Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19940824_73Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 73/1994 37. Stück
Oberösterreich
Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Nr. 73 Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 1. August 1994 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
(1) Der Raum der Planungsregion Ried im Innkreis,
insbesondere das regionale Zentrum Ried im Innkreis, wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung der Grundstücke Nr. 1941/4 und 1941/8, beide KG. Ried im Innkreis, Stadtgemeinde Ried im Innkreis, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 11.760 m2 als Ge
biet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für
den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Ge nußmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 1941/4 und
1941/8, beide KG. Ried im Innkreis, ist für Geschäftsbau
ten, eingeschränkt auf den Verkauf von Möbel, ein
schließlich Waren der Raumausstattung, bis zu einer Ge
samtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von
14.000 m2 zulässig.
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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