Landesgesetz, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö. Bauordnung 1994 - O.ö. BauO 1994)
LGBL_OB_19940812_66Landesgesetz, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö. Bauordnung 1994 - O.ö. BauO 1994)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.08.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1994 33. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 66 Landesgesetz
vom 5. Mai 1994, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen
wird (O.ö. Bauordnung 1994 - O.ö. BauO 1994)
INHALTSVERZEICHNIS
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
II. HAUPTSTÜCK: Bodenordnung 1. Abschnitt: Bauplätze
§3Allgemeines
§4Antrag
§5Bauplatzbewilligung
§6Größe und Gestalt von Bauplätzen
§7Erlöschen der Bauplatzbewilligung
§8Ersichtlichmachung im Grundbuch
§9Änderung von Bauplätzen und bebauten Grund
stücken
§ 10 Enteignung für öffentlichen Zwecken dienende Bauten und
Anlagen
§11 Ergänzungsflächen
§ 12 Baulücken
§ 13 Gemeinsame Bestimmungen
§ 14 Verfahren, Entschädigung und Rückübereignung
§ 15 Benützung fremder Grundstücke und baulicher Anlagen
§ 16 Grundabtretung
§ 17 Entschädigung
§ 18 Beitrag zu den Kosten des Erwerbs von Grundflächen
§ 19 Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher
Verkehrsflächen der Gemeinde
§ 20 Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung
öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde
§ 21 Ausnahmen und Ermäßigungen
§ 22 Rechtsnatur der Beiträge
III. HAUPTSTÜCK
§ 23 Trinkwasserversorgung
IV. HAUPTSTÜCK: Baubewilligung und Bauausführung 1. Abschnitt:
Baubewilligung
§ 24Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 25Ausnahmen von der Baubewilligungspflicht
§ 26Anzeigepflichtige Bauvorhaben
§ 27Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündi
gungseinrichtungen
§ 28Baubewilligungsantrag
§ 29Bauplan
§ 30Vorprüfung
§ 31Einwendungen der Nachbarn
§ 32Bauverhandlung
§ 33Übergangene Parteien
§ 34Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Ver
fahrens
§ 35Entscheidung über den Baubewilligungsantrag
§ 36Geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan
§ 37Entscheidung über die Einwendungen der Nachbarn
§ 38Erlöschen der Baubewilligung
§ 39 Beginn der Bauausführung, Planabweichungen
§ 40 Bauführer, Beiziehung besonderer sachverständiger Personen
§ 41 Behördliche Bauaufsicht
§ 42 Beendigung der Bauausführung, Entfall der Benützungsbewilligung
für Kleinhausbauten und Nebengebäude, Benützungsbewilligung
§ 43 Benützungsbewilligung, Verfahren
§ 44 Untersagung der Benützung
§ 45 Bausperre
V. HAUPTSTÜCK: Bestehende bauliche Anlagen
§ 46Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen und
Bedingungen
§ 47Erhaltungspflicht
§ 48Baugebrechen
§ 49Bewilligungslose bauliche Anlagen
§ 50Benützung baulicher Anlagen
§ 51Benützungsbeschränkungen
VI.HAUPTSTÜCK: Grundbuchseintragungen, dingliche
Bescheidwirkung, Verlängerung von Fristen
§ 52 Grundbuchseintragungen
§ 53 Dingliche Bescheidwirkung, Verlängerung von Fristen
VII.HÄUPTSTÜCK: Eigener Wirkungsbereich, Behörden
§ 54 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 55 Baubehörde,
Zuständigkeit, Auskunftspflicht § 56 Aufsichtsrecht
VIII. HAUPTSTÜCK
§ 57 Strafbestimmungen
IX. HAUPTSTÜCK: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 58 Übergangsbestimmungen
§ 59 Übergangsbestimmungen für Werbe- und
Ankündigungseinrichtungen § 60 Schlußbestimmungen
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 33. Stück,
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I. HAUPTSTÜCK Allgemeines
§1 Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anfor derungen an Bauten handelt.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgeset
zes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zustän digkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur
auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatz bewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4
bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung er teilt wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
(3) Grundstücke, deren Grenzen sich zur Gänze mit den in einem rechtswirksamen Bebauungsplan festgelegten Bauplatzgrenzen decken, gelten ohne Bewilligung nach § 5 als Bauplätze, wenn und sobald die ansonsten mit der Bauplatzbewilligung verbundenen Anliegerleistungen gemäß § 16 bis § 18 erbracht sind und die erforderliche Verbindung zum öffentlichen Straßennetz her-oder sichergestellt ist. Im Zweifel hat die Baubehörde die Bauplatzeigenschaft über Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid festzustellen.
§4 Antrag
(1)Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde
schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß von einer na türlichen oder juristischen Person, einer offenen Han delsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft eingebracht werden und hat zu enthalten:
(2)Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung ohne gleich
zeitige Änderung der Grenzen von Grundstücken sind an zuschließen:
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(3)Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung bei gleichzeiti ger Änderung der Grenzen von Grundstücken (Teilung) sind anzuschließen:
desgesetzlichen Bestimmungen über Pläne für
Zwecke der grundbücherlichen Teilung zu entspre
chen hat. In diesem Plan, soweit es die Übersichtlich
keit erfordert, in einem gesonderten Plan, müssen
auch die auf den Grundstücken allenfalls vorhande
nen Baubestände (Gebäude und sonstige bauliche
Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Ein
friedungen), die ober- und unterirdischen Leitungen
sowie die Verbindung der Grundstücke zum öffent
lichen Straßennetz (§ 6 Abs. 3 und 4) - unter Angabe
der Straßenbezeichnungen - dargestellt sein.
(4)Abs. 3 findet auch dann Anwendung, wenn sich eine
Änderung der Grenzen von Grundstücken aus der Grund
abtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 ergibt.
(5) Die Baubehörde kann auf die Vorlage des Grund
buchsauszuges und des Auszuges aus dem Grund
stücksverzeichnis verzichten, wenn der Antragsteller die
Richtigkeit der im Antrag und den dazugehörigen Unter
lagen enthaltenen Angaben über Grundeigentümer, Ein
lagezahlen beim Grundbuch, Grundstücksnummern, Be
nützungsarten und Flächenmaße der betroffenen Grund
stücke durch Vorlage einer von einem Ingenieurkonsu
lenten für Vermessungswesen im Rahmen seiner Befug
nis oder einer zur Verfassung von Plänen für Zwecke der
grundbücherlichen Teilung befugten Behörde oder
Dienststelle ausgestellten Bestätigung glaubhaft macht.
(6) Die Landesregierung kann im Interesse einer mög lichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung der An träge durch Verordnung die Verwendung von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen
(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn
(2) Die Bauplatzbewilligung kann auch unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die der Sicherung der im Abs. 1 angeführten Interessen dienen.
(3) Grundflächen, die sich wegen der natürlichen Gege
benheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr,
Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Lawinengefahr) für
eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen oder deren
Aufschließung unvertretbare öffentliche Aufwendungen
(für Straßenbau, Wasserversorgung, Abwasserbeseiti
gung, Energieversorgung und dergleichen) erforderlich
machen würde, dürfen nicht als Bauplätze bewilligt
werden.
(4) Mehrere Bauplätze auf einem Grundstück sind nicht
zulässig. Soll ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken
bestehen, müssen diese in der gleichen Grundbuchsein
lage eingetragen werden; erforderlichenfalls ist dies
durch Auflagen oder Bedingungen gemäß Abs. 2 sicher
zustellen.
(5)Die Baubehörde hat eine Ausfertigung des Bau
platzbewilligungsbescheides, im Fall eines Antrages
nach § 4 Abs. 3 mit einer Ausfertigung des Planes (§ 4
Abs. 3 Z. 4), dem zuständigen Vermessungsamt zu über
senden.
§6 Größe und Gestalt von Bauplätzen
(1) Bauplätze müssen eine solche Gestalt und Größe
aufweisen, daß darauf den Anforderungen dieses Lan
desgesetzes entsprechende Gebäude einschließlich der
erforderlichen Nebenanlagen, wie Kinderspielplätze,
Stellplätze, Grün- und Erholungsflächen und derglei
chen, errichtet werden können. Ein Bauplatz darf in der
Regel nicht kleiner als 500 m2 sein. Die Unterschreitung
dieses Mindestmaßes ist nur zulässig, wenn Interessen
an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung da
durch nicht verletzt werden.
(2) Die seitlichen Grenzen der Bauplätze sollen, wenn der Bebauungsplan nichts anderes vorsieht, einen rech ten Winkel mit der Straßenfluchtlinie des Bebauungspla nes oder, wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, einen rechten Winkel mit der Achse der angrenzenden Straße bilden.
(3) Bauplätze müssen unmittelbar durch eine geeigne te öffentliche Verkehrsfläche oder durch eine der zu er wartenden Beanspruchung genügende, mindestens drei
Meter breite und durch Eintragung im Grundbuch sicher gestellte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz auf geschlossen sein; erforderlichenfalls ist dies durch Aufla gen oder Bedingungen gemäß § 5 Abs. 2 sicherzustellen.
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(4) Abs. 3 gilt nicht für Bauplätze, die wegen ihrer besonderen örtlichen Lage nur über andere Verkehrseinrichtungen als Straßen erreichbar sind, im übrigen aber den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechen.
§7 Erlöschen der Bauplatzbewilligung
(1) Die Bauplatzbewilligung erlischt, wenn ein Flächen widmungsplan oder ein Bebauungsplan erlassen oder
geändert wird und die Bauplatzbewilligung mit dem neu
en oder geänderten Flächenwidmungsplan oder Bebau
ungsplan nicht übereinstimmt.
(2) Wurde vor Erlassung oder Änderung des Flächen widmungsplanes oder Bebauungsplanes eine auf die Bauplatzbewilligung abgestellte Baubewilligung rechts kräftig erteilt, bleibt abweichend vom Abs. 1 die Bauplatz bewilligung so lange wirksam, wie die Baubewilligung wirksam ist.
(3) Bleibt eine Bauplatzbewilligung gemäß Abs. 2 wirk sam und wird in der Folge neuerlich eine Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes bean
tragt, ist eine neue Bauplatzbewilligung erforderlich,
wenn die noch wirksame Bauplatzbewilligung mit dem
geltenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan
nicht übereinstimmt.
§8 Ersichtlichmachung im Grundbuch
(1)Die Bauplatzeigenschaft eines oder mehrerer Grundstücke und die Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides sind im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(2) Die Ersichtlichmachung hat im Fall des § 4 Abs. 2 auf Grund einer Anzeige der Baubehörde zu erfolgen, die innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechts- .kraft der Bauplatzbewilligung beim zuständigen Grund buchsgericht zu erstatten ist.
(3) Die Ersichtlichmachung hat im Fall des § 4 Abs. 3 im Zug der grundbücherlichen Durchführung der Teilung zu erfolgen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller außer den für die grundbücherliche Durchführung der Teilung sonst noch erforderlichen Unterlagen eine Ausfertigung der rechtskräftigen Bauplatzbewilligung dem Grund buchsgericht vorzulegen und die Ersichtlichmachung ge mäß Abs. 1 zu beantragen. Auf Verlangen der Baubehör de hat der Antragsteller die Ersichtlichmachung durch Vorlage des Gerichtsbeschlusses nachzuweisen. Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 1 im Zug der grundbücherlichen Durchfüh
rung der Teilung unterblieben ist, hat die Baubehörde den Grundeigentümer erforderlichenfalls mit Bescheid zur Ersichtlichmachung im Grundbuch zu veranlassen.
(4) Die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft im Grundbuch darf nur gelöscht werden, wenn die Bauplatz bewilligung erloschen ist (§ 7). Die Baubehörde hat um gehend das Erlöschen der Bauplatzbewilligung von Amts wegen beim zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen und die Löschung der Ersichtlichmachung zu beantra
gen. Die Kosten für die Löschung hat die Baubehörde mit Bescheid dem Grundeigentümer vorzuschreiben.
(5)Für Bauplätze im Sinn des § 3 Abs. 3 gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Ersichtlichmachung auf Grund einer Anzeige der Baubehörde zu erfolgen hat und an die Stelle der Bauplatzbewilligung der allfällige Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 3 letzter Satz, ansonsten aber das Anzeigeschreiben der Baubehörde tritt.
§9
Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken
(1)Die Abschreibung und die Zuschreibung von Grund stücken oder Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbe
stand einer Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage bedürfen bei Grundstücken, die
(2) Die Bewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer offenen Handelsgesell schaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetra genen Erwerbsgesellschaft eingebracht werden. Die Be stimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und des § 4 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.
(3) Über den Antrag hat die Baubehörde einen schriftli chen Bescheid zu erlassen. Die Bewilligung ist zu ertei len, wenn Abweisungsgründe im Sinn des § 5 nicht vor liegen.
(4) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind:
Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 343/1989 vorgenommen werden;
men der Bodenreform vorgenommen werden;
Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 480/1980
a) innerhalb der Grenzen eines im Grundbuch er
sichtlich gemachten Bauplatzes,
b) von bebauten Grundstücken, bei denen sich das
Grundstück mit dem Grundriß des darauf befindli
chen Baues deckt (Bauarea);
5.Änderungen, die sich auf Grund des § 17 Abs. 2
ergeben.
(5)Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchsein
lage gemäß Abs. 1, die nicht gemäß Abs. 4 von der Bewil
ligungspflicht ausgenommen sind, dürfen grundbücher-
lich nur durchgeführt werden:
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sichtlich gemachten Bauplatz gehören, auf Grund
einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde
(Abs. 1);
(6)Wird eine Änderung im Gutsbestand einer Grund
buchseinlage gemäß Abs. 1
(7)Die Baubehörde hat eine Ausfertigung des Beschei des, im Fall eines dem Antrag gemäß § 4 Abs. 3 Z. 4 bei zulegenden Planes mit einer Ausfertigung dieses Planes, dem zuständigen Vermessungsamt zu übersenden.
§ 10
Enteignung für öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen
(1) Grundstücke und Grundstücksteile, die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan für Bauten
oder Anlagen gewidmet sind, die öffentlichen Zwecken dienen (wie Krankenanstalten, Seelsorgeeinrichtungen, Schulen, Kindergärten, Abfallbehandlungsanlagen und dergleichen), können einschließlich der allenfalls zu Ver kehrsflächen abzutretenden Grundflächen von jenem-Rechtsträger im Weg der Enteignung gegen Entschädi
gung in Anspruch genommen werden, der den dem Be
bauungsplan entsprechenden Bau oder die dem Bebau
ungsplan entsprechende Anlage errichtet.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Grundstücke und Grund stücksteile, die nach dem Flächenwidmungsplan für Bau ten oder Anlagen im Grünland gewidmet sind, die öffentli chen Zwecken dienen (wie Parkanlagen, Sport- und Spielplätze, Friedhöfe, Abfallbehandlungsanlagen und dergleichen), sofern eine Enteignung nach Abs. 1 nicht möglich ist.
(3) Abs. 1 gilt weiters sinngemäß für Grundstücke und Grundstücksteile, die nach einem Raumordnungspro
gramm (§ 11 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) im Rahmen der überörtlichen Raumordnung für Bauten oder Anlagen bestimmt sind, die öffentlichen Zwecken dienen (wie Krankenanstalten oder Abfallbehandlungsanlagen für mehrere Gemeinden), sofern eine Enteignung nach Abs. 1 und 2 nicht möglich ist.
(4) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn der Enteig nungswerber die Herstellung des für öffentliche Zwecke dienenden Baues oder der einem solchen Zweck dienen den Anlage beschlossen und finanziell sichergestellt hat.
(5) Der Bestand von baulichen Anlagen auf Grund
stücken oder Grundstücksteilen schließt die Enteignung aus, es sei denn, daß die baulichen Anlagen wegen Bau gebrechen abbruchreif sind, ihre Abtragung aus Ver kehrsrücksichten notwendig ist oder es sich um bauliche Anlagen von im Vergleich zur gegebenen oder voraus
sehbaren Hauptbebauung nur untergeordneter Bedeu
tung handelt.
§11 Ergänzungsflächen
(1) Der Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der zu einem Bauplatz nach dem Bebauungsplan gehörenden
Grundfläche kann die Enteignung der nach dem Bebau
ungsplan zum Bauplatz gehörenden und der allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen, die nicht in seinem Eigentum stehen (Ergänzungsflächen), gegen Entschädigung zum Zweck eines Neu-, Zu- oder Umbau
es beantragen, wenn die Ergänzungsflächen insgesamt nicht größer als 500 m2 sind und der Enteignungswerber gleichzeitig die Bauplatzbewilligung und die Baubewilli gung beantragt.
(2) Sind die Ergänzungsflächen oder ist eine von meh reren Ergänzungsflächen wertvoller als der Rest des Bau platzes, hat der Eigentümer der Ergänzungsflächen oder, wenn eine von mehreren Ergänzungsflächen wertvoller ist, der Eigentümer dieser Ergänzungsfläche das Recht, die Enteignung seines Grundes dadurch abzuwehren,
daß er die Enteignung des gesamten Restes des Bauplat zes gegen Entschädigung beantragt; auch in diesem Fall ist gleichzeitig die Bauplatzbewilligung und die Baubewil ligung zu beantragen. Bei gleichem Wert hat derjenige den Vorrang, der zuerst den Enteignungsantrag gestellt hat. Für die Bewertung des Grundes gilt § 14.
(3) Einem Enteignungsantrag darf nur stattgegeben
werden, wenn die Bauplatzbewilligung und die Baubewil ligung rechtskräftig erteilt wurden. Die Bauplatzbewilli gung und die Baubewilligung setzen in diesem Fall die Zustimmung des Grundeigentümers nicht voraus; die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung werden un wirksam, wenn der Enteignungsantrag zurückgezogen
oder rechtskräftig abgewiesen wird.
(4) § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 12 Baulücken
(1) Liegen in einem nach dem Bebauungsplan in geschlossener Bauweise zu bebauenden Gebiet zwischen bebauten Bauplätzen unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach dem Bebauungsplan einen oder höchstens zwei Bauplätze bilden, kann für diese Grundstücke oder Grundstücksteile sowie die allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen zum Zweck der Errichtung von dem Bebauungsplan entsprechenden Bauten die Enteignung gegen Entschädigung beantragt werden.
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(2) Der Enteignungsantrag ist nur zulässig, wenn die Bebauung dieser Bauplätze aus Gründen der Gesund
heit, des Umweltschutzes, der Wahrung eines ungestör ten Orts- und Landschaftsbildes oder aus anderen Grün den im öffentlichen Interesse liegt und der Enteignungs werber gleichzeitig die Bauplatzbewilligung und die Bau bewilligung beantragt. Der Enteignungswerber hat über dies nachzuweisen, daß die dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung finanziell sichergestellt ist. Bil den die zwischen bebauten Bauplätzen gelegenen unbe bauten Grundstücke oder Grundstücksteile nach dem Bebauungsplan zwei Bauplätze, kann der Enteignungs
antrag auf jene Grundstücke oder Grundstücksteile be
schränkt werden, die nach dem Bebauungsplan einen Bauplatz einschließlich der allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen bilden.
(3) Von der Einleitung des Enteignungsverfahrens sind die Grundeigentümer mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihnen freisteht, binnen sechs Jahren nach Zustel lung der Verständigung entweder selbst oder durch einen Dritten die Baubewilligung für eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung zu beantragen. Von dieser Möglichkeit kann innerhalb der sechsjährigen Frist auch mehrmals Gebrauch gemacht v/erden. Wurde innerhalb
der sechsjährigen Frist eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt oder ist bei Ablauf dieser Frist ein Baubewilligungsverfahren anhängig, ist das Enteignungsverfahren mit der Maßgabe einzustellen, daß es nur fortgesetzt werden kann, wenn das anhängige Baubewilligungsverfahren
eingestellt oder die beantragte Baubewilligung rechts kräftig verweigert wird oder eine erteilte Baubewilligung erlischt.
(4) § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§13 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Verbücherte dingliche Rechte Dritter an Grundflä chen, die zur Enteignung gelangen, sind gegen Entschä digung aufzuheben, wenn diese Rechte dem Zweck der Enteignung entgegenstehen.
(2) Werden durch die Entfernung von baulichen Anla
gen auf enteigneten Grundflächen (Freilegung) Änderun gen baulicher Anlagen auf den angrenzenden Grund
flächen erforderlich, haben die Eigentümer dieser Grund flächen sowie allenfalls betroffene dinglich Berechtigte Anspruch auf Entschädigung durch den Enteignungswer ber. Diese Entschädigung ist erforderlichenfalls über An trag mit gesondertem Bescheid im Enteignungsverfahren festzusetzen.
§ 14 Verfahren, Entschädigung und Rückübereignung
(1) Auf das Enteignungsverfahren, die behördliche Festsetzung der Entschädigung sowie hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verwendung des Gegenstandes der Enteignung entgegen dem Enteignungszweck sind die §§ 36 bis 38 des O.ö. Straßengesetzes 1991 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Baubehörde hat von jedem den gesetzlichen Er
fordernissen entsprechenden Enteignungsantrag das
Grundbuchsgericht zu verständigen. Dieses hat auf
Grund der Verständigung die Einleitung des Verfahrens
der Enteignung im Grundbuch anzumerken. Die Anmer
kung der Einleitung des Verfahrens ist anläßlich der
grundbücherlichen Durchführung des Enteignungsbe
scheides zu löschen. Wird das Verfahren nicht durch
einen Enteignungsbescheid abgeschlossen, hat die Bau
behörde davon das Grundbuchsgericht zu benachrichti
gen, das die Löschung der Anmerkung durchzuführen
hat.
(3) Die nach dem Enleignungsbescheid zu leistende
Entschädigung ist - unabhängig von einer allfälligen An rufung des Gerichtes - binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides dem Enteigneten auszuzahlen oder unter den Voraussetzun gen des § 1425 ABGB bei jenem Bezirksgericht zu hinter legen, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Ent eignung befindet. Eine gerichtliche Hinterlegung der fest gesetzten Entschädigung hat außer den im § 1425 ABGB bezeichneten Fällen auch dann und insoweit zu erfolgen, als der Entschädigungsbetrag nach dem Enteignungsbe scheid auch zur Befriedigung der dritten Personen zuste henden Ansprüche dient.
(4) Im Fall einer Entschädigung nach § 13 Abs. 2 ist Abs. 1, soweit er sich auf die Festsetzung der Höhe der Entschädigung sowie die Anfechtung der Höhe der fest gesetzten Entschädigung bezieht, sinngemäß anzuwen
den; im Fall der Rückübereignung gelten Abs. 2 und 3
sinngemäß.
§15
Benützung fremder Grundstücke und baulicher Anlagen
(1) Die Eigentümer und die sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Grundstücken und
baulichen Anlagen zur Erstellung der nach diesem Lan desgesetz erforderlichen Pläne, zur Ausführung von Bau vorhaben, zu Instandhaltungsarbeiten oder zur Behe
bung von Baugebrechen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu dulden, wenn diese Arbeiten
auf andere Weise nicht oder nur unter unzumutbar hohen
Kosten durchgeführt werden können und der widmungs
gemäße Gebrauch der in Anspruch genommenen Grund
stücke oder baulichen Anlagen dadurch keine unverhält
nismäßige Behinderung erfährt.
(2) Die Eigentümer eines an das Baugrundstück gren
zenden Nachbargebäudes und die sonst an einem sol
chen Gebäude Berechtigten haben die zur Herstellung ausreichender Zugverhältnisse erforderliche Emporfüh rung und Verankerung von Rauch-, Abgas-, Luft- und Dunstleitungen an der Feuermauer ihres Gebäudes und die Instandhaltung solcher Anlagen zu dulden, wenn der Zweck dieser Anlagen auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten erreicht werden kann und keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches des Nachbargebäudes
mit der Anlage verbunden ist.
(3) Die Eigentümer und die sonst Berechtigten haben ¦
die Anbringung von Einrichtungen, die der Straßen-
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beleuchtung oder der erforderlichen Kennzeichnung der Lage öffentlicher Versorgungseinrichtungen dienen, auf Grundstücken und baulichen Anlagen zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke oder baulichen Anlagen verbunden ist.
(4) Die Eigentümer und die sonst Berechtigten sind von einer gemäß Abs. 1 bis 3 beabsichtigten Inanspruchnah me von Grundstücken oder baulichen Anlagen minde
stens vier Wochen vorher unter genauer Angabe der Art und Dauer der beabsichtigten Inanspruchnahme von
demjenigen schriftlich zu verständigen, der die Inan spruchnahme beabsichtigt. Wird die Inanspruchnahme
verweigert, hat die Baubehörde auf Antrag über die Not wendigkeit, die Art, den Umfang und die Dauer der Inan spruchnahme mit Bescheid zu entscheiden. Dies gilt
nicht, wenn die Inanspruchnahme nur für die Behebung von Baugebrechen einschließlich der erforderlichen Si cherungsmaßnahmen notwendig und Gefahr in Verzug
ist. Die bescheidmäßig verfügte Inanspruchnahme des Nachbargebäudes im Sinn des Abs. 2 ist auf Antrag des Berechtigten im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(5) Ergibt sich bereits im Zug eines Baubewilligungs verfahrens, daß eine Inanspruchnahme fremder Grund
stücke und baulicher Anlagen unumgänglich ist und die beabsichtigte Inanspruchnahme verweigert wird, hat die Baubehörde auf Antrag zugleich mit der Erteilung der Baubewilligung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zu entschei den; Abs. 4 erster Satz gilt auch in diesem Fall.
(6) Die Inanspruchnahme hat unter möglichster Scho
nung der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand soweit als möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermö gensschäden gebührt eine angemessene Entschädi gung, die über Antrag des Geschädigten von der Baube hörde unter sinngemäßer Anwendung des § 14 mit Be
scheid festzusetzen ist. Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendi gung der Inanspruchnahme bei der Baubehörde einzu
bringen.
§ 16 Grundabtretung
(1) Anläßlich der Bewilligung von Bauplätzen und der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken sind die nach Maßgabe der Straßenfluchtlinien des Bebauungsplanes zu den öffentlichen Verkehrsflächen fallenden, an den Bauplatz oder an den von der Änderung betroffenen Teil des Bauplatzes oder des bebauten Grundstückes angrenzenden Grundflächen, und zwar bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebaubarkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in beiden Fällen im rechten Winkel auf die Straßenfluchtlinie, abzutreten. Bei Bruchpunkten in der Straßenfluchtlinie und bei Eckbildungen erstreckt
sich die Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Flächen.
(2)Die abzutretenden Grundflächen sind gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung der Teilung in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen. Sie sind über Auftrag der Gemeinde frei von baulichen Anlagen in den Besitz der Gemeinde zu übergeben. Mit der bücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes an die Gemeinde er löschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte. Die Herstellung der Grundbuchsordnung ist innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gemäß § 5 oder § 9 von der Gemeinde beim Grundbuchsgericht zu bean tragen.
(3)Die Verpflichtung zur Grundabtretung trifft den Ei gentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung ge mäß § 5 oder § 9 erteilt wird. Ist er nicht Eigentümer der abzutretenden Grundflächen, hat er diese, allenfalls im Weg der Enteignung, zu erwerben.
§17 Entschädigung
(1) Für die gemäß § 16 Abs. 1 abzutretenden Grund
flächen hat die Gemeinde eine Entschädigung zu leisten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts an deres ergibt. Wenn eine nicht bebaute Grundfläche als Bauplatz bewilligt oder einem Bauplatz oder einem be bauten Grundstück zugeschrieben wird, hat die Grundab tretung gemäß § 16 Abs. 1 bis zu acht Meter, von der Straßenfluchtlinie aus gemessen und senkrecht auf die se, ohne Entschädigung zu erfolgen; beträgt jedoch die abzutretende Fläche mehr als ein Viertel des Bauplatzes oder des bebauten Grundstückes, ist für das darüber hin ausgehende Ausmaß von der Gemeinde Entschädigung
zu leisten. Als nicht bebaut im Sinn dieses Absatzes gilt abweichend von § 2 Z. 6 auch eine Grundfläche, auf der sich bauliche Anlagen befinden, für die gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 2, 3 und 5 eine Bauplatzbewilligung nicht erforderlich ist.
(2) Fallen Grundflächen, die für im Bebauungsplan aus gewiesene öffentliche Verkehrsflächen abgetreten wer den mußten (§ 3 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1), infolge einer Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr unter diese Widmung, ist ihre Zurückstellung dem früheren Grundei gentümer oder dessen Rechtsnachfolger, wenn
(3)Lehnt der frühere Grundeigentümer oder dessen
Rechtsnachfolger innerhalb von vier Wochen nach Zu
stellung dieses Anbotes die Zurückstellung der Grund
flächen nicht schriftlich ab, hat die Gemeinde die Zurück
stellung innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten
auf ihre Kosten zu bewirken. Ohne Entschädigung
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abgetretene Grundflächen sind ohne Entschädigung, gegen Entschädigung abgetretene Grundflächen sind gegen Rückerstattung der geleisteten Entschädigung - soweit sich diese nicht auf entfernte bauliche Anlagen bezog - zurückzustellen. Die Grundflächen sind auf Verlangen des früheren Grundeigentümers oder dessen Rechtsnachfolgers möglichst in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie abgetreten wurden. Die Ablehnung der Zurückstellung durch den früheren Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger kann nicht widerrufen werden.
(4) Lehnt der frühere Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger die Zurückstellung von Grundflächen fristgemäß ab, hat die Gemeinde dem früheren Grundei gentümer oder dessen Rechtsnachfolger eine Entschädi gung für die von ihm ohne Entschädigung abgetretenen Grundflächen zu leisten. Die Entschädigung hat den Ver kehrswert der Grundflächen zur Zeit der Auflassung der Verkehrsfläche, wenn diese aber noch nicht hergestellt wurde, den Verkehrswert der Grundflächen zur Zeit der Änderung des Bebauungsplanes zu umfassen.
(5) Mußten für eine im Bebauungsplan ausgewiesene
öffentliche Verkehrsfläche bei zunächst einseitiger Bebaubarkeit Grundflächen über die Achse der Verkehrsflä che hinaus abgetreten werden und werden die an eine solche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücke infol ge einer Änderung des Bebauungsplanes beidseitig be baubar, hat die Gemeinde dem früheren Grundeigentü
mer oder dessen Rechtsnachfolger für jene Grundflä
chen, die über die Achse der Verkehrsfläche hinaus ohne
Entschädigung abgetreten werden mußten, Entschädi
gung zu leisten. Die Entschädigung hat den Verkehrswert der Grundflächen zur Zeit des Wirksamwerdens des ge änderten Bebauungsplanes zu umfassen und wird mit
Wirksamwerden des geänderten Bebauungsplanes fällig.
(6) Die Baubehörde hat
(7)Wird der Neubau eines Gebäudes auf einem Grund
stück bewilligt, für das eine Bauplatzbewilligung gemäß § 3 Abs. 2 Z. 4 nicht erforderlich ist, sind anläßlich der Baubewilligung nach Maßgabe des § 16 Grundflächen
des zu bebauenden Grundstückes abzutreten; Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.
§ 18 Beitrag zu den Kosten des Erwerbs von Grundflächen
(1) Die Gemeinde hat anläßlich der Bewilligung eines Bauplatzes und der Bewilligung der Änderung eines Bauplatzes oder eines bebauten Grundstückes einen im Hinblick auf die.Fläche des jeweiligen Grundstückes anteilsmäßigen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten des Grunderwerbes vorzuschreiben, wenn sie
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilli gung gemäß § 5 oder § 9 erteilt wird.
(3) Der Beitrag ist für dieselben Grundflächen nur ein mal zu entrichten. Der Beitrag wird im Fall einer Bewilli gung gemäß § 5 drei Monate nach Ersichtlichmachung
der Bauplatzeigenschaft im Grundbuch, im Fall einer Be willigung gemäß § 9 drei Monate nach Durchführung der Änderung im Grundbuch fällig.
(4) Fallen Grundflächen, für die ein Beitrag nach Abs. 1 bis 3 geleistet werden mußte, infolge einer Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr zu einer öffentlichen Ver kehrsfläche, ist der geleistete Beitrag oder der entspre chende Teilbetrag einschließlich einer jährlichen Verzin sung nach der von der Österreichischen Nationalbank zur Zeit der Zurückerstattung festgesetzten Bankrate dem Abgabepflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger,
(5) Die Baubehörde hat den gemäß Abs. 4 zurückzuer
stattenden Betrag auf Antrag des Abgabepflichtigen oder dessen Rechtsnachfolgers mit Bescheid festzusetzen.
§ 36 Abs. 5 O.ö. Straßengesetz 1991 gilt sinngemäß.
(6) Wird der Neubau eines Gebäudes auf einem Grund
stück bewilligt, für das eine Bauplatzbewilligung gemäß § 3 Abs. 2 Z. 4 nicht erforderlich ist, ist anläßlich der Bau bewilligung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ein Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Grundflächen zu leisten; Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
§ 19
Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen
der Gemeinde
(1) Wurde von der Gemeinde eine öffentliche Verkehrsfläche (§ 8 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991) errichtet, hat sie anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden., die durch diese öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden, dem Bauwerber mit Bescheid einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.
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(2) Wird ein Gebäude durch mehrere öffentliche Ver kehrsflächen aufgeschlossen und hat die Gemeinde be reits mehr als eine dieser Verkehrsflächen errichtet, ist der Beitrag nur zu den Kosten der Herstellung jener öf fentlichen Verkehrsfläche zu leisten, für die sich bei der Berechnung der höchste Beitrag ergibt. Ergeben sich nach dieser Berechnung für zwei oder mehrere öffentli che Verkehrsflächen gleich hohe Beträge, ist der Beitrag nur einmal zu entrichten.
(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche, durch die ein Gebäude aufgeschlossen wird, von der Gemeinde erst
nach Erteilung der Baubewilligung errichtet, ist der Bei trag anläßlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrs fläche vorzuschreiben. Abs. 1 und 2 sowie § 20 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Beitrag erst nach der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Her
stellung der öffentlichen Verkehrsfläche vorgeschrieben
werden kann.
§20
Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher
Verkehrsflächen der Gemeinde
(1) Der Beitrag ist für die Fläche, die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrundegelegt wurde,
nur einmal zu entrichten, sofern nicht § 21 Abs. 4 anzu wenden ist.
(2) Die Höhe des Beitrages ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsflä che, der anrechenbaren Frontlänge und dem Ein heitssatz.
(3) Die anrechenbare Breite der Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter.
(4) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem zu bebauenden Bauplatz oder Grundstück flächen
gleichen Quadrates, bei land- und forstwirtschaftlich ge nutzten Grundstücken jedoch höchstens 40 Meter.
(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch
Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstel lung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzuset
zen. Der Gemeinderat hat jedoch durch Verordnung
einen niedrigeren als den von der Landesregierung fest gesetzten Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemein de die Durchschnittskosten der Herstellung der Verkehrs fläche mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung niedriger sind als die von der Landesregierung der Fest setzung des Einheitssatzes zugrundegelegten Durch schnittskosten.
(6) Hat die Gemeinde die öffentliche Verkehrsfläche zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Beitrages in der Weise errichtet, daß zunächst nur der Tragkörper herge stellt wurde, die Aufbringung des Verschleißbelages ein schließlich der Niveauherstellung und der Oberflächen entwässerung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt er folgen soll, darf der Beitrag anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Errichtung des Tragkörpers nur bis zu 50 % und anläßlich der Fertigstellung mit dem
ausständigen Rest vorgeschrieben werden. Der Berechnung ist der zur Zeit der Vorschreibung jeweils geltende Einheitssatz zugrunde zu legen.
(7) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nicht von der Gemeinde errichtet und hat die Gemeinde die Kosten der Herstellung einer solchen öffentlichen Verkehrsfläche ganz oder teilweise getragen, so hat die Gemeinde einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten vorzuschreiben. Für diesen Beitrag gelten Abs. 1 bis 6 und § 19 mit der Maßgabe sinngemäß, daß als Einheitssatz jener prozent mäßige Anteil des nach Abs. 5 festgesetzten Betrages gilt, der dem von der Gemeinde getragenen prozentuel len Anteil an den tatsächlichen Kosten der Errichtung der Verkehrsfläche entspricht.
(8) Sonstige, insbesondere auch auf Grund einer privat rechtlichen Vereinbarung geleistete Beiträge sind zu be rücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Beiträge, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geleistet wurden.
§21 Ausnahmen und Ermäßigungen
(1)Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffent licher Verkehrsflächen der Gemeinde entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für
(2) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentli cher Verkehrsflächen der Gemeinde ermäßigt sich um
60%, wenn die Baubewilligung für ein Bauvorhaben er teilt wird, das nach dem O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 gefördert wird.
(3) Sonstige Ermäßigungen bis höchstens 60 % des Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Ver kehrsflächen der Gemeinde hat der Gemeinderat durch Verordnung für
(4)Wird innerhalb von zehn Jahren nach der Vorschrei bung eines Beitrages gemäß Abs. 2 oder 3 eine auf das selbe Bauvorhaben abgestellte neue Baubewilligung er teilt und treffen die Voraussetzungen für eine Ermäßi gung auf Grund der beantragten Baumaßnahmen zu oder nicht mehr zu, ist der Beitrag neu zu berechnen und dem Abgabepflichtigen anläßlich der Erteilung der neuen Bau bewilligung neu vorzuschreiben; bereits geleistete Beiträ ge sind bei der Berechnung des Beitrages entsprechend anzurechnen oder zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß ' in den Fällen des Abs. 1.
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§ 22 Rechtsnatur der Beiträge
Die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 sind als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
III.HAUPTSTÜCK
§ 23 Trinkwasserversorgung
(1) Bei jedem Neubau, der ganz oder teilweise Wohn
zwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen dient, muß eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sicherge
stellt werden. Der Nachweis der ausreichenden Versor gung mit einwandfreiem Trinkwasser (Wasserbefund) ist, soweit nicht ohnedies ein Anschlußzwang an eine öffentli che Wasserversorgungsanlage besteht, dem Baubewilli gungsantrag anzuschließen. Dieser Wasserbefund darf nicht älter als drei Monate sein; ihm muß eine physikali sche, chemische und bakteriologische Untersuchung zu grundeliegen.
(2) Für ein Gebäude im Sinn des Abs. 1, das an keine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, ist spätestens alle fünf Jahre ab Einbringung der Anzeige gemäß § 42 Abs. 2 oder ab Rechtskraft der Benützungs bewilligung oder ab letztmaliger Vorlage eines Wasserbe fundes ein weiterer Wasserbefund der Baubehörde vor zulegen; er hat den Anforderungen des Abs. 1 letzter Satz zu entsprechen.
IV.HAUPTSTÜCK
Baubewilligung und Bauausführung
§ 24 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) bedürfen:
oder das Orts- und Landschaftsbild sind oder das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändern;
(2) Für die Bewilligungspflicht ist es ohne Belang, für welche Dauer und für welchen Zweck das Bauvorhaben bestimmt ist und ob eine feste Verbindung mit dem Boden geschaffen werden soll.
§25 Ausnahmen von der Baubewilligungspflicht
(1) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:
Kabelleitungen; Leitungsmasten einschließlich Ma
stentransformatorenstationen;
tungen; touristische Informationsstellen, Toiletten
anlagen, Wartehäuschen und ähnliche Einrichtungen
für Verkehrszwecke; Würstel-, Fischbratstände sowie
ähnliche Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Ver
kehrsflächen;
stens drei Wochen, soweit sie nicht Wohnzwecken
dienen; bewegliche Stände, Schaubuden und ähnli
che Einrichtungen auf Märkten, Ausstellungen und
dergleichen; Zelte für den vorübergehenden Bedarf
von höchstens vier Wochen; Ausstellungsgegen
stände und dergleichen;
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(2)Die Landesregierung kann durch Verordnung be
stimmen, daß
(3)In einer Verordnung gemäß Abs. 2 Z. 1 hat die Lan desregierung zu bestimmen, daß sich der Bauwerber zur Ausführung des Bauvorhabens einer gesetzlich dazu be fugten Person (Bauführer) zu bedienen hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des Wärmeschutzes, der Schalldämmung und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes, der Bauphysik sowie des Umweltschutzes erforderlich ist.
§26 Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(1)Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde min
destens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Bauausführung schriftlich anzuzeigen:
(2)Die Anzeige hat zu enthalten:
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(3)Der Anzeige sind anzuschließen:
(4)Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen
nach Einbringung der Anzeige die Bauausführung zu un
tersagen, wenn
§ 24 Abs. 1 bedarf oder
Landesgesetzes, des O.ö. Bautechnikgesetzes,
einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan
widerspricht oder das Orts- und Landschaftsbild we
sentlich beeinträchtigt.
(5) Erforderlichenfalls können binnen dieser Frist für die Bauausführung Auflagen und Bedingungen im Sinn
des § 35 Abs. 2 bis 4 vorgeschrieben werden. Im übrigen finden die §§ 28 bis 38, 40, 42 und 44 auf anzeigepflichti ge Bauvorhaben keine Anwendung; § 39 und § 41 gelten sinngemäß.
(6) Wird innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder stellt die Baubehörde schon vor Ablauf dieser Frist bescheid mäßig fest, daß Untersagungsgründe nach Abs. 4 nicht gegeben sind, darf mit der Bauausführung begonnen
werden. Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Einbringung der Anzeige die Bauausführung begonnen wurde.
(7) § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§27
Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und dergleichen) und deren Beleuchtung dürfen
errichtet werden; sie müssen in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein und so angebracht werden, daß sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört.
(2) Die Errichtung oder Änderung von Werbe- und An kündigungseinrichtungen mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Anzeigefläche bedarf der Bewilligung der Baubehörde (§§ 28ff).
(3) Die beabsichtigte Errichtung oder Änderung von
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von insgesamt
mehr als 4 m2 Werbe- und Anzeigefläche ist der Baube hörde anzuzeigen, sofern nicht eine Bewilligungspflicht (Abs. 2) besteht.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Werbe- und Ankündigungs
einrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahl werbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungs körper oder zu den satzungsgebenden Organen einer ge setzlichen beruflichen Interessenvertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen,
Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften oder im Rahmen der Ausübung von sonstigen Bürgerrechten im Sinn des 5. Hauptstückes des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1991 innerhalb von acht Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung oder
dem Beginn der Unterstützungs- oder Eintragungsfrist; solche Einrichtungen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volks befragung oder dem Ende der Unterstützungs- oder Ein tragungsfrist zu entfernen. Dies gilt sinngemäß für An kündigungen von öffentlichen Veranstaltungen mit über örtlicher Bedeutung (Messen, Ausstellungen und derglei chen), soweit sie im öffentlichen Interesse gelegen sind.
(5) Der Anzeige sind anzuschließen:
(6) Ergibt sich aus den der Baubehörde Dbergebenen
Unterlagen die Unzulässigkeit des angezeigten Vorha bens (Abs. 1), hat sie binnen drei Monaten nach Einlan gen der vollständigen Anzeige einen schriftlichen Untersagungsbescheid zu erlassen. Wird binnen dieser Frist ein Untersagungsbescheid nicht erlassen oder die Anzei ge zustimmend zur Kenntnis genommen, darf mit der Bauausführung begonnen werden.
(7) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die ohne
Bewilligung gemäß Abs. 2, ohne Anzeige gemäß Abs. 3 oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß Abs. 6 errichtet werden, sind von der Baubehörde zu ent fernen. Die Baubehörde hat den Eigentümer des entfern ten Gegenstandes oder - wenn dieser unbekannt ist - den Eigentümer des Grundstückes unverzüglich aufzu
fordern, ihn zu übernehmen.
(8) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines ¦ Gegenstandes nach Abs. 7 sind von dessen Eigentümer
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der Baubehörde zu ersetzen. Die NichtÜbernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
§28 Baubewilligungsantrag
(1)Die Baubewilligung ist bei der Baubehörde schrift lich zu beantragen. Der Antrag muß von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer offenen Handelsge sellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer einge tragenen Erwerbsgesellschaft (Bauwerber) eingebracht werden und hat zu enthalten:
(2)Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
(3) Die Baubehörde kann auf die Vorlage eines Grund buchsauszuges (Abs. 2 Z. 1) verzichten, wenn der Nach weis des Eigentums an den Grundstücken, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, der Baubehörde
bereits vorliegt oder vom Bauwerber auf andere Weise er bracht wird.
(4) Die Landesregierung kann im Interesse einer mög lichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung der An träge durch Verordnung die Verwendung von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen des Bauplanes oder von Teilen des Bauplanes erhöhen oder vermindern,
wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die mit Ausfertigungen zu beteilenden Behörden oder Dienststellen für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist.
§29 Bauplan
(1)Der Bauplan hat, soweit dies nach der Art des beab
sichtigten Bauvorhabens in Betracht kommt, zu ent
halten:
(2) Bei Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4 bis 7 und bei Änderung des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens (§ 34) kann der Bauplan auf die Darstellung und Be
schreibung derjenigen Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.
(3) Im übrigen hat der Bauplan alles zu enthalten, was
für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vor
schriften dieses Landesgesetzes notwendig ist. Die Bau
behörde hat die zur Erreichung dieses Zweckes erforder
lichen Ergänzungen, insbesondere die Vorlage von
schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen und stati
schen Vorbemessungen oder statischen Berechnungen
samt Konstruktionsplänen, zu verlangen.
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(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere
Vorschriften über den Maßstab und die Herstellung der im Rahmen des Bauplanes der Baubehörde vorzulegen
den Pläne sowie über die Verwendung bestimmter Mate rialien und Farben bei der Herstellung dieser Pläne zu er lassen.
(5) Der Bauplan darf bei Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 5 nur von einer gesetzlich dazu befugten Person (Planverfasser) erstellt werden.
(6) Alle Pläne sowie die Baubeschreibung sind vom Planverfasser, von den Grundeigentümern, vom Bauwer ber und vom Bauführer zu unterzeichnen. Ist der Baufüh rer bei Einreichung des Bauplanes noch nicht bestimmt, hat er die Unterzeichnung vor Beginn der Bauausführung bei der Baubehörde nachzuholen.
(7) Der Planverfasser hat für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu sorgen. Diese Verpflichtung wird durch die Baubewilligung und durch baubehördliche Überprü fungen nicht eingeschränkt.
§30 Vorprüfung
(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf
ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Lan desgesetzes zu prüfen.
(2) Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine Bau platzbewilligung Voraussetzung, liegt aber eine rechts kräftige Bauplatzbewilligung nicht vor und ist auch kein Bauplatzbewilligungsverfahren anhängig, hat die Baube hörde den Bauwerber schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Bauplatzbe willigung zu beantragen. Bringt der Bauwerber innerhalb der festgesetzten Frist einen Bauplatzbewilligungsantrag nicht ein, hat die Baubehörde den Baubewilligungsantrag zurückzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Bauplätze im Sinn des § 3 Abs. 3, wenn die Bauplatzeigenschaft nicht gegeben ist.
(3) Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine Bau platzbewilligung Voraussetzung und ist das Bauplatz bewilligungsverfahren noch anhängig, ist, wenn der Er teilung der Bauplatzbewilligung Bestimmungen dieses Landesgesetzes entgegenstehen, der Baubewilligungs
antrag nach Abschluß des Bauplatzbewilligungsverfah rens zurückzuweisen.
(4) Ist das Baubewilligungsansuchen nicht nach Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen, hat die Baubehörde erforderli chenfalls dem Bauwerber Ergänzungen im Sinn des § 29 Abs. 3 aufzutragen. Kommt der Bauwerber einem sol
chen Auftrag innerhalb einer angemessen festzusetzen den Frist nicht nach, ist der Antrag zurückzuweisen.
(5) § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfah
rensgesetzes 1991 (AVG) bleibt unberührt.
(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen,
wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben
(1) Nachbarn sind die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke an grenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjekti ven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt.
(2) Sind die Miteigentümer der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, Wohnungsei
gentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975
und ist ihre Zustimmung nach § 28 Abs. 2 Z. 2 nicht erfor derlich, gelten auch diese Miteigentümer als Nachbarn, wenn ihre Wohnung (Räumlichkeit oder damit verbunde ner Teil der Liegenschaft) unmittelbar an jene Räumlich keit oder jenen Teil der Liegenschaft angrenzt, in der oder auf dem das beantragte Bauvorhaben durchgeführt werden soll.
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baube
willigung mit der Begründung Einwendungen erheben,
daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten
verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung
(privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen
Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet
sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichti gen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Bau
rechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebau
ungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Inter
esse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft
dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nach bargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe,
die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen,
die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
(5)Bei Neubauten auf bisher unbebauten Grund
stücken (heranrückende Bebauung) sind auch Einwen
dungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen gel tend gemacht werden, die von einer bestehenden be
nachbarten baulichen Anlage ausgehen und auf das ge plante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen,-die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zu lässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entspre chenden Nachweise beizubringen.
(6)Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebe hördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen
der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft
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gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.
§ 32 Bauverhandlung
(1) Wird der Antrag nicht gemäß § 30 zurückgewiesen oder abgewiesen, hat die Baubehörde über jeden Baube willigungsantrag nach § 28 eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) gemäß den §§ 40ff AVG durchzufüh
ren, der mindestens ein Bausachverständiger beizuzie hen ist. Zur Bauverhandlung sind jedenfalls die Parteien (insbesondere der Bauwerber, die Nachbarn einschließ lich jener Miteigentümer, die im Sinn des § 31 Abs. 2 als Nachbarn gelten, und sofern es sich nicht um bauliche Anlagen handelt, die keine regelmäßige Verbindung mit öffentlichen Straßen erhalten, die zuständige Straßenver waltung), der Planverfasser und der Bauführer, wenn er bereits bestimmt ist, zu laden. Die Ladung kann auch für bekannte Beteiligte durch Anschlag der Kundmachung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern
zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.
(2) Soweit es sich nicht um Wohngebäude im Wohn
oder Dorfgebiet handelt, ist bei Bauvorhaben nach § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 6 auch die O.ö. Umweltanwaltschaft als Partei (§ 5 Abs. 1 O.ö. Umweltschutzgesetz 1988) zur Bauverhandlung zu laden.
(3) Im Baubewilligungsverfahren für bestimmte Bauvor haben hat die Baubehörde die Bezirksverwaltungsbehör de als Naturschutzbehörde zu beteiligen und von der Bauverhandlung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Dies bezüglich gilt § 31 Abs. 2 O.ö. Natur- und Landschafts schutzgesetz 1982.
(4) Ist es für die Beurteilung des Bauvorhabens, insbe sondere für die Beurteilung der Auswirkungen des Bau vorhabens auf Nachbargrundstücke, erforderlich, kann die Baubehörde bei Anberaumung der Bauverhandlung
dem Bauwerber auftragen, daß das Bauvorhaben
(5) Bei der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben einge hend zu erörtern und auf seine Übereinstimmung mit den maßgebenden Vorschriften zu überprüfen. Die Baubehör de hat den Bauplan, der der Bauverhandlung zugrunde gelegen ist, zu kennzeichnen.
(6) Werden von Nachbarn Einwendungen erhoben, hat
der Verhandlungsleiter dahin zu wirken, daß erkennbar wird, ob es sich hiebei um privatrechtliche oder um öffent lich-rechtliche Einwendungen handelt. Werden in subjek tiven Rechten begründete privatrechtliche Einwendungen erhoben, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, so hat der Verhandlungsleiter einen Vergleichsversuch vorzunehmen. Allfällige Einigungen über derartige privatrechtliche Einwendungen sind in der Verhandlungsschrift zu beurkunden.
(7) Bedarf ein Bauvorhaben auch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligung, ist die Bauverhandlung nach Möglichkeit gleichzeitig mit den anderen Verhandlungen vorzunehmen.
§33 Übergangene Parteien
Nachbarn, die im Widerspruch zu § 32 Abs. 1 nicht zur mündlichen Bauverhandlung geladen wurden und die auch bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens ohne ihr Verschulden Einwendungen nicht vorgebracht haben (übergangene Parteien), können nur innerhalb eines Jahres nachträgliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei der bescheiderlassenden Behörde erheben. Die Frist bemißt sich ab dem Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung (§ 39 Abs. 1) des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens.
§34
Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens
Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.
§35 Entscheidung über den Baubewilligungsantrag
(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28
einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu ertei len, wenn die erforderliche Zustimmung des Grundeigen tümers vorliegt und das Bauvorhaben in allen seinen Tei len den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und
des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen
Vorschriften nicht widerspricht. Andernfalls ist die bean tragte Baubewilligung zu versagen. Umfaßt ein Baubewil ligungsantrag mehrere bewilligungspflichtige Bauvorha ben, ist über jedes dieser Bauvorhaben zu entscheiden.
(2) Bei der Erteilung der Baubewilligung sind die nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des Wärmeschutzes, der Schalldämmung und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des Unfall schutzes, der Bauphysik, des Umweltschutzes sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall er forderlichen Auflagen oder Bedingungen
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(3) Die Erteilung der Baubewilligung kann auch unter der Auflage und Bedingung erfolgen, daß bestehende
bauliche Anlagen abgetragen werden müssen. Weiters
kann die Baubehörde bei der Erteilung der Baubewilli gung dem Bauwerber auftragen, wegen besonderer tech nischer Anforderungen bei der Ausführung des Bauvor habens (etwa hinsichtlich statischer Berechnungen bei Hochbauten) zur Überwachung der Bauausführung eine
besondere sachverständige Person beizuziehen. Bei Hochhäusern, Bauten für größere Menschenansammlun
gen, Betriebsbauten und Geschäftsbauten hat die Bau behörde dem Bauwerber jedenfalls zur Überwachung der Herstellung der tragenden Bauteile die Beiziehung einer gesetzlich dazu befugten Person aufzutragen.
(4) Ist die im Bebauungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche, an der der Bauplatz liegt, noch nicht her gestellt, ist bei der Erteilung der Baubewilligung vorzu schreiben, daß mit der Bauausführung erst begonnen
werden darf, wenn die öffentliche Verkehrsfläche herge stellt ist oder zumindest eine für das Bauvorhaben ausrei chende, mindestens drei Meter breite provisorische Zu fahrt zur Verfügung steht. Im übrigen sind bei der Ertei lung der Baubewilligung die im Interesse einer ausrei chenden verkehrsgerechten Verbindung mit dem öffentli chen Straßennetz erforderlichen Auflagen oder Bedingungen über Verlauf, Breite und Höhenlage von pri vaten Zufahrten und Zugängen vorzuschreiben; dabei ist auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit, der Brand bekämpfung und auf die ortsübliche Beschaffenheit ähn licher Anlagen Bedacht zu nehmen.
(5) Für bauliche Anlagen, die nur vorübergehenden
Zwecken dienen, ist die Baubewilligung nur auf Widerruf oder für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu erteilen.
(6) Wird das Bauvorhaben bewilligt, hat die Baubehör de nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilli gungsbescheides oder nach dem Abschluß eines allfälli gen Vorstellungsverfahrens den Bauplan mit einem Be willigungsvermerk zu versehen und mindestens eine mit diesem Vermerk versehene Ausfertigung des Bauplanes dem Bauwerber zurückzustellen.
§36 Geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan
(1) Die Baubehörde kann über Antrag des Bauwerbers im Rahmen der Baubewilligung für das einzelne Bauvorhaben geringfügige Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes gemäß § 32 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie Abs. 2 Z. 2 bis 13 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 bewilligen, wenn
(2) Abweichungen gemäß Abs. 1 Z. 1 von Fluchtlinien sind für Neubauten nur in dem Ausmaß zulässig, als von den Fluchtlinien des Bebauungsplanes höchstens um 10% des über den gesetzlichen Mindestabstand hinausgehenden Abstandes, jedoch keinesfalls mehr als 50 cm abgewichen werden darf. Darüber hinaus sind für Zu- und Umbauten Abweichungen insoweit zulässig, als von den Fluchtlinien des Bebauungsplanes zur barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen (§ 27 O.ö. Bautechnikgesetz) oder zur Errichtung von Aufzügen und sonstigen Aufstiegshilfen abgewichen werden darf, soweit dies technisch notwendig ist.
§37
Entscheidung über die Einwendungen der Nachbarn
(1) Wird eine Baubewilligung erteilt, ist im Bewilligungs bescheid auch über die Einwendungen der Nachbarn ab zusprechen.
(2) Einwendungen der Nachbarn, mit denen nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das Bauvor haben behauptet wird, öffentlich-rechtliche Einwendun gen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind (§ 31 Abs. 4 und 5), sowie privat rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen wi
dersprechen, sind als unzulässig zurückzuweisen.
(3) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, stehen der Erteilung einer Baubewilligung entge gen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; andernfalls sind sie abzuweisen.
(4) Führt der Vergleichsversuch gemäß § 32 Abs. 6 zu keiner Einigung oder kann der Vergleichsversuch nach dieser Bestimmung wegen Abwesenheit einer der beiden Streitteile nicht durchgeführt werden, sind die Streiten den hinsichtlich privatrechtlicher Einwendungen, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Be
stimmungen nicht widersprechen, auf den Zivilrechtsweg
zu verweisen.
§38 Erlöschen der Baubewilligung
(1) Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von drei Jah ren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbe scheides, wenn nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen wurde.
(2) Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijähri gen Frist begonnen, erlischt die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertiggestellt und die Fertig stellung angezeigt (§ 42 Abs. 1) oder die Benützungsbe willigung beantragt (§ 42 Abs. 3) wurde.
(3) Die Frist für den Beginn der Bauausführung ist über
Antrag des Bauwerbers angemessen zu verlängern,
wenn das Bauvorhaben dem zur Zeit der Verlängerung
geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan
entspricht und der Bauwerber überdies glaubhaft macht,
daß sich der Beginn der Bauausführung ohne sein Ver
schulden verzögert hat.
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(4)Die Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens ist
über Antrag des Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß er an der rechtzeitigen Fer tigstellung gehindert war und die Fertigstellung innerhalb der Nachfrist möglich ist.
(5)In den Verfahren um Fristverlängerung gemäß Abs. 3 und 4 kommt den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(6)Bei Bauvorhaben, die gemäß § 35 Abs. 5
(7)Die Baubewilligung erlischt jedenfalls mit der Besei tigung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens.
§ 39 Beginn der Bauausführung, Planabweichungen
(1) Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides - im Fall der Einbrin gung einer Vorstellung (Art. 119 a Abs. 5 B-VG) gegen diesen Bescheid erst nach rechtskräftigem Abschluß des Vorstellungsverfahrens - begonnen werden. Als Zeit
punkt des Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird.
(2) Vom bewilligten Bauvorhaben darf - sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. § 34 gilt sinngemäß.
Eine Bewilligung von Abweichungen vom Bebauungs
plan gemäß § 36 ist nicht möglich.
(3) Ohne Bewilligung der Baubehörde darf vom bewil
ligten Bauvorhaben abgewichen werden, wenn
(1) Der Bauwerber (Bauauftraggeber) hat sich zur Ausführung von Bauvorhaben, die
(2)Bauführer ist derjenige, der
(3) Der Bauführer hat für die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens, insbe
sondere für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen, für die erforderlichen Abschrankun gen und sonstigen Sicherheitsvorkehrungen sowie über haupt für die Einhaltung aller Vorschriften, die sich auf die Bauausführung beziehen, zu sorgen. Seine Verant wortlichkeit wird durch die Baubewilligung, die baube hördliche Überprüfung und die Benützungsbewilligung nicht eingeschränkt. Die Verantwortlichkeit des Baufüh rers besteht nur gegenüber der Baubehörde; die zivil rechtliche Haftung bleibt unberührt.
(4) Der Bauführer hat außer den allenfalls im Bewilli gungsbescheid gesondert vorgeschriebenen Anzeigen
der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung den Zeit punkt des Baubeginns anzuzeigen.
(5) Legt der Bauführer die Bauführung zurück oder wird ihm die Bauführung durch den Bauauftraggeber entzo
gen, hat der Bauführer dies unverzüglich der Baubehörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauauftraggeber ist die weitere Bauausfüh rung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvor kehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu tref fen. Der neue Bauführer hat vor der Übernahme der Bau führung den genehmigten Bauplan bei der Baubehörde
zu unterfertigen.
(6) Wird gemäß § 35 Abs. 3 dem Bauwerber die Beizie hung einer besonderen sachverständigen Person aufge tragen, gelten für die beigezogene Person die Bestim mungen der Abs. 1, 3 und 5 sinngemäß.
(7) Die Baubehörde hat dem Bauführer auf Antrag eine Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides gegen Ko stenersatz zuzustellen; eine Parteistellung im Baubewilli gungsverfahren wird dadurch nicht begründet.
§41 Behördliche Bauaufsicht
(1) Die Baubehörde kann sich jederzeit während der Bauausführung von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Auflagen und Bedingungen des Seite 248
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Baubewilligungsbescheides überzeugen. Den Organen der Baubehörde ist der Zutritt zur Baustelle jederzeit zu gestatten.
(2) Bauauftraggeber, Bauführer, besondere sachver
ständige Personen sowie alle bei der Bauausführung Be schäftigten sind verpflichtet, der Baubehörde auf Verlan gen alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
(3) Stellt die Baubehörde fest, daß
(4)Wenn es bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, kann die Untersagung der Fortset zung der Bauausführung auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren gemäß § 57 AVG schriftlich oder mündlich erfolgen. An die Untersagung sind neben den Bauauftraggeber und dem Bauführer alle bei der Bauaus führung Beschäftigten gebunden.
§42
Beendigung der Bauausführung, Entfall der Benützungsbewilligung für Kleinhausbauten und Nebengebäude, Benützungsbewilligung
(1) Der Bauauftraggeber hat die Beendigung der Bau
ausführung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anla ge der Baubehörde anzuzeigen.
(2) Bei Kleinhausbauten und Nebengebäuden sind der Anzeige nach Abs. 1
(3) Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1, ausgenommen Kleinhausbauten und Neben
gebäude, dürfen ohne rechtskräftige Benützungsbewilli gung nicht benützt werden; dies gilt auch bei sonstigen Bauten im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 2, wenn es im Baube willigungsbescheid vorgeschrieben wurde. Der Bauauf traggeber hat anstelle der Anzeige gemäß Abs. 1 die Er teilung der Benützungsbewilligung schriftlich zu beantra gen. Dem Antrag sind die Befunde gemäß Abs. 2 Z. 1 und 2 anzuschließen.
(4) Die Baubehörde hat auf Antrag des Bauauftragge
bers ausnahmsweise und aus berücksichtigungswürdi
gen Gründen von der Vorlage des Befundes gemäß Abs. 2 Z. 1 abzusehen; in diesem Fall ist unverzüglich
das Verfahren nach § 43 einzuleiten.
§ 43 Benützungsbewilligung, Verfahren
(1) Über einen Antrag gemäß § 42 Abs. 3 oder 4 hat die Baubehörde ohne unnötigen Aufschub einen Lokalau
genschein durchzuführen, zu dem jedenfalls der Bauauf traggeber, der jeweilige Bauführer sowie die gemäß § 35 Abs. 3 beigezogene Person zu laden sind.
(2) Beim Lokalaugenschein sind die Ausführung der
baulichen Anlage gemäß der erteilten Baubewilligung einschließlich von Auflagen und Bedingungen sowie die Einhaltung der Bauvorschriften zu überprüfen, und zwar insbesondere der Zustand der baulichen Anlage in gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht, bei Aufenthaltsräumen insbesondere auch die genügen de Austrocknung des Mauerwerkes und des Verputzes,
bei Zufahrtswegen, Wasserversorgungs- und Abwasser beseitigungsanlagen die Benützbarkeit.
(3) Über den Antrag auf Erteilung der Benützungsbewil ligung hat die Baubehörde ohne unnötigen Aufschub
möglichst binnen sechs Wochen nach Durchführung des Lokalaugenscheines einen schriftlichen Bescheid zu er lassen.
(4) Die Benützungsbewilligung ist zu versagen, wenn Planabweichungen festgestellt werden, die eine Baube willigung erfordern (§ 39 Abs. 2), oder wenn Mängel her vorgekommen sind, die eine ordnungsgemäße Benüt
zung hindern.
(5) Werden keine Mängel festgestellt oder kommen nur solche Mängel hervor, die eine ordnungsgemäße Benüt zung nicht hindern, ist die Benützungsbewilligung zu er teilen; erforderlichenfalls ist durch entsprechende Aufla gen die Beseitigung der hervorgekommenen Mängel si cherzustellen. Die Baubehörde kann auch die Vorlage von Ausführungsplänen vorschreiben.
(6) Für selbständig benutzbare Teile einer baulichen Anlage ist über Antrag des Bauauftraggebers bei Vorlie gen der Voraussetzungen des Abs. 5 eine Teilbenüt zungsbewilligung zu erteilen. Durch die Erteilung einer Teilbenützungsbewilligung wird die Fertigstellungsfrist nicht gehemmt.
(7) Bei bewilligungspflichtigen Neu- oder Zubauten hat die Baubehörde eine Ausfertigung des Benützungsbewilligungsbescheides oder eine Abschrift der Anzeige
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gemäß § 42 Abs. 2 mit einer Ausfertigung des Lageplanes dem
zuständigen Vermessungsamt zu übersenden.
§44 Untersagung der Benützung
(1) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß eine bauliche Anlage, für die gemäß § 42 Abs. 3 eine Benützungsbewil ligung erforderlich ist, ohne Bewilligung benützt wird, hat sie dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid die Benützung zu untersagen. § 48 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß; § 49 bleibt unberührt.
(2) Bei baulichen Anlagen, für die gemäß § 42 Abs. 2 eine Benützungsbewilligung nicht erforderlich ist, ist dem Eigentümer die Benützung zu untersagen, wenn
(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für ein be stimmtes Gebiet eine Bausperre verhängen, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für die
ses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und die Verhängung der Bausperre im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforder lich ist. Der Gemeinderat hat anläßlich der Verhängung der Bausperre die beabsichtigte Neuplanung, die Anlaß für die Verhängung der Bausperre ist, in ihren Grundzü gen zu umschreiben.
(2) Die Bausperre hat die Wirkung, daß Bauplatzbewilli gungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben ge
mäß § 24 Abs. 1 Z. 5 - nur ausnahmsweise mit Zustim mung des Gemeinderates erteilt werden dürfen, wenn
nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, daß die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes oder Bebauungspla
nes nicht erschwert oder verhindert. An die Stelle der er forderlichen Zustimmung des Gemeinderates tritt bei Vollzugsakten, die bundeseigene Gebäude im Sinn des Art. 15 Abs. 5 B-VG betreffen, die Anhörung des Gemein derates.
(3) Verpflichtungen, die sich bei Erteilung einer Bewilli gung gemäß Abs. 2 ergeben hätten, wenn der neue oder geänderte Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan
schon zur Zeit ihrer Erteilung rechtswirksam gewesen
wäre, können nach dem Rechtswirksamwerden des Pla
nes von der Baubehörde nachträglich vorgeschrieben
werden, sofern die Bewilligung noch wirksam ist.
(4) Die Bausperre tritt entsprechend dem Anlaß, aus dem sie verhängt wurde, mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Flächenwidmungsplanes oder Bebauungspla
nes oder der Änderung des Flächenwidmungsplanes
oder Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach zwei
Jahren außer Kraft.
(5) Der Gemeinderat kann die Bausperre durch Verord nung höchstens zweimal auf je ein weiteres Jahr verlän gern. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf
höchstens zwei weitere Jahre kann durch Verordnung
des Gemeinderates erfolgen, wenn sich die vorgesehene
Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes
oder Bebauungsplanes ausschließlich deswegen verzö
gert, weil überörtliche Planungen berücksichtigt werden sollen; eine solche Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn mit einer Fertigstellung und Berücksichtigung der überörtlichen Planung innerhalb der weiteren Verlängerungsfrist ge rechnet werden kann. Auch im Fall einer Verlängerung tritt die Bausperre mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Planes oder der Änderung des Planes außer Kraft. V. HAUPTSTÜCK Bestehende bauliche Anlagen
§46
Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen
(1) Ergibt sich nach Erteilung der Baubewiliigung, daß das ausgeführte Bauvorhaben den dafür geltenden allge meinen bautechnischen Erfordernissen trotz Einhaltung der im Baubewilligungsbescheid oder im Benützungsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Be dingungen nicht hinreichend entspricht und tritt dadurch eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Si cherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästi gung der Nachbarschaft ein, kann die Baubehörde ande re oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschrei ben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung erforderlich ist.
(2) Abs. 1 ist auf anzeigepflichtige bauliche Anlagen so wie auf bewilligungspflichtige Bauten, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung keiner Baubewilligung bedurften, sinnge mäß anzuwenden.
§47 Erhaltungspflicht
(1) Der Eigentümer einer baulichen Anlage hat dafür zu sorgen, daß die Anlage in einem den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten wird. Bei baulichen Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, erstreckt sich diese Verpflichtung insbesondere auch auf die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides sowie auf die Erhaltung der nach der Baubewilligung zur baulichen Anlage gehörenden Einrichtungen, wie Kinderspielplätze, Schutzräume, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Erholungsflächen. Im übrigen sind bauliche Anlagen so zu erhalten, daß die Sicherheit, die Festigkeit, der Brandschutz, die Wärmedämmung und der Wärmeschutz, die Schalldämmung
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und der Schallschutz der baulichen Anlage und die Erfordernisse der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes und der Bauphysik nicht beeinträchtigt werden und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch sowie schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.
(2) Erlangt die Baubehörde Kenntnis von einer Verlet zung der Erhaltungspflicht, hat sie dem Eigentümer unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung der festgestellten Mängel aufzutragen.
(3) Zur Ermöglichung der Überprüfung des Bauzustan
des ist den Organen der Baubehörde der Zutritt zu allen Teilen einer baulichen Anlage zu gestatten. Außer bei Ge fahr in Verzug ist die Vornahme einer solchen Überprü fung dem Eigentümer mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich anzuzeigen. Der Eigentümer, das von ihm be stellte Aufsichtsorgan und die Bestandnehmer sind ver pflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§48 Baugebrechen
(1)Hat sich der Zustand einer baulichen Anlage so ver schlechtert, daß
(2) Erlangt die Baubehörde Kenntnis vom Vorliegen
eines Baugebrechens, hat sie die allenfalls erforderlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und dem Eigen
tümer unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des festgestellten Baugebrechens durch In
standsetzung oder, wenn eine Instandsetzung nicht mehr möglich ist oder so weitgehend wäre, daß sie einer Er neuerung der baulichen Anlage gleichkommen würde,
die Abtragung aufzutragen. Ein Instandsetzungsauftrag steht der Erteilung einer Abbruchbewilligung nicht entgegen.
(3) Lassen sich Art und Umfang eines vermutlichen
Baugebrechens nicht durch bloßen Augenschein feststel len, kann die Baubehörde dem Eigentümer unter Set
zung einer angemessenen Frist die Untersuchung durch einen Bausachverständigen und die Vorlage des Unter suchungsbefundes vorschreiben. Auf Verlangen der Bau behörde ist der Untersuchung ein Organ dieser Behörde beizuziehen.
(4) Wenn die Behebung der Baugebrechen durch In
standsetzung auf verschiedene Art und Weise möglich ist, hat die Baubehörde dem Eigentümer Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mitzuteilen, wie er die Instandsetzung durchzufüh ren beabsichtigt. Kann erwartet werden, daß auf eine sol che Art und Weise das Baugebrechen behoben wird, hat die Baubehörde den Instandsetzungsauftrag darauf ab zustellen.
(5) Für den Instandsetzungs- oder Abtragungsauftrag gilt § 35 Abs. 2 sinngemäß.
(6) Bei Gefahr in Verzug kann die Baubehörde ohne
weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Sicherungsmaßnahmen einschließlich
der Räumung des Gebäudes oder der Gebäudeteile auf
Gefahr und Kosten des Eigentümers durch Mandatsbe
scheid (§ 57 AVG) verfügen.
(7) Hat sich der Zustand einer baulichen Anlage oder eines Teiles davon so verschlechtert, daß eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Sicherheit der Benutzer dieser baulichen Anlage oder eines Teiles davon nicht auszuschließen ist, hat die Baubehörde die weitere Be nützung der baulichen Anlage oder eines Teiles davon mit Bescheid bis zur Behebung des Baugebrechens zu
untersagen. Abs. 6 gilt sinngemäß.
§49 Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewiliigungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausge führt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unbe schadet des § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anla ge mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich in nerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich die Bau bewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewil ligung nicht erteilt werden kann.
(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zu rück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen An lage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 fest gesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage be ginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zu rückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung
des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Sind wegen des schlechten Bauzustandes der be
willigungslos errichteten baulichen Anlage Sicherungs maßnahmen erforderlich, hat die Baubehörde die jeweils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Eigentümer
der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung
fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Für anzeigepflichtige Bauvorhaben gemäß § 26 gel ten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich
nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht ent
sprechend den für sie geltenden baurechtlichen Be
stimmungen oder nicht entsprechend den Bestimmun
gen des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes
ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat
sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des
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rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden
Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.
§50 Benützung baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt wer den. Insbesondere dürfen bauliche Anlagen nur so be nützt werden, daß die Sicherheit, die Festigkeit, der Brandschutz, die Wärmedämmung und der Wärme schutz, die Schalldämmung und der Schallschutz der
baulichen Anlage und die Erfordernisse der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes und der Bauphysik nicht beeinträchtigt werden und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch sowie schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden und
daß Gefahren für das Leben, die körperliche Sicherheit von Menschen, im besonderen für die Benutzer der Bau ten und die Nachbarschaft und Beschädigungen fremder Sachwerte verhindert werden.
(2) Darüber hinaus dürfen bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend den Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung benützt werden; dies gilt sinngemäß bei anzeigepflichtigen Bau vorhaben (§ 26 Abs. 5).
(3) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 benützt wird, hat sie dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid eine den gesetzlichen Be stimmungen entsprechende Benützung oder die Behe
bung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemes sen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 47 Abs. 3 und § 48 Abs. 6 gelten sinngemäß.
(4) Vorschriften über die Benützung von baulichen An lagen in anderen Landesgesetzen werden durch Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
§51 Benützungsbeschränkungen
(1)Die Gemeinde kann die Benützung bestimmter Ge
bäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden des Gemeindegebietes durch Verordnung Beschränkungen
unterwerfen, wenn durch diese Benützung
(2)In Verordnungen nach Abs. 1 können folgende Be nützungsbeschränkungen vorgesehen werden:
(3) Das Recht der Gemeinde nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als nicht überörtliche Interessen, insbeson dere solche der Flüchtlings- und Katastrophenhilfe beste hen oder die Benützung auf Grund des Bundesbetreu
ungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, oder auf dessen Grundlage geschlossener Verträge erfolgt.
(4) § 47 Abs. 3 erster und dritter Satz gelten sinngemäß zur Ermöglichung der Überprüfung der Einhaltung von Benützungsbeschränkungen.
Grundbuchseintragungen, dingliche Bescheidwirkung, Verlängerung von Fristen
§52 Grundbuchseintragungen
(1)Außer der Anmerkung der Einleitung des Enteignungs- oder Rückübereignungsverfahrens (§ 14 Abs. 2 und 4), der Ersichtlichmachung von Bauplätzen (§ 8) sowie der Ersichtlichmachung der Inanspruchnah me fremder Grundstücke und Anlagen (§ 15 Abs. 4 letzter Satz) ist vom Grundbuchsgericht das Bestehen nachste hender, durch einen baubehördlichen Bescheid begrün deter Verpflichtungen auf Grund einer Anzeige der Bau behörde von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu
machen:
baulicher Anlagen;
ganges) oder der Zufahrt (Durchfahrt) zu einer bauli
chen Anlage;
Anlagen.
(2) Im Fall der Abtrennung eines Teiles des Gutsbe
standes ist die Eintragung in die neue Einlage insoweit zu übernehmen, als die Eintragung das abgeschriebene
Trennstück belastet.
(3) Die Ersichtlichmachung von Verpflichtungen gemäß Abs. 1 darf, sofern in diesem Landesgesetz oder in sonstigen Bauvorschriften nichts anderes bestimmt ist, im Grundbuch nur gelöscht werden, wenn durch einen Bescheid der Baubehörde festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen für die Verpflichtung entfallen sind.
§53
Dingliche Bescheidwirkung, Verlängerung von Fristen
(1) Allen Bescheiden nach diesem Landesgesetz - ausgenommen denjenigen nach § 57 - kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende
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Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Bauberechtigten oder des Eigentümers des Baugrundes oder Bauwerkes geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen.
(2) Sofern in diesem Landesgesetz die Verlängerung einer Frist über Antrag vorgesehen ist, ist der Antrag auf Fristverlängerung vor Ablauf der Frist bei der zur Verlängerung zuständigen Behörde einzubringen. Ein rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingebrachter Antrag auf Fristverlängerung hemmt den weiteren Ablauf der Frist bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag. VII. HAUPTSTÜCK Eigener Wirkungsbereich, Behörden
§54 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Folgende Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
Aufgaben;
Träger von Privatrechten treffenden Rechte und
Pflichten.
§55 Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht
(1)Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der
Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Ma
gistrat.
(2)Baubehörde erster Instanz in allen übrigen Angele
genheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Zur Erlassung von Verordnungen in Angelegenhei
ten, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentli chen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), ist anstelle der Landesregierung der Landeshauptmann zuständig.
(4) Die Baubehörde hat nach Maßgabe des O.ö. Aus kunftspflichtgesetzes über Angelegenheiten ihres Wir kungsbereiches jedermann Auskunft zu geben.
§ 56 Aufsichtsrecht
Die Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sowie des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, des Statutes für die Stadt Wels 1992 und des Statutes für die Stadt Steyr 1992 betreffend das Aufsichtsrecht des Landes über die Gemeinden bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches gelten hinsichtlich der in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten mit der Maßgabe, daß die Vorstellung gegen die Erteilung einer Baubewilligung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat.
§57 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
eines bebauten Grundstückes durch eine den Tatsa
chen nicht entsprechende Erklärung gemäß § 9
Abs. 6 Z. 2 erschleicht;
gungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige
Baubewilligung oder vor rechtskräftigem Abschluß
des Vorstellungsverfahrens gegen die Baubewilli
gung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt
hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung oder vor
rechtskräftigem Abschluß des Vorstellungsverfah
rens gegen die Baubewilligung vom bewilligten Bau
vorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht
oder abgewichen ist; dies gilt sinngemäß für den Ei
gentümer oder Verfügungsberechtigten eines
Grundstückes im Fall der Verwendung dieses
Grundstückes oder eines Grundstücksteils im Sinn
des § 26 Abs. 1 Z. 3;
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(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 300.000,- zu bestrafen.
(3) Bei einer Übertretung nach Abs. 1 Z. 2 kann der Ver fall solcher Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen ausgesprochen werden, die bei der strafbaren Handlung verwendet wurden oder am Ort der Bauführung für die strafbare Bauausführung bereitgestellt waren.
IX. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
§58 Übergangsbestimmungen
(1)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgeset zes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzu führen.
(2)Rechtskräftige Bauplatzbewilligungen, Baubewilli gungen, Benützungsbewilligungen, baupolizeiliche Auf träge und sonstige Bescheide werden durch das Inkraft treten dieses Landesgesetzes nicht berührt. Die bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bereits bestehenden baulichen Anlagen, die erst nach diesem Landesgesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig werden, bedürfen vorbehaltlich des § 59 keiner nachträglichen Bewilligung oder Anzeige.
(3) Grundteilungsgenehmigungen zur Schaffung oder
Veränderung von Bauplätzen und Bauplatzgenehmigun
gen ohne Grundteilung, die auf Grund des § 69 Abs. 4 O.ö. Bauordnung in der bisher geltenden Fassung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes wirk sam sind, gelten als Bauplatzbewilligungen im Sinn die ses Landesgesetzes.
(4) Sind im Bebauungsplan keine Bauplätze ausgewie
sen, kann der Eigentümer von Grundflächen, die einen Bauplatz zu bilden geeignet sind, aber nicht an die Stra ßenfluchtlinie angrenzen, hinsichtlich der zwischen sei nen Grundflächen und der Straßenfluchtlinie gelegenen selbständig nicht bebaubaren Grundflächen einschließ
lich der allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden
Grundflächen die Enteignung beantragen, wenn er
gleichzeitig die Bauplatzbewilligung und die Baubewilli gung beantragt. Die Bauplatzbewilligung darf in diesem Fall nur für den bis an die Straßenfluchtlinie reichenden Bauplatz erteilt werden. § 10 Abs. 5, § 13 und § 14 gelten sinngemäß.
(5) Einem Enteignungsantrag gemäß Abs. 4 darf nur
stattgegeben werden, wenn die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung rechtskräftig erteilt wurden. Die Bau platzbewilligung und Baubewilligung setzen in diesem Fall die Zustimmung des Grundeigentümers nicht voraus:
die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung werden unwirksam, wenn der Enteignungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen wird.
(6) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentli cher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20) ist nicht vorzuschreiben, wenn bereits nach den bisherigen Bestimmungen ein Beitrag geleistet wurde. Wurde nach den bisher geltenden §§ 20 und 21 bereits ein ermäßigter Beitrag geleistet, ist dieser Beitrag anzurechnen.
§59
Übergangsbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
(1) Die Eigentümer von Werbe- und Ankündigungsein
richtungen im Sinn des § 27 haben der Baubehörde bin nen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgeset zes den Standort und die Größe aller von ihnen vor dem 1. Jänner 1990 aufgestellten Werbe- und Ankündigungs einrichtungen formlos mitzuteilen.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehen de Werbe- oder Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 - ausgenommen jene nach Abs. 1 - sind der Bau
behörde bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anzuzeigen. In diesen Fällen gilt § 27 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß die dort genannte Frist sechs Monate beträgt. § 27 Abs. 7 und 8 gelten.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Eigen tümer oder sonst Verfügungsberechtigter der Mittei lungspflicht nach Abs. 1 oder der Anzeigepflicht nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 57 Abs. 2 gilt.
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§ 60 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom 2. April 1976, mit dem eine Bau ordnung für Oberösterreich erlassen wird (O.ö. Bauord nung - O.ö. BauO.), LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBI. Nr. 59/1993 und die Kundmachung LGBl. Nr. 32/1994, mit Ausnahme der §§ 35 bis 40 außer Kraft.
(3) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen
anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4)Soweit Landesgesetze auf Bestimmungen der
O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBI. Nr. 59/1993 und die Kundmachung LGBl. Nr. 32/1994, verweisen, treten an ihre Stelle die Bestimmungen dieses Landesgesetzes.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
können bereits von dem der Kundmachung dieses Lan
desgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie tre ten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(6) Im § 38 Abs. 1 O.ö. Bauordnung in der bisher gel tenden Fassung wird die Wortfolge „§ 25 Abs. 2" jeweils durch die Wortfolge „§ 35 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994" ersetzt; im § 40 Abs. 3 O.ö. Bauordnung in der bisher gel tenden Fassung wird die Wortfolge „§ 13 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, b und e, Abs. 3 bis 7 sowie die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5," durch die Wortfolge
„§ 14," ersetzt. Für die §§ 35 bis 40 O.ö. Bauordnung in der bisher geltenden Fassung gelten die §§ 54 und 55 dieses Landesgesetzes mit der Maßgabe, daß die Durch führung eines Verfahrens gemäß § 40 O.ö. Bauordnung in der bisher geltenden Fassung, nicht im eigenen Wir kungsbereich der Gemeinde zu besorgen ist.
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