Landesgesetz über die Ausübung von Bürgerrechten in Gesetzgebung und Vollziehung (Oö. Bürgerrechtsgesetz)
LGBL_OB_19940610_44Landesgesetz über die Ausübung von Bürgerrechten in Gesetzgebung und Vollziehung (Oö. Bürgerrechtsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.06.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1994 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 44
Landesgesetz
vom 3. März 1994 über die Ausübung von Bürgerrechten in Gesetzgebung
und Vollziehung
(O.ö. Bürgerrechtsgesetz)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. HAUPTSTUCKII. ABSCHNITT
BürgerrechteLandes-Volksbefragung
§ 1Allgemeines§28Anwendung der O.ö. Landtagswahlordnung 1991
§ 2Landes-Volksabstimmung§29Amtliche Stimmzettel
§ 3Landes-Volksbefragung§30Stimmkuverts
§ 4Landes-Volksbegehren§31Stimmabgabe
§ 5Landesverwaltungs-Initiative§32Gültige Stimmzettel
§33Ungültige Stimmzettel
II. HAUPTSTÜCKIII. ABSCHNITT
Bürgerrechte auf Antrag von LandesbürgernLandes-
Volksbegehren und Landesverwaltungs-Initiative
§ 6Antrag§34Ort und Zeit der Unterstützungsmöglichkeit
§ 7Gültige Unterschrift§35Stimmabgabe; Stimmkarten
§ 8Antragslisten§36Amtliche Unterstützungslisten
§ 9Wahlrechtsbestätigung§37Eintragung in die
Unterstützungsliste
§ 10Entscheidung§38Gültige Unterstützungserklärung
§11Geltung als Petition§39Ungültige
Unterstützungserklärungen
III. HAUPTSTÜCKVI. HAUPTSTÜCK
Bürgerrechte aus sonstigen Anlässen
Ermittlungsverfahren
§12Landes-Volksabstimmung nach einem Landes-I. ABSCHNITT
VolksbegehrenLandes-Volksabstimmung und Landes-Volksbefragung
§13Landes-Volksabstimmung auf Grund eines Land-§40
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
tagsbeschlusses§41Niederschriften
§ 14Landes-Volksbefragung auf Grund eines Beschlus-§42Akten;
Übermittlung
ses des Landtages oder der Landesregierung§43Ergebnis
§ 44Einspruch; endgültiges Ergebnis
IV. HAUPTSTÜCKII. ABSCHNITT
Vorbereitung der Durchführung von BürgerrechtenLandes-
Volksbegehren und Landesverwaltungs-Initiative
§15Anordnung§45Ermittlung durch die Gemeindewahlbehörde
§ 16Tag der Landes-Volksabstimmung (Landes-Volks-§46Ergebnis
befragung)§47Einspruch; endgültiges Ergebnis
§17U nterstützu ngsf rist
§ 18StichtagVII. HAUPTSTÜCK
§19StimmrechtUnmittelbare Wirkungen der Bürgerrechte
§20Stimmlisten§48Folgen der Landes-Volksabstimmung
§21Ausfolgung von Stimmlisten§49Behandlung der Landes-
Volksbefragung
§50Behandlung des Landes-Volksbegehrens
V. HAUPTSTÜCK§51Behandlung der Landesverwaltungs-Initiative
durch
Ausübung des Stimmrechtsdie Landesregierung
I. ABSCHNITTVIII. HAUPTSTÜCK
Landes-VolksabstimmungSchlußbestimmungen
§22Anwendung der O.ö. Landtagswahlordnung 1991§52Eintragungs-
und Wahlbehörden; Vertrauenspersonen
§23Amtlicher Stimmzettel§53Wählerevidenz
§24Stimmkuverts§54Verwaltungsverfahren
§25Stimmabgabe§55Abgabenfreiheit; Kosten
§26Gültiger Stimmzettel§56Strafbestimmung
§27Ungültiger Stimmzettel§57Inkrafttreten
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 20. Stück,
Nr. 44
I. HAUPTSTÜCK Bürgerrechte
§1 Allgemeines
(1)Dieses Landesgesetz regelt das Verfahren zur
Durchführung von Bürgerrechten in Gesetzgebung und
Vollziehung, soweit sie den selbständigen Wirkungsbe
reich des Landes Oberösterreich betreffen.
(2)Bürgerrechte im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
Art. 59 Abs. 3 L-VG. 1991);
1991);
1991);
Art. 62 L-VG. 1991).
(3)Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Lan
desgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
§2 Landes-Volksabstimmung
(1)Das Recht der Landes-Volksabstimmung ist das
Recht der Landesbürger zu entscheiden, ob
(2) Bei der Landes-Volksabstimmung entscheidet die
unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Der Gegenstand einer Landes-Volksabstimmung (Abs. 1) ist als Frage eindeutig und möglichst kurz zu formulieren; die Frage muß mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können.
(3) Eine Landes-Volksabstimmung kann nur im gesam
ten Landesgebiet durchgeführt werden. Die Durchfüh
rung wird von der Landesregierung auf Antrag von Lan desbürgern (§ 6 Abs. 2), nach einem Landes-Volksbegehren (§ 12) oder auf Grund eines Landtagsbeschlusses (§ 13) angeordnet.
(4) Der Landtag hat die Öffentlichkeit über einen Geset zesbeschluß und über den Ablauf der Frist für einen allfäl ligen Antrag auf Durchführung einer Landes-Volksab
stimmung in geeigneter Weise zu informieren.
§3 Landes-Volksbefragung
(1)Landes-Volksbefragungen dienen der Erforschung
des Willens der Landesbürger über künftige, das Land betreffende Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes. Verwaltungsakte über kon krete Personalfragen, Wahlen oder Angelegenheiten, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entschei dung erfordern, können nicht Gegenstand einer Landes-Volksbefragung sein.
(2)Den Gegenstand der Landes-Volksbefragung
(Abs. 1) bilden höchstens drei Hauptfragen und allenfalls jeweils höchstens zwei Zusatzfragen. Die einzelnen Fra gen sind eindeutig und möglichst kurz zu fassen; sie sind
so zu stellen, daß sie entweder mit "Ja" oder "Nein" oder mit Zustimmung zu einer von höchstens vier Entscheidungsmöglichkeiten beantwortet werden können. Zusatzfragen sind zulässig, wenn
(3) Landes-Volksbefragungen können im gesamten Landesgebiet (landesweite Landes-Volksbefragung) oder - sofern die Angelegenheit ausschließlich im überwiegenden Interesse der Bevölkerung einzelner Wahlkreise liegt - in einem oder mehreren Wahlkreis(en) (regionale Landes-Volksbefragung) durchgeführt werden. Die Durchführung wird von der Landesregierung auf Antrag von Landesbürgern (§ 6 Abs. 3) oder auf Grund eines Beschlusses des Landtages (§ 14 Abs. 1) oder auf Beschluß der Landesregierung (§ 14 Abs. 2) angeordnet.
§4 Landes-Volksbegehren
(1) Das Recht des Landes-Volksbegehrens umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Lan desgesetzen bzw. von Landesverfassungsgesetzen.
(2) Ein Landes-Volksbegehren kann nur im gesamten
Landesgebiet durchgeführt werden. Die Durchführung
wird von der Landesregierung nur auf Antrag von Landes bürgern (§ 6 Abs. 4) angeordnet.
(3) Ein Landes-Volksbegehren kann in Form eines Ge setzesantrages oder in Form einer einfachen Anregung gestellt werden; es ist in jedem Fall zu begründen. Lan des-Volksbegehren, die diesem Erfordernis nicht ent sprechen, gelten als Petitionen an den Landtag gemäß Art. 64 L-VG. 1991.
(4) Ein Landes-Volksbegehren ist von der Landesregie rung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungs mäßigen Behandlung vorzulegen, wenn es von minde
stens 4 °/o der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird (Art. 59 Abs. 2 L-VG. 1991).
§5 Landesverwaltungs-Initiative
(1) Die Landesverwaltungs-Initiative der Landesbürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhe bung von Verordnungen oder sonstigen, in den selbstän digen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnah
men der Verwaltung. Landesverwaltungs-Initiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen oder Angelegenheiten, die ausschließlich eine individuelle Entscheidung erfor dern, sind unzulässig.
(2) Landesverwaltungs-Initiativen können im gesamten Landesgebiet (landesweite Landesverwaltungs-Initiative) oder - sofern die Angelegenheit ausschließlich im über wiegenden Interesse der Bevölkerung einzelner Wahl
kreise liegt - in einem oder mehreren Wahlkreis(en) (re gionale Landesverwaltungs-Initiative) durchgeführt wer den. Die Durchführung wird von der Landesregierung nur auf Antrag von Landesbürgern (§ 6 Abs. 5) angeordnet.
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(3) Eine Landesverwaltungs-Initiative kann in Form einer einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorla ge gestellt werden; sie ist in jedem Fall zu begründen. Landesverwaltungs-Initiativen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, gelten als Petitionen an die Landes regierung gemäß Art. 64 L-VG. 1991.
(4) Die Landesregierung hat über eine Landesverwal tungs-Initiative zu beraten und Beschluß zu fassen, wenn
mindestens 4 % der Anzahl der für die vorangegange
ne Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt
wurde, oder
destens 10 % der Anzahl der für die vorangegangene
Wahl zum Landtag Stimmberechtigten eines jeden be
troffenen Wahlkreises unterstützt wurde (Art. 62
Abs. 3 L-VG. 1991).
II. HAUPTSTÜCK Bürgerrechte auf Antrag von Landesbürgern
§6 Antrag
(1)Der Antrag von Landesbürgern auf Durchführung
eines Bürgerrechtes ist schriftlich beim Amt der o.ö. Lan
desregierung einzubringen. Der Antrag darf nur ein einzi
ges Bürgerrecht enthalten; im Antrag ist bekannt
zugeben:
(2) Der Antrag auf Durchführung einer Landes-Volksabstimmung ist spätestens sechs Wochen ab dem Tag des Gesetzesbeschlusses einzubringen; er muß von minde
stens 100.000 Personen gültig unterschrieben sein.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer landesweiten Landes-Volksbefragung muß von mindestens 4 % der An zahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gültig unterschrieben sein. Der An trag auf Durchführung einer regionalen Landes-Volksbe fragung muß von mindestens 10 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten
des (der) jeweiligen Wahlkreise(s) gültig unterschrieben sein.
(4) Ein Antrag auf Durchführung eines Landes-Volksbegehrens muß von mindestens 2.500 Personen gültig un terschrieben sein. Das geplante Landes-Volksbegehren ist in Form einer einfachen Anregung oder als Gesetzes antrag dem Antrag anzuschließen.
(5) Der Antrag auf Durchführung einer landesweiten Landesverwaltungs-Initiative muß von mindestens 2.500 Personen gültig unterschrieben sein. Der Antrag auf Durchführung einer regionalen Landesverwaltungs-Initia tive muß von mindestens 0,5 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten des (der) jeweiligen Wahlkreise(s) gültig unterschrieben sein. Die geplante Landesverwaltungs-Initiative ist in Form einer einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage dem Antrag anzuschließen.
(6)Gleichzeitig mit dem Einbringen des Antrages ist ein Kostenbeitrag für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerrechtes bei der Einbringungsstelle bar zu hin terlegen. Wird dieser Betrag nicht hinterlegt, so gilt der Antrag als nicht eingebracht. Der Kostenbeitrag beträgt pro Wahlkreis:
(7)Der Zustellungsbevollmächtigte oder dessen Stell vertreter (Abs. 1 Z. 3) vertritt im weiteren Verfahren alle Antragsteller. Antragsteller sind dabei alle Personen, die einen Antrag gültig unterschrieben haben.
§7 Gültige Unterschrift
(1)Ein Antrag (§ 6) ist gültig unterschrieben, wenn die Unterschrift
(2)Unterschriften, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, sind ungültig.
§8 Antragslisten
(1) Antragslisten sind nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen. Sie sind geordnet nach Gemeinden und Be zirken dem Antrag anzuschließen.
(2) Die Antragsliste hat zu enthalten:
(3)Die Antragslisten und die Eintragungen (Unter schriften) auf jeder Antragsliste sind fortlaufend zu nume rieren. Den Antragslisten ist eine Aufstellung beizulegen, aus der ersichtlich ist, wie viele gültige Unterschriften jede Antragsliste enthält und wie viele Personen insge samt in allen Antragslisten eingetragen sind.
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§9 Wahlrechtsbestätigung
(1) Die Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 Z. 5 ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Antragsliste Angaben über den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum,
die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes sowie das Da tum der Unterschrift der Antragsteller enthält und die ei genhändige Unterschrift entweder vor der Gemeindebe hörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell be glaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Be stätigungen auf Verlangen unverzüglich auszufertigen.
(2) Vor Eintragung in die Antragsliste vor der Gemein debehörde hat jeder Antragsteller seine Identität glaub haft zu machen. Erfolgt die Eintragung in die Antragsliste nicht vor der Gemeindebehörde, so ist die Echtheit der in der Antragsliste geleisteten Unterschrift gerichtlich oder notariell zu beglaubigen. Jeder Antragsteller darf sich für ein bestimmtes Bürgerrecht nur einmal in die Antragsli sten eintragen; Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Jede Gemeinde, die in dem Gebiet liegt, in'dem das Bürgerrecht durchgeführt werden soll, hat zu den Amts stunden die ordnungsgemäße Eintragung in die Antrags listen beim Gemeindeamt zu ermöglichen.
(4)Notarielle oder gerichtliche Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften in den Antragslisten sind die sen anzuschließen und zu einer Urkundeneinheit zu ver binden.
§ 10 Entscheidung
(1)Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach dem Einbringen des Antrages mit schriftlichem Be scheid festzustellen, ob der Antrag gültig ist oder nicht. Ein Antrag ist dann gültig, wenn
(2) Formgebrechen eines Antrages ermächtigen die Landesregierung nicht zur Zurückweisung des Antrages. Die Behebung dieser Mängel ist innerhalb einer, von der Landesregierung zu bestimmenden, angemessenen Frist zulässig; wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben, so ist der Antrag zurückzuweisen.
(3) Die Entscheidung der Landesregierung ist dem Zu stellungsbevollmächtigten zu eigenen Händen zuzustel len und durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren. Die Landesregierung hat überdies den Landtag unver
züglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Landesregierung hat unverzüglich nach Fest
stellung der Gültigkeit des Antrages die Durchführung des beantragten Bürgerrechtes durch Verordnung anzu ordnen. Handelt es sich um einen Antrag auf Durchfüh rung einer Landes-Volksabstimmung (§ 6 Abs. 2), so darf die Verordnung frühestens nach Abschluß des Ein spruchsverfahrens gemäß Art. 98 Abs. 2 B-VG bzw. des Zustimmungsverfahrens gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG er
lassen werden.
§11 Geltung als Petition
Anträge, die von weniger Antragstellern als gemäß § 6 jeweils gefordert gültig unterschrieben sind, gelten als Petitionen an den Landtag bzw. an die Landesregierung im Sinn des Art. 64 L-VG. 1991. III. HAUPTSTÜCK Bürgerrechte aus sonstigen Anlässen
§ 12
Landes-Volksabstimmung nach einem Landes-Volksbegehren
(1)Ein Landes-Volksbegehren, das von wenigstens
100.000 Stimmberechtigten (§ 19 Abs. 1) gestellt wurde und sich nicht auf abgabenrechtliche Angelegenheiten bezieht, ist einer Landes-Volksabstimmung zu unterzie hen, wenn der Landtag innerhalb eines Jahres ab dem Einlangen des Landes-Volksbegehrens keinen Gesetzes beschluß gefaßt hat, der dem Landes-Volksbegehren we nigstens den Grundsätzen nach entspricht.
(2)Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach fruchtlosem Ablauf der Jahresfrist (Abs. 1) die Lan des-Vplksabstimmung durch Verordnung (§ 15 Abs. 1)
anzuordnen.
(3)Gegenstand der Landes-Volksabstimmung ist in
diesem Fall die Frage, ob der Landtag dem Landes-Volksbegehren Rechnung zu tragen hat.
§13
Landes-Volksabstimmung auf Grund eines Landtagsbeschlusses
(1)Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist einer Lan
des-Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es vom
Landtag innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird. Eine Volksabstim mung hat aber gemäß Art. 60 Abs. 2 L-VG. 1991 zu unter bleiben,
(2)Die Landesregierung hat eine Landes-Volksabstim mung frühestens nach Abschluß des Einspruchs- bzw. Zustimmungsverfahrens gemäß Art. 98 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 2 B-VG und spätestens vier Wochen nach diesem Zeitpunkt durch Verordnung (§ 15) anzuordnen.
§ 14
Landes-Volksbefragung auf Grund eines Beschlusses des Landtages oder der Landesregierung
(1) Ein Landtagsbeschluß auf Durchführung einer Lan des-Volksbefragung ist der Landesregierung zu übermit teln. Die Landesregierung hat die Landes-Volksbefra gung binnen vier Wochen nach Einlangen des Landtags beschlusses durch Verordnung (§ 15) anzuordnen.
(2) Die Landesregierung hat eine Landes-Volksbefra
gung binnen vier Wochen nach ihrem Beschluß über de ren Durchführung durch Verordnung (§ 15) anzuordnen.
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IV. HAUPTSTÜCK Vorbereitung der Durchführung von Bürgerrechten §15 Anordnung
(1)Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Durchführung eines Bürgerrechtes angeordnet wird, hat zu enthalten:
(2)Wird die Durchführung eines Landes-Volksbegeh
rens oder einer Landesverwaltungs-Initiative angeordnet, so hat die Verordnung weiters zu enthalten:
(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt für Ober österreich kundzumachen. Sie ist von den Gemeinden
unmittelbar nach dem Einlangen des entsprechenden
Stückes des Landesgesetzblattes in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag bis zu dem Tag, der dem Abstimmungs(Befragungs-)tag folgt, bzw. bis zum Ende der Unterstützungsfrist, zu verlautba ren. Die Volltexte gemäß Abs. 1 Z. 5 sind während der Amtsstunden der Gemeinden in einem allgemein zugäng lichen Raum des Gemeindeamtes zur Einsicht aufzule
gen. Entsprechende Hinweise auf die Einsichtmöglich keit sind an der Amtstafel anzubringen.
(4) Vor Festlegung der Unterstützungsfrist (Abs. 1 Z. 2) ist der Zustellungsbevollmächtigte oder dessen Stellver treter (§ 6 Abs. 1 Z. 3) zu hören.
§ 16
Tag der Landes-Volksabstimmung (Landes-Volksbefragung)
(1) Der Tag der Landes-Volksabstimmung (Landes-Volksbefragung) muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
(2) Die Durchführung mehrerer Landes-Volksabstimmungen (Landes-Volksbefragungen) am selben Tag ist
zulässig. Es ist auch zulässig, Landes-Volksabstimmungen und Landes-Volksbefragungen am selben Tag durch zuführen.
(3) Die Landes-Volksabstimmung (Landes-Volksbefragung) darf nicht an einem Tag durchgeführt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
§17 Unterstützungsfrist
Die Unterstützungsfrist für ein Landes-Volksbegehren (eine Landesverwaltungs-Initiative) ist mit einer Woche festzusetzen. Zwischen dem Tag der Kundmachung der Verordnung und dem ersten Tag der Unterstützungsfrist muß ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen. Die Unterstützungsfrist darf nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Kundmachung enden.
§ 18 Stichtag
Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Durchführung
des Bürgerrechtes und nicht später als zwei Wochen nach der Kundmachung der Verordnung angesetzt werden.
§ 19 Stimmrecht
(1) Zur Teilnahme an einem Bürgerrecht ist berechtigt, wer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, im Land Oberösterreich seinen ordentlichen Wohnsitz hat, vor dem 1. Jänner des Jahres der Durchführung des Bür gerrechtes das 18. Lebensjahr vollendet hat und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist (Stimmberechtigte).
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist abgesehen vom Wahlalter nach dem Stichtag zu beur
teilen.
(3) Jeder Stimmberechtigte hat für ein bestimmtes Bür gerrecht nur eine Stimme.
§20 Stimmlisten
(1) Nach Anordnung der Durchführung eines Bürger
rechtes haben die davon betroffenen Gemeinden die Stimmberechtigten unter Heranziehung der Wählerevi
denzen (§ 53) in Stimmlisten nach dem Muster der Anla ge 2 zu erfassen. Die EDV-mäßige Herstellung der Stimmlisten ist zulässig.
(2) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag von den Gemeinden in einem allgemein zu gänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von
zehn Tagen innerhalb der Amtsstunden und an Sams
tagen, die in diese Frist fallen, in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Stimmberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz nach dem Stichtag in eine Gemeinde verlegen, in der ein Volksrecht durchzuführen ist, sind in die Stimmliste die ser Gemeinde einzutragen, wenn die Wohnsitzverlegung vor Auflage der Stimmliste erfolgte. Diese Gemeinde hat die frühere Wohnsitzgemeinde von der Aufnahme des Stimmberechtigten in ihre Stimmliste zu verständigen, sofern auch diese Gemeinde das Volksrecht durchzufüh ren hat; die Stimmberechtigten sind aus der Stimmliste der früheren Wohnsitzgemeinde zu streichen.
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(4) Nach Auflage der Stimmlisten ist deren Änderung nur mehr im Einspruchs- oder Berufungswege möglich. Die Gemeinde, bei der der Einspruch erhoben wurde, hat andere oö. Gemeinden vom Ausgang des Einspruchs
bzw. Berufungsverfahrens umgehend zu verständigen.
Im übrigen gelten für das Einspruchs- und Berufungsver fahren sowie für den Abschluß der Stimmlisten § 25, § 30, § 31, § 34 und § 35 bis § 39 der O.ö. Landtagswahlord nung 1991 sinngemäß.
(5) Einspruchs- und Berufungsverfahren nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, und dem O.ö. Wählerevidenz-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 70, die zu Be ginn der Auflage der Stimmlisten noch nicht entschieden sind, sind im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 4 abzu schließen.
§21 Ausfolgung von Stimmlisten
Dem Zustellungsbevollmächtigten der Antragsteller (dessen Stellvertreter) und den Zustellungsbevollmächtigten jener politischen Parteien, die im o.ö. Landtag oder im Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde vertreten sind, ist über Antrag die Herstellung von Abschriften der Stimmlisten zu ermöglichen oder ein Ausdruck der Stimmlisten zu überlassen. Für die Herstellung eines Ausdruckes kann ein entsprechendes Entgelt eingefordert werden.
V. HAUPTSTÜCK Ausübung des Stimmrechts
I. ABSCHNITT Landes-Volksabstimmung
§22 Anwendung der O.ö. Landtagswahlordnung 1991
Die Bestimmungen der O.ö. Landtagswahlordnung 1991 über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechtes gelten für das Abstimmungsverfahren sinngemäß; es sind dies § 41 bis § 43, § 54 bis § 57, § 59 bis § 64 und § 66 bis § 75 der O.ö. Landtagswahlordnung 1991.
§23 Amtlicher Stimmzettel
(1) Für die Abstimmung sind amtliche Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 3 von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:
(3) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehre
re Landes-Volksabstimmungen statt, so ist der amtliche Stimmzettel für jede Landes-Volksabstimmung in einer anderen, leicht unterscheidbaren Farbe herzustellen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landes wahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden
über die Bezirkshauptmannschaften, bei Städten mit ei genem Statut über die Magistrate entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 % zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 % ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigungen in zweifacher Ausfertigung auszufolgen, wobei eine Ausfertigung für den Übergeber und eine für den Übernehmer bestimmt ist.
(5) Eine Kennzeichnung der Stimmzettel vor oder bei der Ausgabe an den Stimmberechtigten ist verboten.
§24 Stimmkuverts
(1) Für die Durchführung einer Landes-Volksabstim
mung sind undurchsichtige, gleichfarbige Stimmkuverts zu verwenden. Werden mehrere Landes-Volksabstim
mungen an einem Tag durchgeführt und hat die Landes wahlbehörde gemäß § 23 Abs. 3 verfügt, daß für jede Lan des-Volksabstimmung eigene verschiedenfarbige Stimm zettel zu verwenden sind, so sind auch die Wahlkuverts für die verschiedenen Landes-Volksabstimmungen in den jeweiligen Farben der Stimmzettel herzustellen.
(2) Das Anbringen von Worten, Bemerkungen und Zei
chen auf den Stimmkuverts ist verboten.
§25 Stimmabgabe
(1) Das Recht zur Stimmabgabe steht jenen Stimmbe
rechtigten zu, die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat, ausgenommen
im Fall des Abs. 2, in der Gemeinde oder in dem Wahl sprengel zu erfolgen, in deren (dessen) Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist.
(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte (Anlage 4) besitzen, können ihre Stimme auch in einer anderen Ge meinde oder in einem anderen Wahlsprengel als der
(dem) ihrer Eintragung in die Stimmliste abgeben.
§26 Gültiger Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erken nen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Stimmberechtig te in dem neben den Worten "Ja" oder "Nein" vorge
druckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift und dgl. anbringt, aus dem ein deutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet.
(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausge füllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Wei se, z.B. durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige ent sprechende Kennzeichnung, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Befinden sich in einem Stimmkuvert mehrere amtli che Stimmzettel, so zählen sie als ein gültiger Stimmzet tel, wenn
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(4) Werden bei der Durchführung zweier oder mehrerer Volksabstimmungen an einem Tag die für die unter
schiedlichen Volksabstimmungen bestimmten Stimmzet
tel vertauscht und in die für ihre Aufnahmen ursprünglich nicht gedachten Wahlkuverts gelegt, so sind diese Stimmzettel nicht schon deswegen ungültig.
(5) Sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen be einträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§27 Ungültiger Stimmzettel
(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichfarbige amt liche Stimmzettel, die einander widersprechende Eintra gungen enthalten, so zählen sie als ein ungültiger Stimm zettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den
amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden, beeinträchti gen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeits gründe ergibt.
II. ABSCHNITT Landes-Volksbef ragung
§28 Anwendung der O.ö. Landtagswahlordnung 1991
Die Bestimmungen der O.ö. Landtagswahlordnung 1991 über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechtes gelten für das Befragungsverfahren sinngemäß; es sind dies § 41 bis § 43, § 54 bis § 57, § 59 bis § 64 und § 66 bis § 75 der O.ö. Landtagswahlordnung 1991.
§29 Amtliche Stimmzettel
(1)Für die Landes-Volksbef ragung sind amtliche Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden. Bei der Herstellung der Stimmzettel sind die nach § 76 Abs. 2 der Landtagswahlordnung 1991 vorge gebenen Gestaltungsgrundsätze zu beachten. Hauptfra gen müssen von allfälligen Zusatzfragen optisch deutlich unterscheidbar sein.
(2)Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:
(3) Finden an einem Befragungstag zwei oder mehrere Landes-Volksbefragungen statt, so sind die für jede Lan des-Volksbefragung vorgesehenen Stimmzettel in einer anderen, leicht unterscheidbaren Farbe herzustellen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landes wahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden
über die Bezirkshauptmannschaften, bei Städten mit ei genem Statut über die Magistrate, entsprechend der end gültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 % zu
übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 % ist den Be zirksverwaltungsbehörden für einen allfällig zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Befragungstag zur Verfü
gung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen, wobei eine Ausfertigung für den Übergeber und eine für den Übernehmer bestimmt ist.
(5) Eine Kennzeichnung der Stimmzettel vor oder bei der Ausgabe an den Stimmberechtigten ist verboten.
§30 Stimmkuverts
(1) Für die Durchführung einer Landes-Volksbefragung sind undurchsichtige, gleichfarbige Stimmkuverts zu ver wenden. Werden mehrere Landes-Volksbefragungen an
einem Tag durchgeführt, so sind die Wahlkuverts für die verschiedenen Landes-Volksbefragungen in den jeweili gen Farben der Stimmzettel herzustellen.
(2) Das Anbringen von Worten, Bemerkungen und Zei
chen auf den Stimmkuverts ist verboten.
§31 Stimmabgabe
(1) Das Recht zur Stimmabgabe steht jenen Stimmbe
rechtigten zu, die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat - ausgenom
men im Fall des Abs. 2 - in der Gemeinde oder in dem Wahlsprengel zu erfolgen, in deren (dessen) Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist.
(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte (Anlage 4) besitzen, können ihre Stimme auch in einer anderen Ge meinde des Befragungsgebietes oder in einem anderen Wahlsprengel als der (dem) ihrer Eintragung in die Stimmliste abgeben.
§32 Gültige Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Stimmberechtigte in einem der am Stimmzettel vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht,
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(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausge füllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Wei se, z.B. durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige entsprechende Kennzeichnung, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Befinden sich in einem Stimmkuvert mehrere amtli che Stimmzettel, so zählen sie als ein gültiger Stimmzet tel, wenn
(4) Werden bei der Durchführung zweier oder mehrerer Volksbefragungen an einem Tag die für unterschiedliche Volksbefragungen bestimmten Stimmzettel vertauscht und in die für ihre Aufnahme ursprünglich nicht gedachten Wahlkuverts gelegt, so sind diese Stimmzettel nicht schon deswegen ungültig.
(5) Sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen beein trächtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§33 Ungültige Stimmzettel
(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimm
zettel, die einander widersprechende Eintragungen ent halten, so zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den
amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden, beeinträchti gen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeits gründe ergibt.
III. ABSCHNITT
Landes-Volksbegehren und Landesverwaltungs-Initiative §34 Ort und Zeit der Unterstützungsmöglichkeit
(1) Der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbe
reich (Eintragungsbehörde) hat spätestens vier Wochen vor Beginn der Unterstützüngsfrist in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, Ort und Zeit der Möglichkeit zur Abgabe von Unterstützungserklä rungen für das Landes-Volksbegehren (die Landesverwaltungs-lnitiative) zu verlautbaren.
(2) Als Eintragungslokal dürfen nur Räume bestimmt
werden, die ohne besondere Schwierigkeiten von den Stimmberechtigten erreicht werden können. Sie sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offen zu halten.
§35 Stimmabgabe; Stimmkarten
(1) Die Stimmabgabe erfolgt, indem der Stimmberech
tigte durch Eintragung in eine amtliche Unterstützungsli ste eine Unterstützungserklärung für das Landes-Volks begehren (die Landesverwaltungs-Initiative) abgibt. Meh rere Unterstützungserklärungen desselben Stimmbe rechtigten gelten als eine Unterstützungserklärung.
(2) Der Stimmberechtigte hat seine Stimme in der Ge meinde abzugeben, in deren Stimmliste er eingetragen ist. Die Abgabe der Stimme in einer anderen Gemeinde ist nur zulässig, wenn der Stimmberechtigte eine Stimm karte nach dem Muster der Anlage 4 besitzt und auch in dieser Gemeinde das Landes-Volksbegehren (die Lan desverwaltungs-Initiative) durchzuführen ist.
(3) Die Ausstellung einer Stimmkarte durch die Ge
meinde, in deren Stimmliste der Stimmberechtigte auf scheint, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 41 der O.ö. Landtagswahlordnung 1991 vorliegen; sie ist spätestens am dritten Tag vor Ablauf der Unterstützungs frist bei der Eintragungsgemeinde zu beantragen, in de ren Stimmliste er eingetragen ist. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist in der Stimmliste zu vermerken. Gegen die Verweigerung der Ausstellung einer Stimmkarte ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Duplikate für abhandengekommene oder unbrauch
bar gewordene Stimmkarten dürfen nicht ausgestellt werden.
(5) Bettlägerige, gebrechliche oder diesen gleichzuhal tende Stimmberechtigte haben spätestens am dritten Tag vor Ablauf der Unterstützungsfrist schriftlich bei der Ein tragungsbehörde bekanntzugeben, ob sie ihr Stimmrecht ausüben wollen. Die Gemeinde hat bei Bedarf Vorkeh
rungen dafür zu treffen, daß auch diese Stimmberechtig
ten ihr Stimmrecht ausüben können.
§36 Amtliche Unterstützungslisten
(1)Für die Abgabe der Unterstützungserklärungen sind amtliche Unterstützungslisten (Anlage 7) zu verwenden; sie dürfen nur über Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden. Die Unterstützungslisten haben zu enthalten:
(2)Der Volltext des Landes-Volksbegehrens (der Lan desverwaltungs-Initiative) muß während der gesamten Unterstützungsfrist in den Eintragungsräumen zur Ein sichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen.
§37 Eintragung in die Unterstützungsliste
(1) Wer ein Landes-Volksbegehren (eine Landesver waltungs-Initiative) unterstützen will, hat vor der Eintra gung in die Unterstützungsliste seine Identität glaubhaft zu machen.
(2) Die Eintragungsbehörde (Bürgermeister) prüft, ob der Stimmberechtigte in der Stimmliste eingetragen ist oder ob er eine Stimmkarte hat. Die Stimmkarte ist vor der Eintragung abzugeben.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 20. Stück, Nr. 44
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(3) Personen, die weder in der Stimmliste eingetragen sind noch eine Stimmkarte besitzen, sind zur Eintragung nicht zuzulassen. Gegen eine solche Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Nichtzulassung ist unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Adresse des Nichtzugelassenen zu protokollieren.
§38 Gültige Unterstützungserklärung
(1) Eine Unterstützungserklärung ist gültig, wenn der Stimmberechtigte in den dafür vorgesehenen Spalten der amtlichen Unterstützungsliste seine eigenhändige Unter schrift sowie in leserlicher Schrift seinen Vor- und Fami liennamen, sein Geburtsdatum und die Adresse seines ordentlichen Wohnsitzes eingetragen hat.
(2) Die Eintragungsbehörde hat jede Eintragung auf
der Unterstützungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu ver sehen, sowie in der Stimmliste jede Eintragung unter An führung der fortlaufenden Zahl der Eintragung und der Nummer der Unterstützungsliste anzumerken.
(3) Jene Unterstützungslisten, die die Eintragung bettlägriger, gebrechlicher oder diesen gleichzuhaltender Stimmberechtigter enthalten, sind besonders zu kenn zeichnen und den anderen Unterstützungslisten der Ein tragungsbehörde anzuschließen.
§39 Ungültige Unterstützungserklärungen
Ungültig sind Unterstützungserklärungen, die
(1) Wenn die für die Stimmabgabe bei Landes-Volksab stimmungen (Landes-Volksbefragungen) festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungs lokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten War teraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt ha ben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für been det. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Abstim
mungslokal zu schließen; nur die Mitglieder der Wahl behörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4 der O.ö. Landtagswahlordnung 1991, der Zustellungsbevollmächtigte oder seine Vertrauens person und die Abstimmungszeugen dürfen im Abstim
mungslokal verbleiben.
(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in
der Wahlurne befindlichen Stimmkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
(3) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde ihr Ermittlungsergebnis un verzüglich, wenn möglich telefonisch, der Gemeinde
wahlbehörde bekanntzugeben. Die Gemeindewahlbehör
de hat das Gemeindeergebnis zu ermitteln und es ihrer seits ungesäumt der Bezirkswahlbehörde telefonisch mit zuteilen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis für den politischen Bezirk zu ermitteln und unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
(5) Die Landeswahlbehörde ermittelt das Ergebnis der Landes-Volksabstimmung (Landes-Volksbefragung) im Landes(Befragungs-)gebiet und hat dieses, gegliedert nach politischen Bezirken und Wahlkreisen als vorläufi ges Ergebnis bekanntzugeben.
(6) Werden mehrere Landes-Volksabstimmungen (Lan des-Volksbefragungen) am selben Tag durchgeführt, so sind die Feststellungen gemäß Abs. 2 für jede Landes-Volksabstimmung (Landes-Volksbefragung) getrennt zu treffen.
(7) Der Zustellungsbevollmächtigte (§ 6 Abs. 12.3)
oder eine durch seine Vollmacht ausgewiesene Vertrau ensperson ist berechtigt, das Ermittlungsverfahren bei den Wahlbehörden zu beobachten, ohne daß ihm jedoch ein Einfluß auf die Entscheidungen der Wahlbehörden zukommt.
§41 Niederschriften
(1) Jede Wahlbehörde hat ihre Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Werden mehrere Landes-Volksabstimmungen (Lan des-Volksbefragungen) am selben Tag durchgeführt, so ist für jede Landes-Volksabstimmung (Landes-Volksbe fragung) eine eigene Niederschrift anzufertigen. Die Nie derschriften haben für jede Landes-Volksabstimmung (Landes-Volksbefragung) zu enthalten:
(3)Die Niederschriften der Gemeinde-(Sprengel)Wahlbehörden haben weiters zu enthalten:
(4)Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahl behörde zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht ge leistet, so ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Abstimmungs(Befragungs-)handlung beendet.
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§42 Akten; Übermittlung
(1)Folgende Unterlagen bilden den Abstimmungsakt
(Befragungsakt) der Gemeinde-(Sprengel)Wahlbehörde:
die Stimmlisten;
die Stimmkarten, die von Stimmberechtigten der
Wahlbehörde vorgelegt wurden;
Stimmzettel;
und "Nein" lautende Stimmzettel - im Fall mehrerer
Entscheidungsmöglichkeiten getrennt nach der ge
troffenen Entscheidung - in Umschläge mit entspre
chenden Aufschriften zu verpacken sind;
sprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu ver
packen sind;
hörden gemäß § 42.
(2) Der Abstimmungsakt (Befragungsakt) ist der Be
zirkswahlbehörde zu übermitteln.
(3) Jede Bezirkswahlbehörde hat der Landeswahl-
behörde eine Ausfertigung ihrer Niederschrift samt den
Unterlagen über die Zusammenrechnung der Gemein
deergebnisse zu übermitteln.
§43 Ergebnis
(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Nieder
schriften der Bezirkswahlbehörden und deren Unterlagen nach Prüfung der rechnerischen Richtigkeit und allfälli ger Korrektur innerhalb einer Woche das Ergebnis der Landes-Volksabstimmung (Landes-Volksbefragung) fest zustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Lan des-Volksabstimmung (Landes-Volksbefragung) durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der o.ö. Landesre gierung zu verlautbaren.
§ 44 Einspruch; endgültiges Ergebnis
(1) Innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses und/oder wegen Rechtswidrigkeit des Ver fahrens von wenigstens 200 Stimmberechtigten und nach Landes-Volksabstimmungen gemäß § 6 Abs. 2 bzw. Landes-Volksbefragungen gemäß § 6 Abs. 3 auch vom Zu stellungsbevollmächtigten Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist bei der Landeswahlbehörde einzubrin gen und hat einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch und die entspre chenden Unterlagen unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat über den Einspruch im Rahmen der vorgebrachten Einspruchsgründe ohne un
nötigen Aufschub, möglichst jedoch innerhalb von sechs Wochen, mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Ergibt die Überprüfung des Einspruches die Unrich tigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, so hat die Landes regierung das Ergebnis richtigzustellen und an der Amts tafel des Amtes der o.ö. Landesregierung zu ver lautbaren.
(4) Ergibt die Überprüfung des Einspruches die Rechts widrigkeit des Verfahrens, die auf das Ergebnis der Lan des-Volksabstimmung (Landes-Volksbefragung) von Ein fluß war, so hat die Landesregierung das ganze Verfah ren oder die entsprechenden Verfahrensteile aufzuheben und die für die Wiederholung des Verfahrens oder der Verfahrensteile erforderlichen Anordnungen in sinnge mäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen
dieses Landesgesetzes und des § 100 der O.ö. Landtags wahlordnung 1991 zu treffen.
(5) Das endgültige Ergebnis ist von der Landesregie rung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
II. ABSCHNITT
Landes-Volksbegehren und Landesverwaltungsinitiative §45 Ermittlung durch die Gemeindewahlbehörde
(1) Nach Ablauf der Unterstützungsfrist hat die Eintra gungsbehörde unverzüglich die Unterstützungsliste ab zuschließen und der Gemeindewahlbehörde unter An
schluß der Stimmliste und der Protokollierungen gemäß § 37 Abs. 3 und 4 zu übermitteln.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat festzustellen:
(3)Die Gemeindewahlbehörde hat ihre Feststellungen gemäß Abs. 2 in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten:
(4)Die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde ist
unter Anschluß der verwendeten amtlichen Unterstüt
zungslisten an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Die Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich die Ermittlun gen der Gemeindewahlbehörden zu überprüfen, allfällige Rechenfehler richtigzustellen, die Summe der gültigen Ein tragungen in ihrem Bereich festzustellen und dies in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift der Bezirks wahlbehörde ist unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übersenden.
§46 Ergebnis
Die Landeswahlbehörde hat innerhalb einer Woche auf Grund der Niederschriften der Bezirkswahlbehörden die Gesamtzahl der gültigen Unterstützungserklärungen zu ermitteln und festzustellen, ob ein Landes-Volksbegehren im Sinn des Art. 59 Abs. 2 oder 3 L-VG. 1991 (eine Landesverwaltungs-Initiative im Sinn des Art. 62 Abs. 3 L-VG. 1991) vorliegt oder nicht. Sie hat diese Feststellungen in einer amtlichen Niederschrift zu beurkunden und durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der o.ö. Landesregierung zu verlautbaren.
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§47 Einspruch; endgültiges Ergebnis
(1) Innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Ver
lautbarung (§ 46) kann der Zustellbevollmächtigte gegen die Feststellung der Landeswahlbehörde wegen Unrich tigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und/oder wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen und hat einen begründeten Antrag zu enthalten. Er ist von der Landeswahlbehörde zusammen mit den Unterla
gen gemäß § 45 Abs. 4 der Landesregierung unverzüg
lich zur Entscheidung vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat über den Einspruch im Rahmen der vorgebrachten Einspruchsgründe ohne un
nötigen Aufschub, möglichst jedoch innerhalb von sechs Wochen, mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Ergibt die Überprüfung des Einspruches die Unrich tigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, so hat die Landes regierung das Ergebnis richtigzustellen und es an der Amtstafel des Amtes der o.ö. Landesregierung zu ver lautbaren.
(4)Ergibt die Überprüfung des Einspruches eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens, die auf die Feststellung von Einfluß war, ob ein Landes-Volksbegehren im Sinn des Art. 59 Abs. 2 oder 3 L-VG. 1991 (eine Landesverwaltungs-lnitiative im Sinn des Art. 62 Abs. 3 L-VG. 1991) vorliegt oder nicht, so hat die Landesregierung das ganze Verfahren oder die dafür maßgeblichen Teile aufzuheben und die für die Wiederholung erforderlichen Anordnun gen in sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Be
stimmungen dieses Landesgesetzes und des § 100 der
O.ö. Landtagswahlordnung 1991 zu treffen.
(5)Das endgültige Ergebnis ist von der Landesregie rung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren. VII. HAUPTSTÜCK Unmittelbare Wirkungen der Bürgerrechte §48 Folgen der Landes-Volksabstimmung
(1) Wird die Frage, ob ein Gesetzesbeschluß in Kraft treten soll, mit der unbedingten Mehrheit der gültig abge gebenen Stimmen verneint, so hat die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zu unterbleiben; wird die Frage be jaht, so hat der Landeshauptmann den Gesetzesbe
schluß unverzüglich nach Verlautbarung des Abstim mungsergebnisses (§ 46) unter Berufung auf das Abstim mungsergebnis kundzumachen.
(2) Wird die Frage, ob ein für dringlich erklärtes Lan desgesetz in Kraft bleiben soll, mit der unbedingten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen verneint, so tritt das Landesgesetz mit dem Ablauf des Tages der Ver lautbarung des Abstimmungsergebnisses (§ 44 Abs. 5) außer Kraft.
(3) Wird die Frage, ob einem Landes-Volksbegehren
nach § 12 Abs. 1 Rechnung zu tragen ist, mit der unbe dingten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen be
jaht, so hat der Landtag einen dem Volksbegehren wenig stens den Grundsätzen nach entsprechenden Gesetzes
beschluß zu fassen; der Landtag kann aber auch bei An wesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebe nen Stimmen beschließen, dem Volksbegehren nicht Rechnung zu tragen.
§49 Behandlung der Landes-Volksbefragung
(1) Ist das Verfahren zur Landes-Volksbefragung abge schlossen, so ist das Ergebnis der Landes-Volksbefra gung zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung oder des Landtages zu machen, je nachdem, welcher Zuständigkeitsbereich betroffen ist.
(2) Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregie
rung bzw. im Landtag ist von der Landesregierung bzw. vom Landtag in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlaut baren und im Fall der Landes-Volksbefragung gemäß § 6 Abs. 3 dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
§50 Behandlung des Landes-Volksbegehrens
(1) Ist das Verfahren abgeschlossen und liegt ein Lan des-Volksbegehren im Sinn des § 4 Abs. 4 vor, so ist es von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Lie gen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 4 nicht vor, so gilt das Landes-Volksbegehren als Petition an den Land tag gemäß Art. 64 L-VG. 1991.
(2) Das Ergebnis der Behandlung eines Landes-Volks
begehrens gemäß Abs. 1 erster Satz im Landtag ist vom Landtag in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentli chen und im Fall eines Landes-Volksbegehrens gemäß § 6 Abs. 4 dem Zustellungsbevollmächtigten nachweis
lich zuzustellen.
§51
Behandlung der Landesverwaltungs-Initiative durch die Landesregierung
(1) Ist das Verfahren abgeschlossen und liegt eine Lan desverwaltungs-Initiative im Sinn des § 5 Abs. 4 vor, so hat sie die Landesregierung innerhalb von zwölf Wochen zum Gegenstand ihrer Beratung und Beschlußfassung zu machen. Liegen die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 4 nicht vor, so gilt die Landesverwaltungs-Initiative als Peti tion gemäß Art. 64 L-VG. 1991.
(2) Das Ergebnis der Behandlung einer Landesverwal tungs-Initiative gemäß Abs. 1 erster Satz ist von der Lan desregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröf fentlichen und dem Zustellungsbevollmächtigten der Lan desverwaltungs-Initiative nachweislich zuzustellen. VIII. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen
§52 Eintragungs- und Wahlbehörden; Vertrauenspersonen
(1) Die Eintragungsbehörde für Landes-Volksbegehren und Landesverwaltungs-Initiativen (§§ 34ff) ist der Bürger meister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Die in diesem Landesgesetz genannten Landes-, Be zirks- und Gemeindewahlbehörden sind die Wahlbehörden, die nach der O.ö. Landtagswahlordnung 1991 im Amt sind.
(3) Die für die letzte Landtagswahl vor der Durchführung eines Bürgerrechtes eingerichteten besonderen Wahlbe hörden und - soferne eine Gemeinde in Wahlsprengel ein geteilt ist - Sprengelwahlbehörden sind vom Gemeinde wahlleiter zur Durchführung einer Landes-Volksabstim mung oder einer Landes-Volksbefragung wieder in ihr Amt einzusetzen. Erforderliche Änderungen in der Zusammen setzung dieser Wahlbehörden auf Grund des Ergebnisses der letzten Landtagswahl sind vom Gemeindewahlleiter unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 der O.ö. Landtagswahlordnung 1991 zu verfügen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 20. Stück, Nr. 44
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen der O.ö. Landtagswahlordnung 1991 über die Wahlbehörden sinnge
mäß anzuwenden.
(5) Jeder Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, das Unterstützungs- und Ermittlungsverfahren bei jeder Eintragungs- und Wahlbehörde selbst zu beobachten
oder hiezu jeweils eine durch Vollmacht ausgewiesene Vertrauensperson zu entsenden.
(6) Der Zustellungsbevollmächtigte und von ihm bevoll mächtigte Vertrauenspersonen sind berechtigt, sich über die Zahl der gültigen Unterschriften in den Antragslisten und über einen allenfalls zusätzlichen Bedarf an Antrags listen zu informieren.
§53 Wählerevidenz
(1) Als Wählerevidenzen im Sinn dieses Landesgeset
zes gelten die Bundes-, Landes- und die Gemeinde-Wäh lerevidenz. Die Gemeinde-Wählerevidenz ist allerdings nur dann heranzuziehen, wenn eine Landes-Volksbefragung oder eine Landesverwaltungs-Initiative als regiona les Bürgerrecht nur in einzelnen Wahlkreisen durchge führt wird (werden soll) und der Stimmberechtigte (Unter schriftswillige) in keiner anderen Bundes- oder Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde der in Frage kommenden Wahlkreise aufscheint.
(2) Scheint im Fall eines regionalen Bürgerrechtes eine Person in keiner Bundes- oder Landes-Wählerevidenz, dafür aber in den Gemeinde-Wählerevidenzen mehrerer Gemeinden der in Frage kommenden Wahlkreise auf, so hat sie jeder dieser Gemeinden bekanntzugeben, in die Stimmliste welcher Gemeinde sie aufgenommen werden
möchte. Die Gemeinden haben die betroffenen Personen einvernehmlich über diese Möglichkeit vor Auflage der Stimmlisten (§ 20) zu informieren.
§54 Verwaltungsverfahren
(1) Soweit in diesem Landesgesetz das Verwaltungs
verfahren nicht besonders geregelt ist, haben die mit der Durchführung von Bürgerrechten befaßten Behörden und die Wahlbehörden das Allgemeine Verwaltungsverfah
rensgesetz 1991 - AVG, mit Ausnahme der Bestimmun
gen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, anzuwenden.
(2) Für die Fristen gilt folgendes: Der Beginn und Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht be hindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die mit der Durchführung des Bürgerrechts be faßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postlaufs wer den in die Frist eingerechnet.
§ 55 Abgabenfreiheit; Kosten
(1) Eingaben, sonstige Amtshandlungen und Beschei
de nach diesem Landesgesetz sind von Verwaltungsab
gaben des Landes und der Gemeinden befreit.
(2) Die Kosten von Bürgerrechten auf Grund eines Land tags- oder Landesregierungsbeschlusses sowie die Kosten einer Landes-Volksabstimmung nach einem Landes-Volksbegehren nach § 12 Abs. 1 sind vom Land zu tragen.
(3) Bei Bürgerrechten auf Grund eines Antrages von Landesbürgern ist der Kostenbeitrag gemäß § 6 Abs. 6 zur Deckung der Papier- und Drucksortenkosten heran zuziehen; die verbleibenden Kosten sind von den Ge
meinden zu tragen. Den Gemeinden sind die verbleibenden Papier- und Drucksortenkosten zur Gänze und die übrigen Kosten zur Hälfte vom Land zu ersetzen.
(4) Der Kostenersatz nach Abs. 3 ist nach Durchführung des Bürgerrechtes in Bauschbeträgen zu leisten, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen sind; vor Erlassung dieser Verordnung sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist maßgebend:
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, so
weit nicht die Tat nach anderen gesetzlichen Bestimmun gen strenger oder vom Gericht zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,- zu ahnden.
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel (Unter stützungslisten) oder Stimmzettel (Unterstützungslisten), die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rück sicht darauf, wem sie gehören.
§57 Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober
österreich in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Volksbegeh rengesetz, LGBl. Nr. 2/1975, in der Fassung des Landes gesetzes LGBl. Nr. 2/1985 außer Kraft.
(2) Volksbegehren, deren Durchführung vor dem In
krafttreten dieses Landesgesetzes beantragt wurden und die noch nicht abgeschlossen sind, sind noch nach den Bestimmungen des O.ö. Volksbegehrengesetzes, LGBl. Nr. 2/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 2/1985 durchzuführen.
Der Landeshauptmann:
Die Erste Präsidentin
des o.ö. Landtages:
Angela Orthner
Dr. Ratzenböck
Anlagen
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 20. Stück, Nr. 44
Wahlkreis: '.
Pol. Bezirk:
Gemeinde:
Seite 131
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1)
Antragsliste Nr. Antragsliste
(gemäß § 8 des O.ö. Bürgerrechtsgesetzes)
Wir beantragen die Durchführung einer (eines) Landes-Voiksabstimmung
(Landes-Volksbefragung / Landes-Volksbegehrens / Landesverwaltungs-Initiative)
(Gegenstand, Gebiet, Begründung des Bürgerrechtes)
Im weiteren Verfahren werden wir vertreten durch (Zustellungsbevollmächtigter bzw. Stellvertreter) (Kurz)Bezeichnung des Bürgerrechtes:
Lfd. Nr.Familien- und VornameGeburtsdatumAdresseDatum
Unterschrift
usw. (auf jeder neuen Seite muß die (Kurz)Bezeichnung und der
Tabellenkopf angeführt sein)
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Anlage 1
(letzte Seite)
(Kurz)Bezeichnung des Bürgerrechtes:
Fortl. Nr.Familien- und VornameGeburtsdatumAdresse
DatumUnterschrift
IV.
Wahlrechtsbestätigung
Der Bürgermeister der Gemeinde, politischer Bezirk,
bestätigt hiermit, daß die in dieser Antragsliste aufscheinenden
Personen am Tag ihrer Unterschrift in der Wähler
evidenz als zum o.ö. Landtag (zum Gemeinderat) wahlberechtigt -
fortl. Nummereingetragen sind.
Die in der Antragsliste aufscheinenden Personen haben ihre
Unterschrift vor dem Gemeindeamt geleistet
(ausgenommen fortl. Nummer).
am
(Unterschrift und Amtssiegel)
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Wahlkreis:
Ortschaft:
Gemeinde:
Pol. Bezirk: Wahlsprengel:
Stimmliste
für die / das(Bürgerrecht) am / von - bis
Seite 133
Anlage 2
(zu § 20 Abs. 1)
Lfd. Nr.Haus-- (Tür) NummerFamilien- u. Vorname (voll ausschreiben), GeburtsjahrAbgegebene StimmeAnmerkung
männlichweiblich
Seite 134
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Amtlicher Stimmzettel
für die
Volksabstimmung am
Soll der Gesetzesbeschluß des o.ö. Landtages vom
über
Gesetzeskraft erlangen?
Ja T JNein ( J
Anlage 3
(zu § 23 Abs. 1)
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 20. Stück,
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Anlage 4
(zu § 25 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 35 Abs. 2)
In diesem Kreis ist von der Gemeinde der Buchstabe "B" einzutragen,
wenn die Ausstellung einer Stimmkarte „B" für eine Landes-Volks-
abstimmung oder Landes-Volksbefragung beantragt wurde.
o
Ortschaft: Sprengel:
Gemeinde:Straße
:Gasse
Pol. Bezirk: piatz
Hausnummer:
Stimmkarte
ausgestellt von der Gemeinde
auf Grund der Eintragung in der Stimmliste
(Fortlaufende Zahl:)
für
Familien- und Vorname:
geboren am
Die genannte Person ist berechtigt, ihr Stimmrecht auch außerhalb des Ortes, an dem sie in der Stimmliste eingetragen ist, auszuüben. Bei Ausübung des Stimmrechtes ist neben der Stimmkarte auch noch eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Identität des Abstimmenden mit der in der Stimmkarte bezeichneten Person ergibt.
Die Stimmkarte ist der Abstimmungs-/Eintragungsbehörde zu übergeben. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarten dürfen in keinem Fall ausgefolgt werden.
am
Amts
siegelDer Bürgermeister:
Seite 136
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 20. Stück,
Nr. 44
Anlage 5
(zu § 29 Abs. 2 Z. 2)
Amtlicher Stimmzettel
für die
Volksbefragung
am ....
Ja
O
Nein ( J
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 20. Stück,
Nr. 44
Seite 137
Anlage 6
(zu § 29 Abs. 2 Z. 3)
Amtlicher Stimmzettel
für die
Volksbefragung
am
Pol. Bezirk:
Gemeinde: Lfd. Nr
Amtliche Unterstützungsliste
für das (die) mit Verordnung der Oberösterreichischen
Landesregierung, LGBI. Nr, angeordnete
Landes-Volksbegehren (Landesverwaltungs-Initiative).
Die nachstehend eingetragenen Stimmberechtigten unterstützen das (die) angeordnete Landes-Volksbegehren (Landesverwaltungs-Initiative):
Lfd. ZahlEigenhändige Unterschrift (Familien- und Vorname)
GeburtsdatumWohnadresse (Straße-Gasse-Platz Nr.)Anmerkung (z. B. Stimmkarte)
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.