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Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zum Schutz des Grundwasservorkommens im Hausruckschotter des "Haager Rückens" im Bereich der Marktgemeinde Haag/H. und Eberschwang sowie der Gemeinden Geboltskirchen, Geiersberg und St. Marienkirchen/H. ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird | Omnilex