2 zulassig.0
GER.BEZ. VÖCKLABRUCK OG. VÖCKLABRUCK KG. VÖCKLABRUCK
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LAGEPLAN M. 1:1.000
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