Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen (Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994)
LGBL_OB_19940915_80Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen (Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.09.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/1994 41. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 80 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 22. August 1994 betreffend den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen (O.ö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994)
Auf Grund der §§ 35 Abs. 2, 55, 56 und 57 des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 35, wird nach Anhören des Landesschulrates für Oberösterreich verordnet:
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§1 Schulliegenschaft
(1) Die Schulliegenschaft muß verkehrsmäßig erschlos sen und hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit, insbeson dere hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse, als Bau platz geeignet sein.
(2) Die Schulliegenschaft muß so gelegen sein, daß
(3)Die Schulliegenschaft muß so groß sein, daß darauf
das Schulgebäude mit einem entsprechend großen
Vorplatz, die erforderlichen Nebengebäude, Stellplätze und Pausenflächen sowie nach Möglichkeit der Turn- und Spielplatz errichtet werden können. Der Turn- und Spielplatz ist möglichst nahe dem Schulgebäude anzu legen.
§2 Schulgebäude
(1) Die Schulgebäude sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den statischen und konstruktiven Erfordernissen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen ihrer Art zu stellenden Anforderungen entsprechen.
(2) Beim Bau, bei der Ausstattung und bei der Einrichtung von Schulgebäuden ist jenen Baustoffen sowie Gegenständen der Vorzug zu geben, die in Anschaffung, Erhaltung und Betrieb wirtschaftlich sind und den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften, einschließlich baubiologischer Aspekte, den hygienischen, den pädagogischen und den lehrplanmäßigen Erfordernissen sowie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
§3 Raumerfordernis - Lehrmittelerfordernis
(1) Jede öffentliche Pflichtschule hat die für einen or dentlichen Betrieb erforderlichen Unterrichtsräume (wie Klassenzimmer, Gruppenräume, Sonderunterrichtsräu me, Turn- oder Gymnastiksaal) und Nebenräume (wie
Leiterzimmer, Lehrerzimmer, Lehrmittelzimmer, Umklei deräume) aufzuweisen.
(2) Jede öffentliche Pflichtschule ist mit jenen Lehrmit teln auszustatten, die für die lehrplanmäßige Abwicklung des Unterrichtes notwendig sind.
II. ABSCHNITT
Unterrichtsräume
a) Allgemeine Anforderungen
§4 Klassenzimmer - Gruppenraum
(1) Die Klassenzimmer und Gruppenräume sind so an
zuordnen, daß ihre Lage entsprechend den örtlichen kli matischen Verhältnissen unter Berücksichtigung der täg lichen Benützungszeiten und Belichtungsgegebenheiten am günstigsten ist. Der Erdgeschoßfußboden muß minde stens 15 cm über dem angrenzenden, künftig nicht be bauten Gelände und mindestens 50 cm über dem höch
sten örtlichen Grundwasserspiegel liegen.
(2) Zwei Drittel der Klassenzimmer sollen im allgemei nen etwa 50 bis 55 m2, ein Drittel der Klassenzimmer soll etwa 60 bis 65 m2 groß sein; für den Unterricht mit
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geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleinervorgesehen werden. Die Gruppenräume sollen im allgemeinen etwa 40 bis 45 m2 groß sein. Die lichte Höhe der Klassenzimmer und Gruppenräume hat mindestens 3 m zu betragen.
(3) Die Klassenzimmertrennwände und die Gruppenraumtrennwände sollen möglichst ohne statische Funk tion aber ausreichend schalldämmend hergestellt wer den; auf allfällige spätere Änderungen der Raumgrößen ist Bedacht zu nehmen.
(4) Klassenzimmer und Gruppenräume sind in ihrer
Form so zu wählen, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht zur Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand je des Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weni ger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.
(5) Die Einrichtung eines Klassenzimmers hat minde
stens zu bestehen aus
Gesamtschreibfläche von mindestens 6 m2 samt
Zubehör,
Lehrer und Schüler,
schrank) mit einer Mindesttiefe von 0,35 m,
(6) Für die Einrichtung der Gruppenräume gilt Abs. 5 sinngemäß; im übrigen ist deren Einrichtung den speziel len Unterrichtserfordernissen anzupassen.
(7) Für die Einrichtung der Klassenzimmer in den Be rufsschulen gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, daß diese jeden falls den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupas sen ist.
§5 Sonderunterrichtsräume
(1) Das Fußbodenniveau der Sonderunterrichtsräume
(wie Physik- und Chemiesaal, Zeichensaal, Lehrküche, Werkräume, Lehrwerkstätten und Laboratorien) darf nicht tiefer als 1,50 m unter dem angrenzenden Terrain liegen.
(2) Sonderunterrichtsräume sollen im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorge sehen werden. Die lichte Höhe der Sonderunterrichtsräu me soll mindestens 3 m betragen.
(3) Sonderunterrichtsräume sind in ihrer Form so zu wählen, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht zur Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.
(4) Sonderunterrichtsräume haben den fachlichen Er fordernissen, den arbeitsmethodischen Grundsätzen so wie den Vorschriften über die Unfallverhütung zu ent sprechen. Die in Sonderunterrichtsräumen und zugehöri gen Nebenräumen verwendeten Maschinen und Geräte
sind mit den hiefür vorgeschriebener) Schutzvorrichtun gen zu versehen.
(5) Die Einrichtung der Sonderunterrichtsräume richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen unterrichtsspezifi schen Anforderungen und hat mindestens zu bestehen
aus
(1) Der Turnsaal muß mindestens 10 m x 18 m groß sein und eine lichte Höhe von mindestens 5,50 m aufweisen. Ist der Turnsaal neben dem Schulgebäude freistehend gebaut, so muß er mit diesem durch einen gedeckten und seitlich geschlossenen Gang verbunden sein.
(2) Der Turnsaal ist mit den lehrplanmäßig erforderli chen Turngeräten und Einrichtungen auszustatten. Auf die körperliche Sicherheit der Schüler ist besonders Be dacht zu nehmen.
(3) Die Maße des Gymnastiksaales sind kleiner als die
des Turnsaales. Für die Einrichtung gilt Abs. 2
sinngemäß.
b) Besondere Anforderungen
§7 Physik- und Chemiesaal
(1)Die Einrichtung des Physik- und Chemiesaales hat
insbesondere zu bestehen aus
sen für Wasser, Gas und Elektrizität, einer säure
festen Arbeitsplatte und einem ebensolchen Ausguß
becken,
die vom Saal aus betätigt werden kann,
einer Verdunkelungsvorrichtung,
einem normgerechten Handfeuerlöscher und einer
Löschdecke,
(2)Anschließend an die Tafelwand des Physik- und
Chemiesaales sind ein oder bei besonderem Bedarf zwei
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Lehrmittelzimmer für pysikalische und chemische Lehrmittel einzurichten. Jedes Lehrmittelzimmer muß etwa 20 m2 groß und möglichst sowohl vom Physik- und Chemiesaal als auch vom Gang aus zugänglich sein.
(3)Im Lehrmittelzimmer muß ein verschließbarer Schrank vorhanden sein, in welchem brennbare, giftige oder ätzende Stoffe vor unbefugtem Zugriff gesichert auf bewahrt werden können.
(4) Das Füllgewicht von im Physik- und Chemiesaal ver wendeten Flüssiggasflaschen darf insgesamt 5 kg nicht übersteigen. Im übrigen sind bei der Verwendung von Flüssiggas die entsprechenden Sicherheitsbestimmun
gen zu beachten.
(5) Der Hauptabsperrhahn der Gasanlage muß so be
schaffen sein, daß er nur von hiezu Befugten bedient wer den kann. Er hat außer im Falle der Verwendung der Gas anlage stets geschlossen zu sein. Sämtliche von Schü lern bedienbare Installationen müssen auch zentral steu erbar und vom Versorgungsnetz abschaltbar sein.
§8 Zeichensaal
(1) Der Zeichensaal muß mindestens 70 m2 groß sein.
(2) Die Einrichtung eines Zeichensaales hat insbeson dere zu bestehen aus
(3)Möglichst anschließend an den Zeichensaal soll ein
Lehrmittelzimmer mit der erforderlichen Anzahl von
Schränken und Regalen für die Materialien, Geräte, Ma
schinen und sonstigen Arbeitsbehelfe (wie z.B. Schlag
schere, Tiefdruckpresse) vorgesehen werden. Dieses
Lehrmittelzimmer soll mindestens 12 m2 groß und sowohl
vom Zeichensaal als auch vom Gang aus zugänglich
sein.
(1) Die Lehrküche an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen soll 60 m2 groß sein und hat drei komplette Arbeitseinheiten (für je fünf Schüler) zu umfassen. An die Lehrküche anschließend ist ein etwa 20 m2 großer Eßbereich mit Tischen und sechzehn Sitzgelegenheiten einzurichten. Ferner ist ein Vorratsraum vorzusehen, der ausreichend belüftet sein muß.
(2) An Sonderschulen sollen die Lehrküche, der Eßbe reich und der Vorratsraum zusammen etwa 40 m2 groß
sein.
(3) Die Lehrküche ist mit den für den Hauswirtschafts unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen und Geräten auszustatten. Von der Lehrküche aus müssen
sämtliche Herde und Haushaltsmaschinen vom Versor
gungsnetz zentral abschaltbar sein.
(4) Die Einrichtung einer Lehrküche hat insbesondere zu bestehen aus
(1) Die Lehrwerkstätten und Laboratorien sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Einrich tungsgegenständen, Maschinen, Geräten und Werkzeu
gen auszustatten. Die Lehrwerkstätten und Laboratorien müssen so gelegen sein, daß durch den Betrieb der Un terricht in den übrigen Unterrichtsräumen nicht gestört wird.
(2) Hand- und Maschinenwerkstätten sind aus Sicher
heitsgründen räumlich möglichst zu trennen. Anschlie ßend an die Lehrwerkstätten und Laboratorien sind ein oder bei besonderem Bedarf zwei Lehrmittelzimmer ein zurichten. Jedes Lehrmittelzimmer muß etwa 20 m2 groß und möglichst sowohl vom Sonderunterrichtsraum als
auch vom Gang aus zugänglich sein.
§12 Turn- und Gymnastiksaal
(1) Der Turn- und Gymnastiksaal hat insbesondere
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(2) Die Wandgestaltung im Turn- und Gymnastiksaal
hat bündig ohne vorspringende Ecken und Kanten zu er folgen bzw. sind diese so zu ummanteln oder abzusi
chern, daß keine Unfallgefahr besteht. Türdrücker, Be dienungsorgane und sonstige Beschläge dürfen nicht un fallgefährdend vorstehen. Die Zugangstüren sind bündig mit der Innenwand auszuführen und haben nach außen aufzuschlagen.
(3) Für die außerschulische Nutzung eines Turn- oder Gymnastiksaales ist ein vom Schulbetrieb getrennter Ein gang vorzusehen.
III. ABSCHNITT Neben räume
§13 Leiterzimmer - Lehrerzimmer
(1) Das Zimmer für den Leiter einer Schule (Leiter zimmer) und den Stellvertreter des Leiters einer Berufs schule muß etwa 15 bis 20 m2, das Lehrerzimmer minde stens 20 m2 groß sein. Im übrigen richtet sich die Größe des Lehrerzimmers nach der Anzahl der an der Schule tä tigen Lehrer, in Schulen ab 12 Klassen soll zudem für die Lehrer ein Sozialraum im Ausmaß von etwa 16 m2 vorge sehen werden.
(2) Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit den erfor derlichen Einrichtungsgegenständen auszustatten. Je dem Lehrer müssen eine entsprechende Schreibfläche, eine Sitzgelegenheit und ein versperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen.
(3) Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit je einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß
zu versehen.
(4) Bei Bedarf ist im Bereich des Leiter- oder Lehrerzim mers ein entsprechender Wandtresor zur Verwahrung
von Geldern für Zwecke des laufenden Schulbetriebes
vorzusehen.
§ 14 Schularztzimmer
Das Schularztzimmer ist mit einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß, mit einer Liege und mit den sonstigen zweckentsprechenden Einrichtungsgegenständen und Hilfsmitteln auszustatten. Das Schularztzimmer darf von außen nicht eingesehen werden können.
§15 Turnnebenräume
(1) Für jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche
Anzahl an Brause- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit
Dusche sowie zwei nach
Geschlechtem getrennte Klosettzellen samt Vorräumen vorgesehen
werden.
(2)Der Geräteraum muß
mindestens 45 m2 groß sein,
eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufweisen
und
haben.
(3)Der Brauseraum muß
mindestens 10 m2 groß sein,
die erforderliche Anzahl an Brausen und Fußwasch
gelegenheiten sowie zwei Handwaschbecken auf
weisen,
(4) Die Brauseräume sowie die Umkleideräume dürfen
von außen nicht eingesehen werden können und sollen mechanisch entlüftbar sein.
(5) Für Gymnastiksäle gelten die Abs. 1 bis 4 sinn
gemäß.
§ 16 Kleiderablagen
(1) Für die Schüler müssen ausreichende und geeigne te Einrichtungen (Garderoben) zur Ablage der Überklei dung einschließlich der Schuhe vorhanden sein. In Unter richtsräumen dürfen Kleiderablagen nicht vorgesehen werden.
(2) Die Garderoben müssen gut lüftbar sein und haben eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufzuweisen.
§17 Sanitäre Anlagen
(1)Die Sanitäranlagen sind nach Möglichkeit nordseitig so anzuordnen, daß von jedem Unterrichtsraum aus eine Sanitäranlage leicht erreicht werden kann. Jedenfalls sind die Sanitäranlagen jeweils im Nahbereich der Mehr zahl der Klassenzimmer anzuordnen.
(2) Für je 25 männliche Schüler bzw. 20 weibliche
Schüler ist eine Klosettzelle vorzusehen. Bei männlichen Schülern können maximal 60% der Klosettzellen durch Pißschalen ersetzt werden, wobei eine Pißschale zwei Klosettzellen ersetzt. Die der Berechnung zugrunde zu le gende Schülerzahl ergibt sich durch Multiplikation der Anzahl der Klassenzimmer mit der jeweiligen Klassenschülerhöchstzahl.
(3) In den Sanitäranlagen ist außer den Klosettzellen und Pißschaleh mit Wasserspülung ein Vorraum vorzuse hen. Die Trennwände zu den Vorräumen haben vom Fuß
boden bis zur Decke zu reichen, die lichte Höhe der Sani täranlagen hat mindestens 2,60 m zu betragen; die Ent lüftung hat unmittelbar ins Freie zu erfolgen, sofern nicht mechanische Entlüftungsvorrichtungen vorgesehen sind.
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In jedem Vorraum ist ein Handwaschbecken und eine hygienisch einwandfreie Möglichkeit zum Händetrocknen anzubringen.
(4) Die Klosettzellen müssen mindestens 0,90 m breit und 1,25 m lang sein. Die Türen der Klosettzellen müssen nach außen aufschlagen, von innen verschließbar und mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die im Notfall ein Öff nen von außen bei von innen verschlossener Tür ermög licht. Die Klosettzellen müssen im erforderlichen Umfang auch behindertengerecht ausgeführt sein.
(5) Die Sanitäranlagen für Lehrer, männliche Schüler und weibliche Schüler sind jeweils getrennt anzuordnen, wobei die Trennwände zwischen den Sanitäranlagen vom Fußboden bis zur Decke reichen müssen.
(6) Die Klosettzellen für weibliche Schüler ab der
(7) Die Sanitäranlagen müssen bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m mit Fliesen versehen sein.
(8) In jedem Geschoß ist in einer Sanitäranlage ein Aus gußbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß vorzuse
hen, sofern kein gesonderter Raum für Reinigungsgeräte
und -mittel besteht.
§ 18 Gänge - Stiegen
(1) Die Hauptgänge müssen mindestens 2,50 m breit
sein. Sind Klassenzimmer an beiden Seiten des Ganges angeordnet, so hat dieser eine Breite von mindestens 3 m aufzuweisen.
(2) Hauptstiegen müssen mindestens 1,50 m breit sein. sichten sind nur dort vorzusehen, wo diese durch Installationen
gerechtfertigt sind. Die Anstriche müssen giftfrei und möglichst hell sein; sie dürfen die Keimbildung nicht begünstigen.
(2) In den Räumen, in denen Handwaschbecken angebracht sind, müssen die Wände im Bereich der Wasserauslässe in einer Gesamtbreite von etwa 2 m und bis zu einer Höhe von etwa 1,50 m mit Fliesen versehen sein.
§ 22 Farbgebung
Bei der Auswahl der Farben ist auf beleuchtungstechnische und auf
psychologische Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.
§23 Schallschutz
(1) Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müs
sen schalldämmend ausgeführt werden.
(2) Unterrichtsräume, in denen auf Grund der besonde ren Art des Unterrichtes (z.B. Musikerziehung, Leibes übungen, Werkerziehung, Steno- und Phonotypie) mit
einer erhöhten Lärmentwicklung zu rechnen ist, sind so zu situieren und ihre Umfassungswände so schalldäm
mend auszuführen, daß eine Beeinträchtigung des übri gen Unterrichtsbetriebes oder von allenfalls angrenzen den Wohnräumen auszuschließen ist.
(3) In den Unterrichtsräumen sollen dem Unterrichtsbe trieb entsprechende raumakustische Eigenschaften er reicht werden. Im Bereich der Pausenräume, Garderoben und der Gänge sind Deckenuntersichten möglichst schallschluckend herzustellen.
IV. ABSCHNITT Ausstattung und Ausführungen
§19 Schulmöbel
Die Tische und Stühle für die Schüler müssen körpergerecht gestaltet sein und müssen den pädagogischen Erfordernissen sowie den Erfordernissen der Sicherheit und der gegebenen Wachstumsgrößen entsprechen.
§20 Fußböden
(1) Die Fußböden der Unterrichtsräume müssen eben
und leicht zu reinigen sein; sie müssen überdies hygie nisch sauber gehalten werden können.
(2) Die Fußböden der Fluchtwege sind nicht brennbar auszuführen.
§21 Wände und Decken
(1) Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen möglichst eben sein. Zusätzliche Deckenunter-
§24 Verglasungen
Verglasungen vom Fußboden bis zu einer Höhe von mindestens 0,90 m müssen aus Sicherheitsglas bestehen; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen. Glasfüllungen in Türflügeln müssen gegen Eindrücken gesichert werden. Türflügel, die ganz aus Glas bestehen, sind aus Sicherheitsglas herzustellen und außerdem deutlich zu kennzeichnen. An Türverglasungen anschließende Glasflächen müssen bis zu einer Höhe von mindestens 2 m aus Sicherheitsglas bestehen; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen.
§25 Türen
(1) Sämtliche Türen der Unterrichtsräume und Lehrerzimmer sowie die Türen im Verlauf der Gänge und Hallen (Ausgänge) müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen der Unterrichtsräume dürfen sich nicht unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen öffnen lassen. Führen mehrere Türen von Unterrichtsräumen in einen Gang, so sind diese Türen so anzuordnen, daß nicht zwei Türen einander gegenüberliegen.
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(2) Die Türen der Unterrichtsräume müssen minde
stens 0,90 m breit und 2 m hoch sein. Sie sind möglichst seitlich vor der ersten Tischreihe anzuordnen. Die Breite der Türöffnungen zu den Lehrwerkstätten ist erforderli chenfalls auf das Einbringen größerer Maschinen abzu stimmen. Das Anschlagen der Türen an Wände ist durch entsprechende Vorrichtungen auszuschließen. Die Haupteingangstüren sind mit Vorrichtungen zum selbst tätigen Schließen auszustatten.
(3) Beim Haupteingang ist ein Windfang vorzusehen.
Überdies sind im Bereich der Eingänge in das Schulge bäude mit dem Boden niveaugleiche Fußabstreifvorrich tungen vorzusehen.
§26 Belichtung und Lüftung
(1) Sämtliche Schulräume, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge und Stiegen, müssen ausreichend belichtet sein.
(2) Die Fenster müssen so konstruiert sein, daß sie eine einwandfreie, möglichst rasche Lüftung ermöglichen, soferne nicht eine wirksame Be- und Entlüftungsanlage vor handen ist. Ferner müssen die Fenster gefahrlos gerei nigt und, wenn sie auch für die Lüftung bestimmt sind, gefahrlos geöffnet werden können.
(3) In Unterrichtsräumen mit einer Tafelwand hat der Hauptlichteinfall bezogen auf die Blickrichtung der Schü ler zur Tafelwand von links zu erfolgen.
(4) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen
(Architekturlichte) eines Unterrichtsraumes hat nach
Möglichkeit bei freier Lage mindestens ein Siebentel,
wird jedoch der natürliche Lichteinfall (z.B. durch
Nachbargebäude) beschränkt, mindestens ein Fünftel
der Fußbodenfläche zu betragen.
(5) In Unterrichtsräumen dürfen grundsätzlich an der Tafelwand keine Fenster angeordnet werden.
(6) Drehkippfenster in den Unterrichtsräumen sind mit Fehlbedienungssperren auszustatten.
§27 Beleuchtung
(1) In den Schulräumen dürfen nur abgeschirmte Licht quellen verwendet werden. Bei Anwendung indirekten
Lichtes ist für ein entsprechendes Reflexionsvermögen der Decke zu sorgen.
(2) Die Beleuchtungskörper sind in einem Mindestab
stand von 2,50 m vom Fußboden anzubringen und müs
sen so beschaffen sein, daß eine zu starke Schattenwir kung vermieden wird und eine möglichst gleichmäßige und ausreichend gute Beleuchtung der Arbeitsflächen einschließlich der Schultafeln erfolgt.
§28 Heizung
(1) Die Heizungsanlage ist so einzurichten, daß die Gesundheit der Schüler und-Lehrer nicht gefährdet wird.
Eine Raumheizung mit offenen Glühkörpern darf nicht verwendet werden. Die Heizkörper sind - nach Möglichkeit in Nischen - so anzubringen, daß keine Verletzungsgefahr besteht.
(2) Jede Schule muß mit einer ausreichend dimensio
nierten Heizungsanlage ausgestattet sein; auf einen aus-' reichenden Luftwechsel in den Unterrichtsräumen ist Be dacht zu nehmen.
(3) Sämtliche Schulräume, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge, Stie gen, Garderoben und Sanitäranlagen, sind ausreichend zu beheizen. Insbesondere soll die Temperatur in den Unterrichtsräumen während der Unterrichtszeit ungefähr 20° Celsius, in Turn- und Gymnastiksälen ungefähr
17° Celsius betragen. Für eine ausreichende Luftfeuch
tigkeit ist zu sorgen.
§29
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
(1) Jede Schule muß ausreichend mit Trink- und Nutz wasser versorgt sein. Kann die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nicht aus einer Gemeinschaftswasserversorgungsanlage sichergestellt werden, so sind eigene Was serversorgungsanlagen zu errichten. Das Wasser muß Trinkqualität aufweisen und ist hierauf regelmäßig zu prüfen.
(2) Die Abwasserbeseitigung hat in technisch und hy gienisch einwandfreier Weise zu erfolgen.
§30 Reinigung
Alle Schulräume sind stets rein zu halten. In den einzelnen GeschoBen sind die erforderlichen Räume für Reinigungsgeräte und - mittel vorzusehen; diese sind mit einem Ausgußbecken mit Kalt- und Warmwasseran-schluß auszustatten.
§31 Feuer- und Blitzschutz
(1)Es muß sichergestellt sein, daß im Brandfall Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung
steht.
(2) Zur ersten Löschhilfe sind im Schulgebäude und in den Nebengebäuden geeignete normgerechte Xandfeuerlöscher in ausreichender Anzahl, mindestens je doch in jedem Geschoß im Gangbereich ein Handfeuerlö scher, bereitzustellen und betriebsbereit zu halten. Die Bestimmungen. über den besonderen Brandschutz in Physik- und Chemiesälen (§ 7 Abs. 1 Z. 4) und in Lehr küchen (§ 9 Abs. 4 Z. 3) werden hiedurch nicht berührt.
(3) Jede Schule ist mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien und leitungs fähig zu haltenden Blitzschutzanlage auszustatten.
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V. ABSCHNITT Sonderbestimmungen
§32 Nebeneinrichtungen
(1)In jeder Schule ist
(2)Im Schulgebäude sind je nach Bedarf
(3) Die in einem Schulgebäude vorgesehenen Einrich
tungen zur Verpflegung der Schüler (Ausspeisungskü che, Ausspeisungsraum) haben neben den hygienischen auch den brandschutztechnischen Anforderungen sowie den Vorschriften über die Unfallverhütung zu entspre chen. Die in den Ausspeisungsküchen verwendeten Ma
schinen und Geräte sind mit den hiefür vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen zu versehen.
(4) In ganztägig geführten Schulen sollen ein Sozial raum für Lehrer im Ausmaß von etwa 16 m2 sowie die
sonstigen, für den Betreuungsteil erforderlichen Räume vorgesehen werden.
(5) Jede Schule ist außen an sichtbarer Stelle und in gut leserlicher Schrift als solche zu bezeichnen. Ebenso sind die einzelnen Räume gemäß ihrer Widmung zu be
nennen.
(6) Der Zugang zum Schulgebäude ist behindertenge
recht zu gestalten und muß staubfrei ausgeführt sein. Im übrigen ist die Schulliegenschaft zweckmäßig zu be
pflanzen.
(7) Im Bereich der Schulliegenschaft ist nach Möglich keit eine Haltebucht (allenfalls Umkehrplätze) für Schul busse zu errichten und sind Fahnenmaste für die Bun desfahne, die Landesfahne und gegebenenfalls für die Gemeindefahne vorzusehen.
§33 Schülerheime
(1) Die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Schülerheimen richtet sich nach Art und Größe der Schulen, denen sie angegliedert sind.
(2)Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie der §§ 16 bis 32 sind auf Schülerheime sinngemäß anzuwenden.
(3) In jedem Heim sind die erforderlichen Schlaf-,
Speise- und Aufenthaltsräume einzurichten, die ein ent sprechendes Ausmaß aufzuweisen haben. Jedem Schü
ler muß ein absperrbarer Schrank oder ein absperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen.
(4) Zur Unterbringung erkrankter Schüler ist minde
stens ein geeigneter Raum einzurichten. Für die ärztliche Untersuchung muß nach Möglichkeit ein eigener Untersuchungs- und Behandlungsraum zur Verfügung
stehen.
(5) Sind im Heim Schüler beiderlei Geschlechts unter gebracht, so müssen die Schlafräume und die Sanitäran lagen (samt den dazugehörigen Verkehrswegen) für die männlichen Schüler von denen für weibliche Schüler
räumlich getrennt sein.
(6)Für die Erzieher sind entsprechende Räume (Dienstzimmer) einzurichten, die so gelegen sein müs sen, daß die notwendige Beaufsichtigung der Schüler ge währleistet ist. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(7)Den Schülern jedes Heimes muß ein geeigneter
Spiel- oder Sportplatz oder ejne sonstige Anlage zur Ver fügung stehen, die Gelegenheit zu sportlicher Betätigung und zum Aufenthalt im Freien bietet.
VI. ABSCHNITT Ausnahme-, Übergangs- und Schlußbestimmungen §34 Ausnahme- und Übergangsbestimmungen
(1) Die Schulbehörde kann, insoweit es aus den beson deren örtlichen oder sachlichen Verhältnissen des Einzel falles erforderlich ist, Ausnahmen von jenen Bestimmun gen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zu Grunde liegen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
§35 Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die O.ö. Schulbau- und -einrich-tungsverordnung 1985, LGBl. Nr. 116, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/1991, außer Kraft.
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