Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19941005_90Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 90/1994 47. Stück
Oberösterreich
Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Nr. 90
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 22. August 1994 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. RaurnördnongsgeseTZ 1994 (O.ö: ROG T994J, LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
(1) Der Raum der Planungsregion Wels, insbesondere das überregionale Zentrum Wels, wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2)
1
Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 1717/2 und 1561/3 und eines Teiles des Grundstückes Nr. 1586, alle KG. Lichtenegg, Stadtgemeinde Wels, als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
mit gemischtem Warenangebot einschließlich Lebensund Genußmittel der Grundversorgung (§ 24 Abs. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
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