Verordnung der Oö. Landesregierung über den Inhalt und die Form der Verzeichnisse von Verkehrsflächen der Gemeinde
LGBL_OB_19940520_41Verordnung der Oö. Landesregierung über den Inhalt und die Form der Verzeichnisse von Verkehrsflächen der GemeindeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.05.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/1994 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 41 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 18. April 1994 über den Inhalt und die Form der Verzeichnisse von Verkehrsflächen der Gemeinde
Auf Grund des § 9 Abs. 3 letzter Satz des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landoogoootz LGBfr-Nf; - 14W993,--wtrd verordnet:
§1
Jede Gemeinde hat über alle innerhalb ihres Gemeindegebietes liegenden öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde ein Verzeichnis zu führen. Es ist entsprechend den Straßengattungen (§ 8 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991) zu gliedern.
§2
Die einzelnen Verkehrsflächen der Gemeinde sind innerhalb der Straßengattungen nach ihrem jeweiligen Namen oder ihrer Umschreibung in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten und mit einer fünfstelligen Zahl zu versehen. Die erste Ziffer dieser Zahl soll nach Möglichkeit die Straßengattung gemäß § 8 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991 ausdrücken. Verkehrsflächen, deren Straßengattung nicht bestimmt ist, sind als Ortschaftswege zu führen.
§3
Für jede Verkehrsfläche der Gemeinde soll überdies ein eigenes Datenblatt angelegt werden, in welchem Anfang, Verlauf und Ende der jeweiligen Verkehrsfläche näher zu beschreiben sind.
§4
(1) Dem Verzeichnis ist eine Straßenkarte im Maßstab 1 : 20.000 für das gesamte Gemeindegebiet anzuschließen. In der Straßenkarte sind in jedem Fall neben nennenswerten Orten die allfälligen Bundesstraßen und Verkehrsflächen des Landes entsprechend der Straßenkarte für Oberösterreich und sämtliche öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde entsprechend ihrer Gattung und zugeordneten Zahl auszuweisen.
Seite 118
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 19.
Stück, Nr. 41, 42 u. 43
(2) Gemeindestraßen müssen braun, Ortschaftswege
gelb, Güterwege orange, Radwege strichpunktiert und Fußgänger- und Wanderwege mit einer schwarzen Linie gekennzeichnet sein.
(3) Erforderlichenfalls kann für dicht besiedelte Gebiete eine gesonderte Straßenkarte in einem größeren Maßstab angelegt werden.
§5
Das Straßenverzeichnis einschließlich der Straßenkarte ist laufend
zu aktualisieren.
§6 Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft.
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