LGBL_OB_19940630_47•Landesgesetz über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift - Oö. LRGV) und über eine Änderung des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes
LGBL_OB_19940630_47Landesgesetz über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift - Oö. LRGV) und über eine Änderung des Oö. Landes-PersonalvertretungsgesetzesGazette30.06.1994
Nr. 47 Landesgesetz
vom 7. April 1994 über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift - O.ö. LRGV) und über eine Änderung des O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetzes
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift - O.ö. LRGV
INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeine BestimmungenDienstverrichtungen im
Ausland
§1Allgemeines§23Anspruch bei Auslandsdienstreis,en
§2Begriffsbestimmungen§24Nebenkostenersatz
§3Gebührenstufen§25Bahnhofs- bzw. Flugplatzweg und
Reisegepäck
O ARQ^WMITT§26Auslandsreisezulage
§27Berechnung der Auslandsreisezulage
Dienstreisen§28Entsendung ins Ausland
§4Anspruch bei Dienstreisen
§5Reisekostenvergütung; Ausgangspunkt und End-
punkt der Reisebewegung7. ABSCHNITT
§6MassenbeförderungsmittelVersetzuna
§7Benützung von Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug
§8Sonstige Beförderungsmittel; Kilometergeld§29Anspruch
bei Versetzung
§9Fußwege; Kilometergeld§30Übersiedlungsgebühren
§10Reisezulage§31Reisekostenersatz
§11Reisezulage; Sonderfälle§32Frachtkostenersatz
§12Unterbrechung des Urlaubes§33Frachtkostenersatz;
Sonderfälle
§13Dauer der Dienstreise§34Umzugsvergütung
§14Tagesgebühr§35Mietzinsentschädigung
§15Nächtigungsgebühr§36Trennungsgebühr; Trennungszuschuß
§16Reisen in den Wohnort oder Dienstort
Dienstverrichtungen im DienstortRechnungslegung
§ 37 Reiserechnung
§ 38 Bestätigung der Reiserechnung
§ 39 Überprüfung und Auszahlung
§ 17 Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort
4.ABSCHNITT
Pauschalierung
§ 40 Sonderverfügungen
§ 41 Lehrer und Erzieher
§ 42 Begehungen im Gelände
§ 43 Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
§ 44 Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des
Entlohnungsschemas II des Baudienstes
§ 45 Anpassung von Beträgen
§ 18 Pauschalvergütung für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen
im Dienstort
5.ABSCHNITT
Dienstzuteilung; Entsendung im Inland; interne
Dienstausbildung
§ 19 Anspruch bei Dienstzuteilung oder Entsendung im
Inland; Zuteilungsgebühr § 20 Entfall der Zuteilungsgebühr § 21
Heimfahrt während der Dienstzuteilung § 22 Interne
Dienstausbildung; besondere Zuteilungsgebühr
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Landosgosolzblalt für Oborösterreicli. Jahrgang 1994. 22
Stück, Nr. 47
§ 1 Allgemeines
(1)Dieses Landesgesetz regelt den Ersatz des Mehr
aufwandes, der den Bediensteten des Landes Oberöster
reich erwächst durch
eine Dienstreise;
eine Dienstverrichtung im Dienstort;
eine Dienstzuteilung oder Entsendung;
eine Versetzung.
(2)Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind
zes 1993;
(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Lan
desgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
(4) Die Bediensteten haben nach Maßgabe dieses Lan
desgesetzes Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes
nach Abs. 1. Kein Anspruch besteht, soweit
(1) Eine Dienstreise im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt, und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch
(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinn die ses Landesgesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungs stelle mehr als zwei Kilometer beträgt.
(3) Eine Dienstzuteilung im Sinn dieses Landesgeset zes liegt vor, wenn ein Bediensteter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorüber gehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Lei tung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
(4) Eine Entsendung im Sinn dieses Landesgesetzes
liegt vor, wenn ein Bediensteter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle bzw. Einrichtung, deren Rechtsträger nicht das Land Oberösterreich ist, zur Dienstverrichtung zugewiesen wird.
(5) Eine Versetzung im Sinn dieses Landesgesetzes
liegt vor, wenn der Bedienstete in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewie sen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Landes in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.
(6)Dienstort im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Be dienstete dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.
§3 Gebührenstufen
(1)Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen
eingereiht:
3.Gebührenstufe 3:
a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienst
klasse VII (ab Gehaltsstufe 5) bis IX;
b) Lehrer der Verwendungsgruppe L PA;
c) Beamte des Schulaufsichtsdienstes.
(2)Die Vertragsbediensteten werden in folgende Ge
bührenstufen eingereiht:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II;
b) Vertragslehrer, für Dienstreisen im Zusammen
hang mit der Dienstverrichtung an einer anderen
als der Stammschule;
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2.Gebührenstufe 2:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I;
b) Vertragslehrer, soweit sie nicht in eine andere
Gebührenstufe eingereiht sind;
3.Gebührenstufe 3:
(3) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe (das Entlohnungsschema und die Entlohnungsgruppe) zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung maßgebend.
(1)Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewe
gung gilt die Dienststelle des Bediensteten. Wird jedoch die Reisebewegung unmittelbar vom Wohnort des Be
diensteten angetreten oder unmittelbar am Wohnort
beendet, so gilt die Wohnung als Ausgangs- und End
punkt der Reisebewegung, wenn dadurch niedrigere Rei
segebühren anfallen.
(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Bedienstete von
sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fort
setzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraus sehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Ver zögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.
(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Er
satz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförde rungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle (Wohnung) zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Ki lometergeld.
§6 Massenbeförderungsmittel
(1) Massenbeförderungsmittel im Sinn dieses Lan
desgesetzes ist jedes Beförderungsmittel, das der Ver mittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehre ren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinan der, gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht. Schlafwagen- und Liegewagen plätze dürfen dann benützt werden, wenn dadurch - ins besondere auf Grund der Verkürzung der Dienstreise - niedrigere Reisegebühren anfallen.
(2) Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der
Dienstreise verlangt, ist der Bedienstete verpflichtet,
auch die in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) verkehren
den Massenbeförderungsmittel zu benützen.
(3) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Ta
rifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarif
ermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken,
auf denen der Bedienstete, aus welchem Titel immer, zur
Freifahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel
berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.
§7 Benützung von Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug
(1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurück
gelegt werden, gebührt der Ersatz der zweiten Wagen klasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 3. Stellt die Dienst behörde (der Dienstgeber) einen Ermäßigungsausweis
zur Verfügung, so gebührt der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises. Nimmt der Dienstnehmer eine(n) von der Dienstbehörde (vom Dienstgeber) zur Verfügung gestellte(n) Fahrkarte oder Ermäßigungsaus weis nicht in Anspruch, so gebührt nur der Ersatz des ent sprechend ermäßigten Fahrpreises der zweiten Wagen
klasse.
(2) Bei Dienstreisen in ein anderes Bundesland oder ins Ausland werden die Kosten einer Sitzplatzkarte ver gütet, wenn die Sitzplatzkarte zusammen mit der Reise rechnung vorgelegt wird.
(3) Bei Benützung eines Schiffes oder Flugzeuges wer den die Kosten des jeweils preisgünstigsten verfügbaren Tarifs vergütet.
§8 Sonstige Beförderungsmittel; Kilometergeld
(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel (§ 6 Abs. 1) sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden oder eine unverhältnismäßig spätere Rückkehr vermieden werden kann. Hiebei gebührt der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. Reisen in einem solchen Fall mehrere Bedienstete gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
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(2)Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges
gebührt ein Kilometergeld anstelle der sonst in Betracht
kommenden Reisekostenvergütung. Dies gilt nicht
nicht die Dienstbehörde (der Dienstgeber) der Benüt
zung des eigenen Kraftfahrzeuges zustimmt;
beförderungsmittel durchgeführt werden können;
Selbstlenken zur Verfügung stünde und ihm das
Selbstlenken zumutbar wäre;
Aus- und Fortbildung;
und bei der internen Dienstausbildung.
(3)Das Kilometergeld gemäß Abs. 2 beträgt je Fahr
kilometer
1.für Motorfahrräder und Motorräder
mit einem Hubraum bis 250 ccm S 1,36;
2.für Motorräder mit einem Hubraum
über 250 ccm S 2,40;
für Personen- und Kombinationskraftwagen S 4,30;
für das dienstlich erforderliche Mitführen
eines Anhängers S 0,70.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung mit dem
eigenen Kraftfahrzeug dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer von S 0,50.
(5) Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gebührt
ein Kilometergeld je Fahrkilometer von S 4,30. Der Be rechnung der Dauer der Dienstreise (§ 13) wird jedoch die durchschnittliche Fahrzeit eines Personenkraftwagens zugrunde gelegt.
(6) Für das Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges oder eines sonstigen dienstlich zur Verfügung gestellten Kraft fahrzeuges gebührt dem Bediensteten eine Entschädi
gung je Fahrkilometer von S 0,50. Für jede Person, deren Mitbeförderung mit einem solchen Kraftfahrzeug dienst lich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer von S 0,25. Einem berufsmäßigen Dienstkraftwagenlen ker gebührt in diesen Fällen keine Entschädigung.
(7) Bei Benützung eines dem Bediensteten zur Verfü
gung gestellten Dienstfahrrades gilt Abs. 5 mit der Maß gabe, daß die Entschädigung 25 % des Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung des Dienst fahrrades auf Massenbeförderungsmitteln ersetzt werden.
(8) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 für die Be nützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeför derungsmittel (§ 6 Abs. 1) sind, nicht vor, so gebührt der Reisekostenersatz iri Höhe des Tarifs des in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels nach Maßgabe
des § 6 Abs. 3.
§9 Fußwege; Kilometergeld
(1) Wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern zu Fuß
zurückgelegt werden müssen, gebührt ab dem ersten Kilometer ein Kilometergeld von S 4,30 je Kilometer. Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
(2) Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann, wodurch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich abkürzt.
§ 10 Reisezulage
(1)Die Reisezulage beträgt
in derTages- Bundesländer- Nächtigungs-Gebühren- gebühr in gebühr in gebühr in
stufeSchillingSchillingSchilling
1 228-276,-228,-
2 324,-396,-228,-
3 360,-444,-228,-
(2) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächli chen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch ge nommene angemessene Nachtunterkunft die ihm zuste
hende Nächtigungsgebühr übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tat
sächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 400 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden.
(3) Für Dienstreisen in ein anderes Bundesland gebührt als Tagesgebühr die Bundesländergebühr.
§11 Reisezulage; Sonderfälle
(1)Für die in die Zeit der Dienstreise fallenden Sonn- und Feiertage gebührt die Reisezulage wie für Werktage. Der Bedienstete ist jedoch nicht berechtigt, wegen eines Sonntages oder Feiertages den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.
(2)Der Bedienstete, der während der Dienstreise
durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung
seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach die sem Absatz besteht nicht, wenn der Bedienstete die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig her beigeführt hat.
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(3) Stirbt der Bedienstete während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung seiner Leiche bzw. Urne vom Land getragen, wenn die Überführung in den ständigen Wohnort oder in einen nicht weiter entfernten Ort des Bundesgebietes erfolgt. Ist die Entfernung des Ortes, in den die Leiche bzw. Urne gebracht werden soll, vom Sterbeort größer als die des Sterbeortes vom ständigen Wohnort, so werden die Kosten der Überführung nur für die kürzere Strecke vergütet.
§ 12 Unterbrechung des Urlaubes
(1) Bei Unterbrechung des Urlaubes durch eine Dienst reise oder durch Rückberufung in den Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung oder in den Dienstort und weiters für die Rückreise in den bisherigen Urlaubs ort oder, wenn die Rückreise in den Dienstort erfolgt, für die Reise dorthin. Für die Rückreise in einen anderen als den bisherigen Urlaubsort gebührt die Reisekostenvergü tung nur bis zur Höhe der Kosten der Rückreise in den bisherigen Urlaubsort.
(2) In diesen Fällen gebührt die Reisezulage vom Zeit punkt des Beginnes der Reisebewegung vom Urlaubsort an und endet mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Rei sebewegung, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Für die Zeit, in der sich der Bedienstete während der Urlaubsunterbrechung im Dienstort aufhält, gebührt keine Reisezulage.
(3) Für Dienstverrichtungen im Urlaubsort gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort
sinngemäß. Erstreckt sich jedoch die Dienstverrichtung auf mehr als einen Kalendertag, so gebührt die Reise zulage wie bei Dienstreisen.
(4) Besondere Kosten, die dem Bediensteten oder sei ner Familie durch die Unterbrechung des Urlaubes ent stehen, können ihm abgegolten werden.
§13 Dauer der Dienstreise
(1)Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Veriassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet. Wird jedoch die Dienstreise un mittelbar vom Wohnort des Bediensteten angetreten oder unmittelbar am Wohnort beendet, so gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise, wenn da durch niedrigere Reisegebühren anfallen.
(2)Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförde
rungsmittel begonnen oder beendet, und ist die Dienst stelle (Wohnung) nicht mehr als zwei Kilometer vom
Bahnhof entfernt, so gilt
(3)Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförde
rungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienst stelle (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt
(4) Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln, die in größeren Städten den Verkehr innerhalb des Ortes ver mitteln, gelten als Bahnhof im Sinn der Abs. 2 und 3 nur dann, wenn diese Massenbeförderungsmittel unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelege nen Ortes der Dienstverrichtung benützt wurden.
(5) In den Fällen, in denen der Bedienstete die Reise weder von der Dienststelle noch von der Wohnung aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmit
telbar in die Dienststelle (Wohnung) zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Zeit punkt, in dem der Bedienstete die Dienststelle (Wohnung) verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsäch lich Ausgangs- oder Endpunkt seiner Reise gewesen
wäre.
§ 14 Tagesgebühr
(1) Für je 24 Stunden der Dienstreise gebührt die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben un berücksichtigt. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde - be reits von der ersten Stunde an - ein Zwölftel. Bei mehrtä gigen Dienstreisen gebührt bei Bruchteilen über 24 Stun den je ein Zwölftel.
(2) Das Ausmaß der anfallenden Tagesgebühr wird ein heitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festge stellt.
§ 15 Nächtigungsgebühr
(1)Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht
(22.00 bis 6.00 Uhr) gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.
(2)Für die zur Hinreise in den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise in den Dienstort (Wohnort) ver wendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr dann, wenn die Hinreise vor 2.00 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 2.00 Uhr beendet wird.
(3)Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
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(2)Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnis mäßig abzuändern.
(3) Neben der Pauschalvergülung erhalten die Bedien steten die nach diesem Landesgesetz zustehenden Ge
bühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist.
(4) Der Anspruch auf Pauschalvergütung wird durch
einen Urlaub, während dessen der Bedienstete den An spruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhin derung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Bedienstete aus einem anderen Grund länger als
einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Pauschal vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Bedienstete den Dienst wieder antritt.
Dienstzuteilung; Entsendung im Inland; interne Dienstausbildung
§17 Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort
(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung und die Tagesgebühr gemäß § 10. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14
sinngemäß.
(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort ge bührt keine Tagesgebühr:
(1) Für Bedienstete, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann die Landesregierung anstelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festsetzen. Diese ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Landesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht.
§19
Anspruch bei Dienstzuteilung oder Entsendung im Inland;
Zuteilungsgebühr
(1) Bei einer Dienstzuteilung gebührt dem Bedienste ten eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Für die Bemessung der Ta gesgebühr gilt § 14 sinngemäß. Der Anspruch auf die Zu teilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Bedienstete in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt
a) für Bedienstete, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten
gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für
Landesbeamte geltenden Fassung oder einer
gleichartigen Bestimmung ein Steigerungsbetrag
für zumindest ein Kind gebührt, 75 % der Tagesge
bühr und der Nächtigungsgebühr nach § 10,
b) für Bedienstete, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten
gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für
Landesbeamte geltenden Fassung oder einer
gleichartigen Bestimmung der Grundbetrag ge
bührt, 50 % der Tagesgebühr und der Nächti
gungsgebühr nach § 10,
c) für die übrigen Bediensteten 25 % der Tagesge
bühr und der Nächtigungsgebühr nach § 10.
(3)Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke
von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in
Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zu
rück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß
durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige
Ruhezeit verhindert wird, so gebührt anstelle der Zutei
lungsgebühr
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für die notwendige Benützung eines innerstädtischen
Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höch
stens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungs-
gebühr, und
gemäß. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit
zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massen
beförderungsmittels im Wohnort und der tatsäch
lichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im
Wohnort.
(4) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete während der Dienstzuteilung, so ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzu wenden.
(5) Wird der Bedienstete einer in seinem Wohnort gele genen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Rei sekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 an geführten Gebühren Anspruch.
(6) Liegt der Ort der Dienstzuteilung dem Wohnort
des Bediensteten näher als sein Dienstort, so gebührt keine Zuteilungsgebühr. Sie gebührt jedoch bei Zutei lung von einem Zuteilungsort zu einem weiteren Zutei lungsort.
(7) Auf eine Entsendung im Inland sind die Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.
§20 Entfall der Zuteilungsgebühr
(1)Die Zuteilungsgebühr entfällt
(2)Bei einer Dienstreise vom Zuteilungsort aus gebührt die damit verbundene Reisezulage. Die Tagesgebühr ge bührt nur insoweit, als sie das Ausmaß der in der Zutei lungsgebühr enthaltenen Tagesgebühr übersteigt.
(3)Wird ein Bediensteter binnen 30 Tagen ab Beendi gung einer Dienstzuteilung neuerlich dienstzugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungs gebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.
§21 Heimfahrt während der Dienstzuteilung
(1) Bedienstete, die länger als drei Monate dienstzugeteilt sind, haben Anspruch auf die Reisekostenvergütung jeweils für eine Hin- und Rückfahrt zwischen dem Zuteilungsort und dem Wohnort mit einem Massenbeförderungsmittel innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen. Dieser Anspruch entfällt, soweit die Hin- und Rückfahrt im Rahmen einer Dienstreise mit mehrtägigem Aufenthalt am Dienstort bzw. Wohnort anfällt.
(2) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die
se Reisekostenvergütung bei kürzerer Dienstzuteilung und in kürzeren Intervallen gewährt werden.
(3) Anstelle der Reisekostenvergütung für Heimfahrten gebührt dem Bediensteten der Ersatz der Reisekosten für Besuchsfahrten eines Familienmitgliedes, für das der Grundbetrag bzw. ein Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte gelten den Fassung oder einer gleichartigen Bestimmung ge
bührt, höchstens jedoch bis zur Höhe der dem Bedienste ten gebührenden Reisekostenvergütung. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
§ 22
Interne Dienstausbildung; besondere Zuteilungsgebühr
(1) Bei der internen Dienstausbildung im Fall einer Neu aufnahme bzw. Neueinstellung oder Überstellung gilt als Dienstort jener Ort, an dem sich die Dienststelle befin det, der der Bedienstete zuerst zugewiesen wird. Wird der Bedienstete während der Zejt dieser Ausbildung in einer anderen Ortsgemeinde verwendet als in jener, in der sich die Dienststelle befindet, der er zuerst zugewie sen wurde, so gebührt ihm anstelle der Zuteilungsgebühr nach § 19 eine besondere Zuteilungsgebühr.
(2) Auf die besondere Zuteilungsgebühr nach Abs. 1
sind die §§19 und 20 mit der Maßgabe sinngemäß anzu wenden, daß sie sich bereits ab dem ersten Tag nach § 19 Abs. 2 Z. 2 bemißt.
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§25 Bahnhofs- bzw. Flugplatzweg und Reisegepäck
Bei Auslandsdienstreisen nach § 23 Z. 1 und 2 gebührt anstelle der im § 5 Abs. 3 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vorn und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je S 75,- und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je S 150,-.
§26 Auslandsreisezulage
(1)Das Ausmaß der Reisezulage im Sinn des § 4 Z. 2 bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisezulage) ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durch schnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort einheitlich für alle Bedien steten festzusetzen.
(2) Die Auslandsreisezulage ist im Einzelfall abwei chend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzu setzen, wenn der Bedienstete mit Rücksicht auf die Ver hältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Reisezulage nicht das Auslangen zu finden vermag.
(3) Ist für ein Land keine Auslandsreisezulage fest gesetzt, so ist die Auslandsreisezulage unter Bedacht nahme auf Abs. 1 im Einzelfall zu bestimmen.
(4) Wird dem Bediensteten volle Verpflegung und Un
terkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die festge setzten Ansätze der Auslandsreisezulage zu einem Drittel.
§27 Berechnung der Auslandsreisezulage
(1) Die Auslandsreisezulage (§ 26) gebührt für die Dau er des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland je weils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inlän dischen Flughafen.
(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für das Land, das bei der Dienstreise durchfahren wird oder in dem sich der Bedienstete zur Erfüllung seines Dienst auftrages aufhält. Bei Flugreisen richtet sich die Tages gebühr nach dem Ansatz für das Land, in das die Reise führt.
(3)Dem Bediensteten gebührt für je 24 Stunden der Auslandsdienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruch teile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tages gebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden
als volle 24 Stunden gerechnet. Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühr unberücksichtigt bleiben, sind bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen.
(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.
§28 Entsendung ins Ausland
(1)Auf eine Entsendung ins Ausland sind die §§ 24 und 25 sowie die §§ 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden.
(2)Anstelle der Zuteilungsgebühr gebührt eine Ver
gütung nach den für die Besoldung der im Ausland ver wendeten Landesbeamten maßgeblichen Bestim mungen.
§29 Anspruch bei Versetzung
(1) Dem Bediensteten, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, gebührt nach Maßgabe der §§ 29 bis 36 der Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisheri gen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Bedienstete aus An laß des Wechsels des Dienstortes nicht in den Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt da durch an die Stelle des Anspruchs auf Trennungsge
bühr (§ 36) der Anspruch auf Trennungszuschuß (§ 36 Abs. 4), so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der er sten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Über siedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 31) und der Frachtkostenersatz (§ 32).
(2) Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) besteht nur im
halben Ausmaß, wenn der Bedienstete die Versetzung
beantragt oder sich um einen ausgeschriebenen Dienst posten beworben hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn auch dienstliche Interessen an der Versetzung vor liegen.
§30 Übersiedlungsgebühren
Übersiedlungsgebühren sind
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 22.
Stück, Nr. 47
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§31 Reisekostenersatz
(1)Als Reisekostenersatz gebührt dem Bediensteten
(2)Verheirateten Bediensteten gebührt, wenn kein An spruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reise kostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.
§32 Frachtkostenersatz
(1)Dem Bediensteten gebührt der Ersatz der Kosten
für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisheri gen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten), so weit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiediungsgutes
(2) Verwitwete und geschiedene Bedienstete, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei An wendung des Abs. 1 verheirateten Bediensteten gleich zuhalten.
(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie des Bediensteten nicht zur gleichen Zeit übersie delt wie der Bedienstete selbst, nur dann um 50 % des Ausmaßes der Ladefläche oder des Gewichtes des Übersiediungsgutes (Abs. 1) erhöht werden, wenn berücksich tigungswürdige Gründe vorliegen.
§33 Frachtkostenersatz; Sonderfälle
(1) Wenn der Bedienstete verpflichtet wird, ohne Wech sel des Dienstortes eine Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz. Er wird ihm auch dann gewährt, wenn der Bedienstete aus einer Dienst wohnung binnen sechs Monaten nach Aufhören der Ver
pflichtung, sie zu benützen, übersiedelt.
(2) Verlegt der Bedienstete aus dem Anlaß seines Aus scheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außer halb des letzten Dienstortes, so kann ihm die Reise kostenvergütung und der Frachtkostenersatz ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der bis herigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt werden.
(3) Der Frachtkostenersatz gebührt auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines Bediensteten, der eine Dienstwohnung innehatte, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben im Dienstort über siedeln.
(4) Abs. 2 ist auch auf versorgungsberechtigte Fami lienmitglieder nach einem im Dienststand oder im Ruhe stand verstorbenen Beamten sinngemäß anzuwenden,
wenn die Übersiedlung binnen sechs Monaten nach dem Tod erfolgt.
(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Fristen kön nen in berücksichtigungswürdigen Fällen verlängert werden.
§34 Umzugsvergütung
(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung ver bundener Auslagen, für die in den §§ 29 bis 36 keine be sondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Bedien steten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt
(3)Übersiedelt ein Bediensteter, dem die Umzugsver gütung in dem Ausmaß gebührt, das im Abs. 2 Z. 2 bis 4 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den an läßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so ge bührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 25 % des Monatsbezuges, der für den Monat ge
bührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das im Abs. 2 Z. 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Um zugsvergütung gebührt nach Durchführung der Über
siedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Mo
natsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in
dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet.
§35 Mietzinsentschädigung
(1) Die Mietzinsentschädigung gebührt dem Bediensteten, wenn er
wegen seiner Übersiedlung in den neuen Dienstort seine bisherige
Wohnung nicht rechtzeitig
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kündigen konnte und deshalb den Mietzins für eine über den Tag der vollständigen Räumung der Wohnung hinausreichende Zeit entrichten muß. Die Entschädigung umfaßt den Mietzins (einschließlich der Betriebskosten und sonstiger vom Mieter zu entrichtender Abgaben), der für den 14 Tage nach der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt nicht, wenn sich der Bedienstete durch Weitervermietung schadlos halten konnte.
(2) In Ausnahmefällen kann der Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligt werden. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.
§ 36 Trennungsgebühr; Trennungszuschuß
(1) Verheiratete Bedienstete, die Anspruch auf Über siedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in
einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt füh ren, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmun
gen vom Tag des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Tren
nungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Bedienstete das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönli
chen Verhältnissen des Bediensteten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.
(2) Bedienstete, die gemäß § 19 Abs. 2 ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung für eine Zuteilungsgebühr in der Höhe von mehr als 25 % der Tagesgebühr und der Nach tigungsgebühr in Betracht kommen, können bei Vorlie gen berücksichtigungswürdiger Gründe den verheirate ten Bediensteten gleichgestellt werden.
(3)Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten
30 Tage 100 % der Tagesgebühr und der Nachtigungs
gebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50 % der Tagesgebühr und der Nachtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Bediensteten eine Trennungsgebühr in der Höhe
von 30 % der Tagesgebühr und der Nachtigungsgebühr
für weitere drei Jahre gewährt werden.
(4)Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und
zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Bedienstete an stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß.
Der Trennungszuschuß besteht aus
fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
(5) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete, so ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und
den Trennungszuschuß während
(7) In den Fällen des Abs. 6 Z. 1 bis 3 werden dem Bediensteten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Ausla
gen bis zum Höchstausmaß der Nachtigungsgebühr nach Abs. 3 ersetzt.
(8) Werden Beamte während des Bezuges der Tren
nungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ru
hestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Ge bühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstver hältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.
(9) Auf Bedienstete, die eine Trennungsgebühr bezie hen, ist § 21 sinngemäß anzuwenden.
§37 Reiserechnung
(1)Der Bedienstete hat den Anspruch auf Reisegebüh ren für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienst ort, auf Übersiediungsgebühren oder auf eine Reise kostenvergütung für die Heimfahrt während einer Dienst zuteilung oder Versetzung mit einer eigenhändig unter schriebenen Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des zweiten Kalendermonates geltend zu ma
chen, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrich tung im Dienstort, Reise nach § 21 und § 36 Abs. 9) oder Übersiedlung folgt. Der Anspruch auf die Gebühren er lischt, wenn die Reiserechnung nicht fristgerecht vorge legt wird. Ein Vorschuß ist von den Bezügen des Bedien steten hereinzubringen.
(2) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Tren
nungsgebühr (Trennungszuschuß) ist jeweils nach Ablauf eines Kalendermonates bis zum Ende des zweitfolgen
den Kalendermonates geltend zu machen. Wird diese Frist versäumt, so gebührt die Zuteilungsgebühr oder die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) erst von dem Tag an, der drei Monate vor der Geltendmachung des An spruchs liegt.
(3) Dem Bediensteten kann auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise, der Dienstzuteilung, der Ent sendung, der internen Dienstausbildung oder vor Durch führung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzu rechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren
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im notwendigen Ausmaß gewährt werden. Ein Vorschußrest kann von den Bezügen des Bediensteten hereingebracht werden.
(4) Die Abs. 1 und 3 sind auf die Fälle des § 33 sinnge mäß anzuwenden.
(5) Eine Nachsicht von der Frist nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Bedienstete glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. In anderen Fällen kann aus Gründen der Bil ligkeit eine Vergütung bis zu 90 % des Betrages gewährt werden, der dem Bediensteten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte.
§38 Bestätigung der Reiserechnung
(1) Der zuständige Vorgesetzte hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr mit seiner Unterschrift zu bestäti gen, daß ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienst verrichtung im Dienstort) vorlag und die angegebene Dauer des Dienstgeschäftes den zu erfüllenden Aufga ben entsprach.
(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Anga ben in der Reiserechnung, der zuständige Vorgesetzte für die Richtigkeit der von ihm unterschriebenen Bestäti gung verantwortlich.
§39 Überprüfung und Auszahlung
Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat die Reiserechnung zu überprüfen und die Auszahlung des zustehenden Betrages auf das Gehaltskonto des Bediensteten zu veranlassen.
§40 Sonderverfügungen
Führt die Anwendung dieses Landesgesetzes auf Grund besonderer Umstände zu einem unbilligen Ergebnis, kann die Dienstbehörde (der Dienstgeber) mit Zustimmung des Bediensteten im Einzelfall eine Sonderver-fügung treffen. Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.
§41 Lehrer und Erzieher
(1) Bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen
sind, gilt als Dienststelle die Stammschule.
(2) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen verbunden sind, haben Lehrer An spruch auf Reisegebühren nach diesem Landesgesetz.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Erzieher und sonstige mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen befaßte Be dienstete sinngemäß anzuwenden.
§ 42 Begehungen im Gelände
(1) Für Begehungen im Gelände bei Lokalaugenschei
nen und Verhandlungen gebührt für jede angefangene
Stunde der Begehung eine Vergütung von S 4,30.
(2) Den Bediensteten des Vermessungsdienstes und
den technischen Bediensteten des Agrardienstes ge
bührt bei Durchführung vermessungstechnischer Feld
arbeiten für die bei diesem Anlaß zurückzulegenden
Wegstrecken einschließlich der technischen Begehun
gen im Gelände an Stelle der Vergütung nach Abs. 1 eine
tägliche Pauschalvergütung von S 47,-.
(3) Zu der Vergütung nach Abs. 1 und 2 tritt ein Zu schlag von höchstens 50 % für Wegstrecken, die der Be dienstete im alpinen Gelände oberhalb der Baumgrenze zurücklegt.
§43
Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
(1) Die Teilnahme an Veranstaltungen zur eigenen Aus- und Fortbildung, ausgenommen Veranstaltungen im Sinn des Abs. 3, begründet nur dann einen Anspruch auf Lei stungen nach diesem Landesgesetz, wenn diese Teilnah me auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt.
(2) Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, so entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfü gung gestellt, so entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
(3)Die Teilnahme an Einführungskursen und an
Dienstausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf
Dienstprüfungen begründet nur den Anspruch auf Ersatz der Reisekosten mit einem Massenbeförderungsmittel, nicht jedoch auf Tages- und Nächtigungsgebühr.
§44
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II des Baudienstes
(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Lan
desgesetzes gelten für Vertragsbedienstete des Entloh nungsschemas II, die im auswärtigen Baudienst verwen det werden, die Sonderbestimmungen nachstehender
Absätze.
(2) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewe
gung gilt - abweichend von den §§ 5 und 13 - die Woh nung. Ausgenommen davon sind die Kraftfahrer, das In nendienstpersonal und solche Bedienstete, die regelmä ßig bzw. überwiegend zu Dienstbeginn die Dienststelle oder Lagerplätze oder Stützpunkte der Dienststelle an fahren.
(3) Bediensteten, für die als Ausgangspunkt und End punkt der Reisebewegung im Sinn des Abs. 2 die Woh
nung gilt, gebührt für die Benützung eines eigenen
Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zu
rücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienstver richtungsstelle (bzw. zur Dienststelle und von dort zur Seite 152
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ersten Dienstverrichtungsstelle) sowie zurück zur Wohnung - abweichend von § 8 Abs. 3 Z. 3 - eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von S 2,75; im übrigen gilt § 8 Abs. 3.
(4) Vertragsbediensteten im Sinn des Abs. 1 (ein
schließlich Kraftfahrern und Innendienstpersonal), die im
Winterdienst eingesetzt sind, gebührt für die Zeit des
Winterdienstes für die Benützung eines eigenen
Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zu
rücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienststel
le, sofern sie den Fahrtkostenzuschuß nicht beanspru
chen - abweichend von § 8 Abs. 3 Z. 3 - eine Kilometer
entschädigung je Fahrkilometer von S 2,75; im übrigen
gilt § 8 Abs. 3. Dies gilt auch, wenn im Zuge des Winter
dienstes die Strecke von der Wohnung zur Dienststelle
und zurück zur Wohnung mehrmals täglich zurückzule
gen ist.
(5) Für speziell angeordnete Dienstfahrten mit dem ei genen Kraftfahrzeug gilt § 8 Abs. 3. Diese Fahrten sind in der Reiserechnung gesondert anzuführen und mit Be
gründung in das Dienstbuch einzutragen.
(6) Vertragsbediensteten im Sinn des Abs. 1 gebührt - abweichend von § 15 Abs. 2 - bei Dienstreisen, die vor 2.00 Uhr beginnen oder nach 2.00 Uhr enden, keine Nächtigungsgebühr.
§45 Anpassung von Beträgen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, zur Anpassung dieser Beträge durch Verordnung Zuschläge oder Abschläge festzusetzen, soweit dies
Dabei ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes und in der Regel auf die Änderungsprozentsätze des Bundes Bedacht zu nehmen.
(2)Die sich ergebenden Beträge sind in der Verord
nung festzustellen.
(3)Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Artikel II
Änderung des O.ö. Landes-Personalvertretungs-gesetzes
Das O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 72/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/1991, wird wie folgt geändert:
Im § 31 Abs. 5 zweiter Satz ist der Ausdruck "Gebührenstufe 4" durch
den Ausdruck "Gebührenstufe 3" zu ersetzen.
Artikel III Inkrafttreten
(1)Artikel I tritt mit dem auf die Kundmachung im Lan desgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Reisegebüh renvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, soweit sie als landesge setzliche Vorschrift für Landesbedienstete in Geltung steht, außer Kraft.
(2) Die Kilometergeldsätze der §§ 8 und 9 des Arti
kels I treten rückwirkend mit 1. Mai 1992 in Kraft.
(3) Artikel II tritt rückwirkend mit 1. September 1991 in Kraft.
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