Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird
LGBL_OB_19940824_72Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.08.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/1994 37. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 72 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 18. Juli 1994, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1962 wird verordnet:
§1
Die Anlage zur Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird, LGBl. Nr. 54/1993, wird wie folgt geändert:
"1. österreichische Staatsbürger oder diesen im Sinne des § 7 Abs. 1
Z. 1 des O.ö. Wohnbauförde-rungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993)
gleichgestellte Personen sind,"
2.Im § 3 Abs. 3 Z. 2 wird die Zitierung "O.ö. Wohn-
bauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993)" durch
die Zitierung "O.ö. WFG 1993" ersetzt.
"§11
Förderung von alternativen Energiegewinnungsanlagen
(1)Einmalige, nicht rückzahlbare Bauzuschüsse
können für den Einbau einer Wärmepumpe, Solar-
Wärmepumpe, Solaranlage oder Hackgutfeuerungs-
anlage sowie den Anschluß an Fern- bzw. Nahwärme
für eine Beheizungs- oder Warmwasseraufbereitungs
anlage (§ 3 Abs. 1 Z. 3 und 4) gewährt werden.
(2)Der Zuschuß beträgt:
Übergangsheizung bei Verwendung einer
a) Wärmepumpe S 5.000,- oder einer
b) Solar-Wärmepumpe oder Solaranlage
S 10.000,- als Sockelbetrag und zusätzlich
S 1.000,- pro m2 Standard-Kollektorfläche
bzw. S 1.500,- pro m2 Vakuum-Kollektorfläche
mit mindestens jeweils 4 m2 Kollektorfläche bis
zu einer Obergrenze von S 30.000,-; der so
errechnete Zuschuß vermindert sich um den Betrag, der bereits für
eine Brauchwasser-Wärmepumpe oder einen Boiler gewährt wurde: die
Erweiterung einer bestehenden Solaranlage wird nicht gefördert:
(3) Das Ausmaß der Förderung gemäß Abs. 2 darf
höchstens 50% der Kosten der Anlage (ohne Umsatz steuer) betragen, wobei auf den nächsten Tausend schillingbetrag kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.
(4) Die Gewährung und Auszahlung des Zuschus
ses erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originaleinzahlungsbelege, sofern diese im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens in der Geschäftsstelle des Fonds (§ 1 Abs. 1) nicht älter als ein Jahr sind. Diese Jahresfrist gilt nicht, wenn die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Wohnhauses eingebaut wird.
In diesem Fall ist das Ansuchen aber spätestens zum
Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung(en) einzu
bringen.
(5) Eine Förderung gemäß Abs. 2 Z. 2 wird nur dann
gewährt, wenn keine Förderung für die Errichtung
einer Beheizungsanlage nach dem O.ö. WFG 1993
oder nach dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährt
wird bzw. wurde.
(6) Der Zuschuß ist sofort zurückzuzahlen:
unrichtiger Angaben gewährt wurde;
schusses."
§2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und gilt für alle
Ansuchen, die nach diesem Zeitpunkt eingebracht werden.
Für die o.ö. Landesregierung:
Mag. Klausberger
Landesrat
Seile 286
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 37.
Stück, Nr. 73, 74 u. 75
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