Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Braunau am Inn als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19940331_26Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Braunau am Inn als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1994 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 26
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 7. März 1994 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungs
region Braunau am Inn als Gebiet für Geschäftsbauten
-für den überöttlichen-Bedait" .. _ . - .
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Braunau am Inn ins
besondere das regionale Zentrum Braunau am Inn wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung der Grundstücke Nr. 383/12 und 390/4 sowie von Teilen der Grundstücke Nr. 383/9 und 383/11, alle KG. Ranshofen, Stadtgemeinde Braunau am Inn, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 6.155 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genuß mittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3)Die Widmung der Grundstücke Nr. 383/12 und
390/4 und von Teilen der Grundstücke Nr. 383/11 und 383/9, alle KG. Ranshofen, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 3.000 m2 zulässig.
(4)Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten
Grundstücke Nr. 383/12 und 390/4 und die Teile der Grundstücke Nr. 383/11 und 383/9 sind in der Anlage als
Lageplan dargestellt.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung: Dr. Leitl Landesrat
Anlage
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Seite 106
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 14. Stück, Nr. 26
Anlage
1 673
GER.BEZIRK BRAUNAU/1NN 0G. BRAUNAU/INN KG. RANSHOFEN
Innerhalb der im Lageplan mit einer roten Linie umgrenzten Fläche ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtbetriebsfläche von 4.000 m2 und einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m2 zulässig.
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